Die Einhaltung des Datenschutzes beim Asset Deal

Eine Übertragung von Maklerbeständen im Wege des Asset Deals wird schwieriger


von RA Dr. Robert Boels, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(Hamburg, den 31.10.2019) Bislang konnte sich ein Makler beim Verkauf seines Maklerbestandes nach Artikel 20 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) richten. Danach musste der Makler seine Kunden bei einem beabsichtigten Maklerwechsel mindestens zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität des neuen Maklers und ihr Widerspruchsrecht informieren. Erfolgte kein Widerspruch, konnten dem Nachfolgemakler die erforderlichen Daten übergeben werden.

Ob diese Regelung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz (1) Satz 1 lit. f) i.V.m. Absatz (4) Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) weiterhin eine Datenweitergabe ohne eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ermöglichen soll, wurde kontrovers diskutiert und wird nach wie vor von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten bejaht.

Zur Verabredung einer einheitlichen Handhabung hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 24. Mai 2019 – gegen die Stimmen der vorbenannten Datenschutzbeauftragten – beschlossen, dass  es bei laufenden Verträgen einer Genehmigung der Kunden in den konkreten Vertragsübergang bedarf, die zugleich als datenschutzrechtliche Zustimmung zur Übertragung der erforderlichen Daten erachtet wird.

Vor diesem Hintergrund muss ein Makler zur Vermeidung eigener Verstöße gegen die Regelungen der DS-GVO oder auch fremder Verstöße durch den Nachfolgemakler oder durch Versicherer, vor einer Übertragung von Kundendaten stets eine schriftliche Genehmigung der betreffenden Kunden einholen. Künftig ist ein Maklerbestand im Wege des Asset-Deals nur in dem Umfang verwertbar, als der veräußernde Makler in der Lage ist, dem Nachfolgemakler in Erfüllung des Kaufvertrages schriftliche Genehmigungen seiner Kunden bezüglich des Vertragsübergangs zu übergeben.

Haben Sie als Einzelmakler einen besonders großen und/oder einen weitgehend passiv betreuten Maklerbestand, stellen die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Sie eine besonders große Herausforderung dar. Ohne Genehmigungen der Kunden können Sie den Bestand nicht veräußern und im Fall Ihres Todes erlöschen sämtliche Vertragsbeziehungen. Dies freut die Versicherer, die Ihren Bestand in die Direktbetreuung nehmen.

Einen Ausweg aus dieser Lage bietet Ihnen als Einzelmakler das Umwandlungsgesetz. Sie können Ihr einzelkaufmännisches Unternehmen bei einem Notar in das Handelsregister eintragen lassen. Anschließend können Sie Ihr einzelkaufmännisches Unternehmen umwandeln; also etwa zu Buchwerten zur Aufnahme in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) aus Ihrem Vermögen ausgliedern.

Aufgrund der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge bleiben im Zuge der Umwandlung alle Ihre Verträge (u.a. Makleraufträge, Vollmachten und Courtagevereinbarungen) bestehen. Sie zeigen Ihren Vertragspartnern nach der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister lediglich unter Übersendung der Eintragungsnachricht an, dass sich Ihre Firmierung (also der Name Ihres Unternehmens) geändert hat und Sie als Geschäftsführer vertretungsberechtigt sind.

Als Gesellschafter können Sie Ihre Gesellschaftsanteile oder Kommanditanteile (unter Beachtung der sog. Behaltensfristen von sieben bzw. fünf Jahren) frei veräußern. Ihre Kunden und die Versicherungen müssen Sie über eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder eine Übertragung von Anteilen zu Lebzeiten etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge nicht informieren. Versterben Sie, erhalten Ihre Erben die verbliebenen werthaltigen Anteile. Ihre Erben können dann selbst entscheiden, ob sie das Unternehmen mit eigener oder fremder Sachkunde fortführen oder sie die Anteile an einen Nachfolgemakler veräußern. Sie können die Anteile auch einem bestimmten sachkundigen Erben oder einem sachkundigen Dritten von Todes wegen zuwenden, der Ihren Erben dann eine Abfindung zahlt. Durch eine Umwandlung Ihres Unternehmens erreichen Sie also nicht nur eine Verfügbarkeit Ihrer Vermögenswerte, sondern sichern diese Werte auch für Ihre Erben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis unterstützt Sie gerne bei der Umwandlung Ihres Unternehmens und der Planung Ihrer Nachfolge. Sprechen Sie uns an.