Liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,
liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist vielschichtig und birgt Fallstricke Versicherungsmakler. Beginnend mit dem Neuabschluss der Versicherung, der Umdeckung von Verträgen und der Frage, ob ein Vertrag aufgestockt, gekündigt oder ergänzt werden soll oder inwieweit überhaupt Bedarf besteht. Eine Herausforderung kann auch die Beratung im Versicherungsfall sein, wie die Praxis zeigt. Rechtsanwältin Pagel berät seit vielen Jahren Versicherungsnehmer bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Liegt ein Versicherungsfall vor, werden Leistungen beim Berufsunfähigkeitsversicherer beantragt. So einfach?

Feststellung einer Berufsunfähigkeit

Ganz so einfach ist dies in der Praxis nicht. Schon der Eintritt von Berufsunfähigkeit ist mitunter schwer zu erkennen. Der Regelfall ist eine schleichende Entwicklung von Leistungseinschränkungen. Nicht selten stellt noch nicht einmal der Versicherungsnehmer selbst fest, dass er berufsunfähig ist. Aufmerksamkeit Außenstehender kann vonnöten sein. Der in seinem professionellen Blick geschärfte und erfahrene Versicherungsmakler erkennt oft eher zufällig, etwa bei Durchführung des jährlichen Beratungsgesprächs zur Prüfung der etwaigen Versicherungs- oder Änderungsbedarfs, dass der Versicherungsnehmer sich immer mehr aus dem Arbeitsleben zurückzieht. Die Frage „wie geht es dir“ ist keine leere Floskel.

OLG Hamm

Wie schwierig allein die Feststellung einer Berufsunfähigkeit sein kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 7 20.4.2018, Az. 20 U 75/17:
Die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin hatte ein Unternehmen von ihrem Vater übernommen. Es handelte sich um eine Unternehmensgruppe aus mehreren Gesellschaften mit über 500 Mitarbeitern. Über das Vermögen des Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Kurz darauf beantragte die Versicherungsnehmerin Leistungen aus ihren Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen wegen Depression. Die berufliche Tätigkeit hatte sie fortgesetzt. Ein vom Versicherer beauftragter Gutachter kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die Versicherte zwar nicht in der Lage sei, einen normalen Arbeitsalltag zu bewältigen, dies jedoch „eine normale Reaktion auf den erlittenen Verlust“ sei, womit die Insolvenz des Unternehmens gemeint war.

Diese Einschätzung hatte letztlich vor dem OLG Hamm keinen Bestand.

Raubbau an der Gesundheit

Grundsätzlich schuldet ein Selbstständiger – anders als ein Angestellter – bei krankheitsbedingter Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit zunächst einmal die Umorganisation seines Unternehmens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Versicherte im Unternehmen eine „Klammerfunktion“ mit Letztentscheidungskompetenz, d. h. jegliche grundlegende unternehmerische Entscheidung wurde ausschließlich von ihr in Person getroffen. Aufgrund ihrer Erkrankung war es ihr jedoch nicht mehr möglich, Tätigkeiten mit unternehmerischem Anspruch auszuüben. Sie tat dies dennoch, jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass eine erkrankte Person ihren Arbeitsalltag nach außen hin durchaus noch eine Zeit lang „durchhalten“ kann, ohne dass Außenstehenden eine Beeinträchtigung auffällt.

Eine weitere berufliche Tätigkeit, wenn das Motto nur noch „Durchhalten“ ist, also Tätigkeit unter Raubbau an der Gesundheit, spricht nicht gegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Eine solche Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar.

Die Praxis zeigt, dass es eine Vielzahl von Grenzfällen und Unsicherheiten gibt, die in der Beratung des Versicherungsnehmers von Bedeutung sind.

Ein Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt bereits wichtige Weichen für die Bearbeitung und Entscheidung des Versicherers. Damit kann unter anderem die Dauer der Bearbeitung, die Dauer und Höhe der Leistungen und nicht zu vergessen auch die zukünftige Abwicklung des Versicherungsfalles beeinflusst werden. Professionelle Unterstützung kann hilfreich sein.

Aus unserem Feedback:

Vom 20.10.2023:

„Ihrem Engagement verdanke ich es, dass ich im BU-Antrag den Beginn meiner BU auf Aug. 2016 vorverlegt habe und nicht, wie ich es vor hatte, erst ab Dez. 2022. Durch die sorgfältige Vorbereitung des Antrags mit den dargelegten Gründen der Vorverlegung des BU-Beginns hat die Versicherung nach nur einem mit mir durchgeführten telefonischen Verhandlungsgespräch dem Antrag voll und ganz zugestimmt. Dieses führte zu einer erheblichen Erhöhung der ausgezahlten Versicherungssumme.
Dafür danke ich Frau Pagel.“

Vom 24.10.2023:

„Vielen Dank nochmals für Ihre Unterstützung! Mit dem Ergebnis bei der Gothaer bin ich sehr zufrieden!
Ohne Ihre Unterstützung wäre ich bei beiden Versicherungen leer ausgegangen.“

August 2023:

„eine Woche nachdem ich die letzten Unterlagen an die Versicherung geschickt habe, hatte ich schon die ersten Zahlungen auf meinem Konto. Das ging ja richtig flott. Ich hatte mich schon darauf eingestellt, dass es etwa sechs bis zwölf Monate dauert.

16.06.2023:

„Vielen herzlichen Dank für Ihre super liebe Betreuung und Ihr offenes Ohr für meine Sorgen.
Ich werde mich auch bei Andreas (Anmerkung: Versicherungsmakler der Mandantin) für die tolle Empfehlung bedanken.“

10.05.2023:

„die BU-versicherung der SWISSLIFE hat tatsächlich vor 14 Tagen die Zahlungen aufgenommen die Berufsunfähigkeit vorläufig akzeptiert.
Für die hervorragende Unterstützung der Kanzlei Michaelis insbesondere
RAin Pagel und Ihrem Team möchte ich mich bedanken.“

Bleiben Sie gesund und viel Erfolg!

Ihre,

Kathrin Pagel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht