Abgewiesen
Landgericht Bochum
Urteil vom 04.11.2020
Aktenzeichen: 13 O 67/20

Stichwörter: Namentlich genannte Krankheiten, abschließende Aufzählung

Urteil

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Gastronomie-Unternehmen, das den Gastronomie-Betrieb „B“ betreibt. Die Klägerin schloss für das Hotel, den Gastronomiebetrieb „T1“ und den Gastronomiebetrieb „T2“ eine Betriebschließungsversicherung bei der Beklagten. Die Tagesentschädigung wurde mit 7.007,00 Euro vereinbart.

Gegenstand der Versicherung waren die Versicherungsbedingungen BS 311/05 – „Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern (AVB-dyn.BS) (Anlage K2).

In § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist unter der Überschrift „Was ist Gegenstand der Versicherung?“ ausgeführt:

„…Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten; …“

Unter § 1 II ist unter der Überschrift „Wann ist der Versicherungsfall gegeben?“ ausgeführt:

„Ein Versicherungsfall ist

  1. im Fall des Abs. I Nr. 1: die behördliche Anordnung der Schließung;…“

Unter III „Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?“ ist ausgeführt:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

  1. Krankheiten

  1. Krankheitserreger

…“

In den Auflistungen unter Nr. 1 und Nr. 2, bezüglich deren Einzelheiten auf die Anlage K2 verwiesen wird, ist Covid 19 nicht als Krankheit und der Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht als Krankheitserreger genannt.

In § 2 I Nr. 1 ist geregelt, dass der Schaden im Fall einer Schließung nach § 1 I Ziff. 1 in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen ersetzt wird.

Unter § 4 Ziffer 7 ist geregelt, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, soweit aufgrund öffentlich rechtlichen Entschädigungsrechts Schadensersatz beansprucht werden kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen (Anlage K2) verwiesen.

Mit einer am 01.02.2020 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht des Bundesministeriums für Gesundheit wurde die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf die durch das Corona-Virus hervorgerufene Infektion ausgedehnt.

Am 18.03.2020 erließ die Stadt Bochum eine Allgemeinverfügung (Anlage K5), auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mit der sie u.a. anordnete:

„3.              Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen bzw. einzustellen:

Alle Gaststätten, Kneipen, Cafés, Eisdielen, Bars, Clubs, …“

Nach einer Gesetzesänderung ist die Corona-Virus-Krankheit – 2019 (Covid19) unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 t als meldepflichtige Krankheit in § 6 des IfSG in der Fassung vom 19.06.20 angeführt und der Erreger SARS-CoV-2 unter § 7 Abs. 1 Nr. 44 a des § 7 IfSG in der Fassung vom 19.06.20 als meldepflichtiger Krankheitserreger.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für den zeitlichen Höchstrahmen von 30 Tagen die vereinbarte Tagesentschädigung zu zahlen.

Die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung umfasse auch Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Abs. III der Versicherungsbedingungen gebe den seinerzeitigen Inhalt der Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG wieder, sei aber nicht abschließend. Vielmehr umfasse der Deckungsschutz umfassend alle Betriebsschließungen, die aufgrund der Regelungen des IfSG von den zuständigen Behörden veranlasst würden. Nur ein solches Verständnis entspreche dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Maßstab für das Verständnis der Regelungen des Versicherungsvertrages und für das Verständnis der daraus zu erwartenden Versicherungsleistung heranzuziehen sei. Die Klägerin habe damit rechnen können, dass die Versicherung immer dann eingreifen werde, wenn es zu örtlich veranlassten Betriebsschließungen auf Grundlage der Regelungen des IfSG komme, wie es plakativ in § 1 der Versicherungsbedingung dargestellt worden sei. Bei den Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG handele es sich um eine sogenannte „offene Liste“, wie sich zwanglos aus den Gesetzesformulierungen in § 6 Ziffer 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ergebe. Mit diesen „Öffnungsklauseln“ habe der Gesetzgeber erkennbar der Erkenntnis Rechnung getragen, dass zu den in der jeweiligen Gesetzesfassung des IfSG aufgeführten gefährlichen Krankheiten bzw. Krankheitserregern jederzeit neue hinzutreten könnten, die im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes gleichermaßen gefährlich und relevant seien. Die neuen Krankheiten und Krankheitserreger unterlägen allein schon kraft der gesetzlichen Öffnungsklauseln den gesetzlichen Regelungen in §§ 6, 7 IfSG und nicht erst nach namentlicher Benennung im Gesetz, wie es zwischenzeitlich geschehen sei. Die Versicherungsbedingungen seien inhaltlich nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen.

Ein marginaler Außer-Haus-Verkauf/Lieferservice ändere nichts an der Eintrittspflicht der Versicherung. Entscheidend sei das tatsächliche Prägung des Restaurationsbetriebs der Klägerin, der auf die Bewirtung von Gästen in den Gaststättenräumen ausgelegt und ausgerichtet sei. Der Gastronomiebetrieb werde im 7-Tage-Betrieb geführt. Im Restaurant T1 exisitiere seit jeher keinerlei Lieferdienst und Außer-Haus-Verkauf. Im T2 werde dagegen bereits ein Frühstücksangebot vorgehalten, so dass dieses ganztägig geöffnet sei. Der letzte Restaurantbetrieb sei der am 16.03.2020 gewesen. Am 17.03.2020 sei noch ein minimaler ToGo-Betrieb geführt worden. Die Wiedereröffnung sei dann am 13.05.2020 erfolgt. Im gesamten Wirtschaftsjahr 2019 habe die Klägerin im T2 einen Außer-Haus-Umsatz von rund 4.750,00 Euro generiert, was einem Umsatzanteil von nicht einmal 0,5 % entspreche, so dass es nicht rentabel darstellbar sei, den Betrieb allein für einen ToGo-Betrieb aufrechtzuerhalten, auf den Restaurant und Speiseangebote nicht ausgerichtet seien. Mitversichert durch die Police sei schließlich das T2. Die vollständige Schließung des Betriebs sei im Laufe des Vormittags des 24.03.2020 erfolgt, nachdem der letzte verbleibende Gast abgereist sei. Die Wiedereröffnung für Geschäftsreisende sei am 30.03.2020 erfolgt, wobei keine Buchung für „normalen“ Übernachtungsbetrieb habe realisiert werden können. Der Umsatzanteil des Hotelbetriebs in allen drei versicherten Betrieben liege bei ca. 26,1 %. Dieser Anteil verteile sich zu jeweils 1/2 auf Geschäftsreisende und touristische Reisende. Die Buchungsmöglichkeit, die die Klägerin ab 30.03.2020 angeboten habe, um Minimalumsatz realisieren zu können, als sie Office-Zimmer anbot, habe sie bis zum 16.05.2020 aufrechterhalten. Für die in dieser Zeit generierten 16 Buchungen habe sie einen Umsatz von rund 700,00 Euro generiert. Bei dem Angebot der Vermietung von „Office-Zimmern“ habe es sich um eine Werbemaßnahme mit dem Ziel der Erinnerungswerbung gehandelt. Umsatz, der eine Aufrechterhaltung des Betriebs gerechtfertigt hätte, habe nicht erzielt werden können, so dass von den Auswirkungen her von einer Teilschließung keine Rede sein könne. Ob es im Geschäftsbetrieb der Klägerin eingeschränkt möglich gewesen sei, einen Minimalumsatz durch Außerhausverkauf und/oder Catering zu generieren, was einen uneingeschränkt laufenden Küchenbetrieb erfordere und daher in aller Regel wirtschaftlich nur neben dem laufenden Restaurantbetrieb möglich sei, sei rechtlich irrelevant. Der Bewertung als Betriebsschließung stehe ein möglicher Außer-Haus-Verkauf nicht entgegen, wenn es sich lediglich um ein völlig untergeordnetes Mitnahmegeschäft handele, welches unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf keinen Fall fortgeführt werden könne. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund öffentlich rechtlichen Entschädigungsrechts sei nicht in Betracht gekommen. § 56 IfSG greife nicht ein, da die Schließungsverfügung nicht aufgrund irgendwelcher Gefahren aus dem Betrieb der Klägerin resultiere.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 210.210,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der neuartige Corona-Virus und die durch ihn ausgelösten Krankheiten seien über die bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung nicht versichert, weil nur die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. § 1 I 1 BS 311/05 verlange für den Versicherungsschutz, dass „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind“. § 1 III 1 und 2 definierten, welche Krankheiten oder Krankheitserreger nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen meldepflichtig sind. Die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Krankheiten und Krankheitserreger seien abschließend aufgelistet. Durch die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sei lediglich die Meldepflicht erweitert worden, jedoch der neuartige Corona- Virus und die durch ihn ausgelösten Krankheiten nicht in den Kanon der ausdrücklich in §§ 6 und 7 IfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen worden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde nicht auf die Idee kommen, dass Krankheiten und Krankheitserreger, die nicht in den BS 311/05 aufgelistet seien, versichert sein könnten. Die äußerst geringe Versicherungsprämie trotz der beachtlich hohen Deckungssummen erkläre sich daraus, dass nur das in der Praxis verhältnismäßig selten auftretende Risiko erfasst werde, dass in einem Versicherungsbetrieb nach den Versicherungsbedingungen versicherte meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten und durch die zuständige Behörde zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen kostenintensive Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten.

Zudem seien in dem bei der Beklagten versicherten Betrieb der neuartige Corona-Virus oder durch ihn ausgelöste Krankheiten überhaupt nicht aufgetreten, was nach den Versicherungsbedingungen erforderlich sei, um den Versicherungsschutz auszulösen.

Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung vom 18.03.20 werde bestritten. Es werde eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage angegeben. Eine Allgemeinverfügung, die eine falsche Ermächtigungsgrundlage angebe oder für die keine existiere, sei nichtig. Bei Einschränkung zahlreicher Grundrechte sei eine Allgemeinverfügung keine taugliche Rechtsgrundlage. Zudem sei gegen das zwingend grundgesetzlich zu beachtende Zitiergebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoßen worden.

Die Klägerin habe den Hotelbetrieb während des gesamten angeblichen Schließungszeitraums nicht eingestellt. Die Klägerin bewerbe ab dem 27.03.2020 auf ihrer Facebook-Seite sogar ein Angebot für einen T2 Office. Aus § 8 Corona-Schutzverordnung NRW gehe eindeutig hervor, dass eine Übernachtung für nichttouristische Gäste möglich gewesen sei, insbesondere für geschäftsbezogene Übernachtungen. Somit habe das Hotel nach geltendem Recht nicht vom 23.03.2020 bis 11.05.2020 schließen müssen. Versichert sei nur eine rechtlich bedingte vollständige Schließung eines Betriebs durch die zuständige Behörde.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch, soweit sie Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne.

Die Klägerin habe staatliche Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 70 % des von ihr behaupteten Schadens erhalten, also 147.147,00 Euro. Jedenfalls hätte sie diese erhalten können. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung gegen die Beklagte könne daher maximal in Höhe von 63.063,00 Euro bestehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Betriebsschließungsversicherung nach § 1 I Ziff. 1 und III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen BS 311/05 sind nicht erfüllt, weil die behauptete Betriebsschließung jedenfalls nicht aufgrund einer der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfolgte.

Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 1 III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird.

Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind. Denn „namentlich“ genannt ist nach Auffassung der Kammer im Kontext der Versicherungsklausel so zu verstehen, dass ausschließlich die in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen angeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. LG Oldenburg – 13 O 2068/20, Urteil vom 14.10.2020 – LG Oldenburg 13 O 1637/10, Urteil vom 21.10.2020, Keunecke/Püttgen, VW 2020, 77 ; Goergen/Derkum, Versicherungsrecht 2020, 908; Eusani, MDR 2020, 893; a. A. LG Mannheim – 11 O 66/20, Urteil vom 29.04.2020; LG Magdeburg – 31 O 45/20, Urteil vom 06.10.2020; LG München – 12 O 5895/20, Urteil vom 01.10.2020, Rolfes, VersR 2020, 1024; Werber, VersR 2020, 664). Angesichts des Kontexts vermag die Kammer der Auffassung, wonach der Ausdruck „namentlich“ in einem übertragenen Sinne auch die Bedeutung von „insbesondere“ haben könne und daher nicht abschließend, sondern beispielhaft gemeint sei (vgl. Werber, a.a.O.) nicht zu folgen. Der Auffassung der Klägerin, dass der Ausschließlichkeit entgegenstehe, dass es sich bei den Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG um eine sogenannte „offene Liste“ handele und dass daher neue Krankheiten und Krankheitserreger schon kraft der gesetzlichen Öffnungsklausel vom Versicherungsschutz umfasst seien, vermag die Kammer nicht zu folgen, weil dieser Auslegung der Wortlaut der Klausel entgegensteht und die Klausel gerade nicht auf die Generalklauseln in § 6 Nr. 5 und § 7 II IfSG verweist (vgl. LG Oldenburg – 13 O 2068/20, Urteil vom 14.10.2020 –;  LG Oldenburg 13 O 1637/10, Urteil vom 21.10.2020).

Die sich weiter stellende Frage, ob die verwendete Klausel durch Gebrauch der Worte „die folgenden“ alle nicht in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger ausschließt und die in den Versicherungsbedingungen genannte Liste daher als abschließend anzusehen ist (vgl. LG Oldenburg – 13 O 1637/20, Urteil vom 21.10.20; Schreier, Versicherungsrecht 2020 515) oder ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung die Formulierung so verstehen wird, dass es sich um eine dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Eintritts des etwaigen Versicherungsfalles aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes handelt und alle  im Infektionsschutzgesetz in der am Stichtag geltenden Fassung namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst werden (vgl. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 77 Eusani, MDR 2020 893),  bedarf letztlich keiner Entscheidung. Auch wenn man der zweiten Auffassung folgt, wozu die Kammer neigt, können nur solche Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsschutz auslösen, die in der im Zeitpunkt des Eintritts des etwaigen Versicherungsfalls aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit Namen genannt sind (vgl. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 77; vgl. auch Schreier, Versicherungsrecht 2020 515). Da der Versicherungsfall am 18.03.2020 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt weder die Erkrankung Covid noch der Corona-Erreger im Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung aufgeführt waren, kommt auch nach dieser Auffassung kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Betracht.

Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel. Die Klausel ist nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. LG Oldenburg – 13 O 1637/20, Urteil vom 21.10.2020; a. A. LG München – 12 O 5895/20, Urteil vom 01.10.2020; LG München -12 O 5868/20, Urt. vom 22.10.20). Sie ist hinreichend verständlich und bestimmt und weckt bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung, dass noch andere außer den im Infektionsschutzgesetzt genannten Krankheiten oder Erreger umfasst sein sollten.

Da ein Anspruch der Klägerin bereits deshalb ausscheidet, weil keine von den Versicherungsbedingungen umfasste Krankheit bzw. Krankheitserreger vorliegt, können die weiteren streitigen Fragen, insbesondere, ob eine Betriebsschließung vorliegt, wie die Versicherungssumme zu berechnen ist und ob gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin auf den Versicherungsbetrag anzurechnen sind, dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.