Honorar für KV-Tarifumstellung, ist das erlaubt?
von Stephan Michaelis
Urteilsanmerkung Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2016 – 14 O 152/15
(Hamburg, den 03.10.2016) Dass ein Urteil eines Landgerichtes in der Fachwelt solcher Aufmerksamkeit zuteilwird, ist selten. Umso mehr lohnt es sich in solchen Fällen, das Urteil einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Die folgende Urteilsanmerkung setzt sich kritisch mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 152/15 auseinander. Dieses Urteil ist auch in Verbindung mit der Entscheidung des Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. März 2013 – 315 O 76/12 zu sehen. Dort wurde einem Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e GewO eben jene Dienstleistung durch Vergütung eines Erfolgshonorars untersagt, da er als Versicherungsberater nicht für ein Erfolgshonorar arbeiten dürfe. Auch wenn das Urteil des LG Saarbrücken (wohl) noch nicht rechtskräftig ist, scheint es nach hiesiger Rechtsprechung nahezu unmöglich, den Verbraucher im Rahmen einer privaten Krankenversicherung umfassend zu beraten und die Möglichkeiten die der § 204 VVG bietet, auch wahrzunehmen. Der Makler, bzw. der Berater haben so keine adäquate Möglichkeit, sich die erforderliche Arbeit, die im Rahmen der Recherche der Einsparungsmöglichkeiten (mit vollem Haftungsrisiko) angemessen sind, vergüten zu lassen.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es darum, dass einem Versicherungsmakler ein Anspruch aus einer Vergütungsabrede für die Ermittlung von Einsparmöglichkeiten im Rahmen der privaten Krankenversicherung versagt wurde. Die Vergütungsabrede lautete: „ Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch XXX recherchiert wurde, so erhält XXX vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich alter Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt.“
Die privat Krankenversicherte (im folgenden „Beklagte“) hatte am 01. August 2014 eine Dienstleistungsvereinbarung bei der XXX (im folgenden „Kläger“) unterschrieben, in der es u.a. hieß, dass der Kläger (Makler) für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung recherchiert. Enthalten war ebenso die besagte Vergütungsabrede. Der Kläger hatte nun in der Folge für die Beklagte mehrere Tarife bei der bestehenden Krankenversicherung herausgesucht und der Beklagten am 27. August 2014 eine E-Mail nebst der „bereits ausführlich besprochenen Ergebnisse der Tarifanalyse in schriftlicher Form“ auch einen Änderungsantrag übersandt. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Umstellung der Tarife bei ihrer Krankenversicherung zum 01. September 2016. Der Kläger hatte nun Zahlung seines Honorars auf Grund der Vergütungsvereinbarung verlangt.
Das LG Saarbrücken lehnte ein Vergütungsanspruch mit der Begründung ab, dass es sich bei der Recherche nach Einsparmöglichkeiten im Rahmen eines bestehenden Krankenversicherungsvertrages (§ 204 VVG) nicht um eine Maklerleistung, sondern um eine Rechtsdienstleistung handelt (I.) darüber hinaus erklärte das Gericht die Vergütungsabrede für unwirksam, da diese nach Ansicht des Gerichtes den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (II.). Beide Begründungen mögen jedoch nicht vollends zu überzeugen. Hierzu im Einzelnen:
(I.) Rechtsdienstleistung?
Das LG Saarbrücken qualifiziert die Recherche nach Einsparmöglichkeiten im Rahmen der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) als Rechtsdienstleistung, da die Leistung des Klägers nicht auf die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet ist und mithin also nicht als Maklerleistung zu qualifizieren sei. Laut dem Gericht dient der Leistung des Klägers nur der Unterstützung der Ausübung der Rechte aus § 204 VVG, was eine Rechtsdienstleistung darstellen soll. Dabei ist es doch gerade der Makler, der dazu verpflichtet ist, den VN auch während des laufenden Versicherungsvertrages zu beraten und in der Auswahl des richtigen Versicherungsproduktes zu unterstützen. Auch im Lichte der Rechtsprechung des BGH ist der Makler als Sachwalter des VN (Prölss/Martin/Dörner VVG § 59 Rn. 72; BGHZ 94, 356, 359; OLG Hamm NJW-RR 2013, 38, 39) anzusehen und in dieser Eigenschaft gehört es zur zentralen Nebentätigkeit eines jeden Maklers, eine bedarfsgerechte Versicherungsoptimierung durchzuführen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 19). Dass eine Vergütung durch den Versicherer in den Fällen in denen der Kunde seine Beiträge reduziert nicht fällig wird, leuchtet ein. Es sollte jedoch selbstverständlich sein, dass eine solche Tätigkeit aber grundsätzlich zu vergüten ist, da eine solche Tarifoptimierung auch einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringt. Darüber hinaus besagt auch § 354 Abs. 1 HGB, dass Geschäfte des Kaufmannes selbstverständlich zu vergüten sind. Ob der Makler ein Beratungshonorar für diese Fälle nehmen darf, ist mit Blick auf § 34d Abs. 1 S. 4 GewO umstritten. Nach dem Wortlaut der Norm scheint eine solche Möglichkeit nur gegenüber Unternehmern möglich zu sein. Warum sollte sich der Makler im Erfolgsfalle also diese Arbeit nicht durch den Versicherungsnehmer vergüten lassen? Eine lediglich im Erfolgsfall fällige Vergütung träfe doch keinesfalls den Versicherungsnehmer schwer. Dieses ist gerade typisch für eine Maklertätigkeit. In der bisherigen Praxis, wie auch in der oben genannten Vergütungsabrede, wird meistens die Differenz der Prämien für zehn Monate als Vergütung fällig. Eine solche Regelung ist transparent und hat für den Versicherungsnehmer sogar noch den Vorteil, dass – wenn er sich nicht für den Wechsel eines Tarifes entscheidet – er auch keinerlei Vergütung zu zahlen habe. Das scheint insbesondere unter dem Aspekt interessant, als dass es als allgemein anerkannt gilt, dass wenn der Makler einen VN zu einem Wechsel in einen höherwertigen Tarif desselben Versicherers überzeugen kann, er gleichfalls Provision durch den Versicherer erhält. Dieser „Einbahnstraßen“-Gedanke mag schon auf den ersten Blick nicht zu überzeugen. Der Makler erhält nun eine Vergütung, wenn er den VN dahingehend unterstützt einen höherpreisigen Tarif auszuwählen, wenn er nun aber als Sachwalter des Kunden ihm gleichfalls dazu hilft einen preislich niedriger bemessenen Tarif auszuwählen, erhält er keine Vergütung? Insbesondere mit Blick auf die Stellung des Maklers im Lager des VN kann dieses Ergebnis allein aus Wertungsgründen nicht überzeugen.
Auch das Argument es würde sich nicht um eine Maklerleistung handeln, da sich die Dienstleistung lediglich auf die Umstellung eines bestehenden Versicherungsvertrages handelt und die Dienstleistung eines Maklers auf den Nachweis oder die Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen gerichtet ist, mag nicht vollends zu überzeugen. Als Argumente werden von dem Gericht die „erheblichen Nachteile“ angeführt, dass den VN u.U. vorvertragliche Anzeigepflichten träfen und die erste Prämie nach einem Wechsel als Erst- und nicht als Folgeprämie anzusehen sei. Dabei verkennt das Gericht, dass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 5 S. 2 VVG ausscheidet, sofern der Versicherer von den Gefahrenumständen Kenntnis hatte. Da es sich mithin um den gleichen Krankenversicherer handelt, hat dieser sämtliche gesundheitsspezifische Informationen. Ein Nachteil ist somit schon theoretischer Natur ausgeschlossen. Ob es sich bei der Einteilung einer Erst-Prämie nach Tarifumstellung um einen tatsachlich „erheblichen Nachteil“ handelt, ist insbesondere mit Blick auf § 206 VVG zweifelhaft. Der Versicherer wird bei Ausbleiben der Zahlung sowohl bei der Erst- (§ 37 Abs. 2 S. 1 VVG) als auch bei der Folge-Prämie (§ 38 Abs. 2 VVG) von der Leistung. Rein tatsächlich wird sich fragen müssen, warum gerade der VN nach dem Wechsel in eine günstigere private Krankenversicherung die Zahlung einstellen sollte.
Auch verneint das LG Saarbrücken das Vorliegen eines neuen Versicherungsvertrages schlicht mit der Begründung, es handele sich dabei um höchstrichterliche Rechtsprechung.
§ 204 VVG spricht jedoch nur von Versicherungsverhältnis. Ein solcher Versicherungsvertrag setzt sich grundsätzlich immer aus einer rechtlichen und einer wirtschaftlichen Komponente zusammen. Verändert man nun einen diesen Parameter handelt es sich somit um einen neuen Versicherungsvertrag. Wechselt der Kunde von der Premium-Cyber-Risk in den Einsteiger Cyber-Risk-Tarif wird man auch von einem neuen Versicherungsvertrag sprechen müssen. Das Verneinen eines neuen Versicherungsvertrages scheint weder durch den Wortlaut noch durch anderweitige schutzwürdige Interessen gerechtfertigt.
Ein Tarifwechsel stellt selbstverständlich die Vermittlung eines neuen Versicherungsverhältnisses dar. Schon die Versicherer berufen sich darauf, dass unterschiedliche Tarife (selbstverständlich) andere Vertragsinhalte darstellen. Enthält ein neuer Tarif beispielsweise Mehrleistungen, so führt dies (zu Recht) auch zu einer erneuten Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers, wie bei einer „Erstvermittlung“. Denn der Versicherer hat in der Tat ggf. ein höheres und kostenintensiveres Risiko durch einen solchen Tarifwechsel zu tragen, als er als Gefahrtragung nach dem Ursprungstarif schuldete.
Würde sich der Kunde bei einem Tarifwechsel für einen Mehrleistungsausschluss entscheiden, so beinhaltet dies auch wiederum eine inhaltliche Rechtsänderung, welche durchaus auch inhaltlich als neues Versicherungsverhältnis zu qualifizieren ist.
Dass es sich bei der Vermittlung um einen anderen Tarif, um ein neues Versicherungsverhältnis handelt, wird insbesondere durch die Tatsache offenkundig, dass die Altersrückstellungen vom Ursprungstarif in den Neu-Tarif zu übertragen sind, wie es das Gesetz nach § 13 KVAV (Anrechnung bei Tarifwechsel) verlangt. Eine Übertragung der Altersrückstellungen kann aber nur dann erfolgen, wenn es sich eben nicht mehr um das ursprüngliche Versicherungsverhältnis handelt, sondern wenn aufgrund des Tarifwechsels ein neues Versicherungsverhältnis begründet wurde. Sonst können auch keine Altersrückstellungen „übertragen“ werden. Bedauerlicherweise hat sich das Landgericht Saarbrücken mit solchen Überlegungen und dem § 13 KVAV aber nicht auseinandergesetzt.
Es sollte sich vielmehr der Rechtsauffassung des DIHK aus dem Juli 2014 angeschlossen werden, nach deren Rechtsauffassung es auch zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre, bestehende Verträge daraufhin zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entspräche. Sofern ein Tarifwechsel beim gleichen Versicherungsunternehmen („Umdecken“) erfolgt, handelt es sich nach Ansicht des DIHK um eine Tätigkeit die unter die Versicherungsvermittlung fällt. Im Vordergrund der Wechselberatung stehe in erster Linie die Optimierung bzw. Verbesserung der vertraglichen Situation in wirtschaftlicher oder inhaltlicher Hinsicht für den Versicherungsnehmer mit dem Ziel des Tarifwechsels, welches als neues Versicherungsvertragsverhältnis zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des DIHK ist für den Tarifwechsel keine Vergütung durch das Versicherungsunternehmen zu erwarten, sodass die Grundsätze der Vergütung bei den „Netto-Policen“ Anwendung finden müssen. Ebenso soll nach Auffassung des DIHK die Tätigkeit des Versicherungsmaklers § 5 RDG unterfallen und somit nicht dem grundsätzlichen Anwendungsbereiches des RDG, sofern sich die Aufgabe des Versicherungsmaklers auf den Tarifwechsel nach § 204 VVG beschränkt. Die rechtliche Gestaltung des Vertrags durch Änderung des Tarifs stellt aus Sicht des DIHK nur eine Folge dar und ist eben nicht Kern der Beratung.
(II.) Unangemessen?
Darüber hinaus qualifiziert das LG Saarbrücken die Vergütungsvereinbarung als unwirksam, da es diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, als nicht zu vereinbaren(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ansieht. Dabei ist schon fraglich, ob die Vergütungsvereinbarung überhaupt der AGB-Kontrolle zugänglich ist. Gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine Vereinbarung einer Inhaltskontrolle entzogen, soweit von Rechtsnormen abgewichen wird. Im Rahmen einer AGB-rechtlichen Prüfung von Preisregelungen ist daher eine Differenzierung zwischen einer Preisabrede und einer Preisnebenabrede vorzunehmen. Eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB findet nur statt, wenn es sich um eine Preisnebenabrede handelt (Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, a) Abgrenzung Preisabrede/Preisnebenabrede Rn. 55). Eine Erklärung, warum das Gericht diese eindeutige Preisabrede als der AGB-Prüfung für zugängig erachtet, wird nicht geliefert. Vielmehr wird in Nachhinein damit argumentiert, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 611, 675 BGB) handeln würde, welcher durch eine Provision entsprechend § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu honorieren ist. Warum das LG Saarbrücken nun verbraucherfeindlich eine Vereinbarung kippen möchte, nach der nichts zu bezahlen ist, wenn es schließlich, warum auch immer, nicht zu einem Tarifwechsel, also der neuen Vertragsvermittlung, kommt, erschließt sich nicht.
Kann denn eine unangemessene – also wirtschaftlich gesehen – Benachteiligung überhaupt vorliegen, wenn der gesetzliche Vergütungsrahmen eines Versicherungsmaklers keineswegs vollends ausgeschöpft wird? Einigkeit sollte doch dahingehend bestehen, dass der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherer einen Vergütungsanspruch bis zu ca. 9 Monatsbeiträgen (MB) hat (genauer: 3 % der Bruttobeitragssumme), wenn er eine subsitutive Krankenversicherung vermittelt. Handelt es sich also um einen Nettotarif, in welchem der Versicherer keine Vergütung zu leisten hat, so besteht grundsätzlich auch Einigkeit, dass eine solche angemessene Vergütung vom eigenen Kunden, dem Versicherungsnehmer, erhoben werden kann. Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche Höchstgrenze in § 12 Abs.7 VAG geschaffen, wenn es um den Vergütungsanspruch der Vermittlung einer subsitutiven Krankenversicherung geht. Innerhalb dieses Rahmens, also bis zu ca. 9 Monatsbeiträgen, wird es vom Gesetzgeber als angemessen angesehen, die Vermittlungstätigkeit des Maklers zu vergüten. Schließt also ein Versicherungsnehmer einen Neutarif ab, so ist der Makler berechtigt, bis zu 3 % der Bruttobeitragssumme des neuen Versicherungsvertrages nach § 12 VAG gegenüber dem Kunden abzurechnen. Damit hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Höchstgrenze für die Angemessenheit eines Vergütungsanspruches des Versicherungsmaklers gesetzt. Die Differenz der Prämienersparnis multipliziert mit dem Faktor 10 liegt aber immer deutlich unterhalb des angemessenen Vergütungsanspruches nach § 12 VAG bei der Vermittlung einer subsitutiven Krankenversicherung. Es stellt mithin keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn nur die Ersparnis als Bewertungsgrundlage herangezogen wird und nicht die volle neue Bruttobeitragssumme nach der Tarifumstellung. Mithin kann auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die inhaltliche Ausgestaltung zur Höhe des Vergütungsanspruches nicht als unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden. Es handelt sich um eine „Günstige-Regelung“, die stets zum wirtschaftlichen Vorteil des Versicherungsnehmers ausfällt. In der Tat ist zuzugeben, dass ein solcher Vergütungsanspruch natürlich nicht höher sein darf, als unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen aus § 12 VAG für die Vermittlung einer subsitutiven Krankenversicherung. Dieses ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, so dass auch die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung nicht zu einer wirtschaftlich unangemessen Benachteiligung führt. Aus meiner Sicht ist die Regelung sehr transparent und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht verständlich. Mithin sind AGB-rechtliche Bedenken nicht einschlägig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich weder um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt, noch die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Vergütungsvereinbarung als unangemessene Benachteiligung zu qualifizieren ist.
Leider durchziehen juristische Fehlinterpretationen das gesamte Urteil und scheinbar will das Gericht somit einen gesamten Geschäftszweig lahmlegen. Eine Unterstützung bei der Einsparungen von Versicherungsbeiträge im Rahmen der privaten Krankenversicherung wird es so dann nicht mehr geben. Eine Kunde der die Einsparmöglichkeiten, welche ihm aufgezeigt werden, nicht nutzen möchte, braucht nach hiesiger Geschäftspraxis auch keine Vergütung zu bezahlen. Wie diese Regelung einen Verbraucher unangemessen benachteiligen kann, bleibt schleierhaft. Der Verbraucherschutz wird hier einmal wieder ad absurdum geführt.