Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des gesetzlichen Betreuers

von Caroline Meyer, Praktikantin, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

I. Anwendungsbereich des Betreuungsrechtes

(Hamburg, den 15.03.2021) Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig werden. Infolgedessen können diese ihre eignen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln, weshalb sie nun auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind. In solch einer Situation, wird gem. § 1986 BGB von Gericht aus einem Betreuer bestellt, der in den Angelegenheiten der zu betreuenden Person rechtlich zu sorgen hat, um dieser so eine weitere Teilhabe am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr zu ermöglichen. Die Aufgaben eines solchen gesetzlichen Betreuers sind vielseitig und nicht zu unterschätzen.

1. Die Person des Betreuers

Bei der Wahl des Betreuers wird zunächst versucht, jemand aus dem familiären Umfeld des zu Betreuenden zu bestellen. Es kann aber auch eine Person von außen sein, welche die Betreuung ehrenamtlich oder von Beruf aus übernimmt. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer in dem konkreten Fall geeignet ist, erfordert eine Prognose darüber, ob der potenzielle Betreuer die Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten, im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen, erfüllen kann (so: BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZB 90/17). Es ist auch möglich, dass mehrere Betreuer nebeneinander (gem. § 1899 BGB) oder dass ein Verein als Betreuer bestellt wird (gem. § 1900 BGB). Grundsätzlich versucht das Gericht im Interesse des zu Betreuenden, einen ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen. Ist dies jedoch nicht möglich, kann dann ein Berufsbetreuer bestellt werden. Durch eine Betreuungsverfügung ist es weiterhin möglich für den Betroffenen im Vorhinein festzulegen, wer im Eintritt des Betreuungsfalles, in welchen seiner Angelegenheiten, die gesetzliche Betreuung übernehmen soll und wer nicht. Im Sinne einer BGH-Rechtsprechung, sind die Gerichte an eine solche Verfügung gebunden, solange sie nicht dem Wohl der zu betreuenden Person zu wieder geht (so: BGH, Urt. v. 14.03.2018 – XII 589/17). Die zu bestellende Person wird schließlich durch das Gericht geprüft.

2. Folgen der Betreuerbestellung

Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers führt nicht zu einer Entrechtung der zu betreuenden Person. Der Betreuer wird nur für die Bereiche bestellt, in welchen der Betreute geschäftsunfähig geworden ist, d.h. geistig nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen, dessen Wesen, Bedeutung und Tragweite er einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Wann genau ein solcher Fall der Geschäftsunfähigkeit vorliegt, ist immer einzelfallabhängig, wird aber oftmals bei einem fortgeschrittenen Alter angenommen. Grundsätzlich werden aber höchstpersönliche Geschäfte, wie die Eheschließung, die Einrichtung eines Testaments oder dem Wahlrecht, solange von dem Betreuten selbst weitergeführt, wie dieser deren Bedeutung erkennen und nachvollziehen kann. Der Betreuer hat in diesen Bereichen keine Handlungsbefugnisse.

II. Aufgaben des Betreuers

Der Aufgabenbereich des gesetzlichen Betreuers hängt von der Tragweite der Geschäftsunfähigkeit der zu betreuenden Person ab und ist vom Gericht, zum Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers, festzulegen. Am häufigsten werden Betreuer in den Bereichen der Vermögensverwaltung und der Gesundheitsvorsorge bestellt. Hierbei gehören unter anderem, die Sicherstellung der Pflege der betreuten Person, die Zahlung von anfallenden Rechnungen, nötige Entscheidungen in medizinischer Hinsicht, die Umsetzung einer Patientenverfügung, soweit eine solche vorliegt, und die Vertretung des Betreuten vor Behörden, Sozialleistungsträgern und Versicherungen zu den wichtigsten Aufgaben. Bei Unklarheiten darüber, inwiefern ein gesetzlicher Betreuer in einem konkreten Fall handeln darf, ist eine Nachfrage beim Gericht möglich und zu empfehlen. Innerhalb des gerichtlich festgelegten Aufgabengebietes kann der Betreuer, als gesetzlicher Vertreter des Betreuten, gerichtlich und außergerichtlich, handeln, d.h. im seinem Namen Entscheidungen gegenüber Dritten treffen oder mit diesen Verträgen abschließen. Hierbei hat der Betreuer die Pflicht, die Angelegenheiten so zu besorgen, dass sie dem Wohl des Betreuten entsprechen (gem. § 1901 Abs. 2 BGB). Handelt es sich um grundsätzliche Angelegenheiten, wie die Kündigung eines Mietvertrages (gem. § 1907 BGB), oder einer speziellen medizinischen Maßnahme (gem. § 1904 BGB), muss die Entscheidung durch das Gericht abgesichert werden. Bei alltäglichen Entscheidungen hat der Betreuer lediglich den Betreuten persönlich zu informieren und sich nach seinen Wünschen zu erkundigen. Es ist dem Betreuer jedoch erlaubt, auch gegen den Wunsch des Betreuten zu handeln, solange dies zu dessen Gunsten ist. Der Betreuer hat weiterhin grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Hilfe für den Betreuten organisiert wird und dass seine ihm noch verbleibenden Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mögliche Aufgabenbereiche sind das Abschließen und Kündigen von Mietverträgen, oder die Kündigung einer Immobilie aus dem Besitz der zu betreuenden Person. Oftmals wird zwischen einer persönlichen Betreuung und einer Vermögensbetreuung unterschieden. Unabhängig von dem konkreten Aufgabenbereich wird jedoch der persönliche Kontakt mit dem Betreuten für den Betreuer vorausgesetzt. Dies dient unter anderem dazu, dass sich der Betreuer einen Eindruck des Befindens des Betreuten hohlen kann umso besser für sie agieren zu können.

1. Persönliche Betreuung

Um eine persönliche Betreuung handelt es sich vor allem bei Aufgaben im Bereich der Gesundheitsfürsorge. Hierbei ist es vorab wichtig für den Betreuer, sich darüber zu informieren, welcher Krankenversicherungsschutz für den Betreuten besteht. In diesem Bereich ist der Betreuer vorerst zuständig dafür, über die Vornahme von ärztlichen Behandlungen und Therapien des Betreuten zu entscheiden. Er hat hierfür, bei Entscheidungen zu Untersuchungen des Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung und solchen ärztlichen Eingriffen, wo die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute infolge der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit einem Aufschub eine Gefahr verbunden ist (gem. § 1904 Abs. 1 BGB). Mit einer vorliegenden Patientenverfügung gem. § 1901a BGB können bestimmte ärztliche Maßnahmen auch im vornherein bestimmt werden, für welche keine gerichtliche Genehmigung nötig ist. Auch bei Entscheidungen zu einer Unterbringung in freiheitsbeschränkenden Einrichtungen, wie beispielsweise einer Psychiatrie (gem. § 1906 BGB) oder bei weiteren ärztlichen Zwangsmaßnahmen (gem. § 1906a BGB) ist es für den Betreuer nötig, sich eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen sind beispielsweise der Einsatz von Bettgittern oder einer Sicherung am Bett, um einem Sturz des Betreuten vorzubeugen.

2. Vermögensbetreuung

Im Bereich von vermögensrechtlichen Angelegenheiten, ist es die Aufgabe des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten. Hierbei hat er vor allem die Pflicht, das zu verwaltende Vermögen nicht für sich selbst zu verwenden. Es muss deshalb ein getrenntes Konto mit dem zu verwaltenden Geld des Betreuten eröffnet werden. Außerdem ist ein Vermögensverzeichnis anzulegen, in welches auch solche Ansprüche mit einbezogen werden müssen, die vor der Bestellung des Betreuers entstanden sind. Alle weiteren Ausgaben und Einnahmen für den Betreuten, sind vom Betreuer zu dokumentieren und dem Gericht einzureichen, wobei auch ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen ist. Das Vermögen des Betreuten ist wirtschaftlich zu verwalten. In dem Sinne ist solches Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, verzinslich und mündelsicher anzulegen, wobei dies auch in Form von Wertpapieren oder Sachwerten getan werden kann. Hierbei unterliegt jede Form von Anlage einer gerichtlichen Genehmigung. Schließlich ist es dem Betreuer grundsätzlich nicht erlaubt Geschenke im Namen des Betreuten zu geben. Hiervon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke, welche dem Wunsch des Betroffenen entsprechen und im Rahmen seiner Lebensverhältnisse üblich sind.

3. Pflichten des Betreuers

Ist ein Betreuer einmal vom Betreuungsgericht ausgewählt worden, so ist dieser gem. § 1898 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme zugemutet werden kann. Weiterhin hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. Dies gilt auch für solche Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, solange er sichtbar an diesen festhalten möchte. Im Sinne des BGH (BGH, Urt. v. 22.07.2009 – XII 77/06) läuft ein Wunsch des Betreuten nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch zu beachten, solange die Erfüllung nicht höherrangigen Rechtsgütern des Betreuten gefährdet oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Der Vorrang des Willens des Betreuten wurde jedoch nur auf solche Wünsche begrenzt, der Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und nicht Ausdruck einer Erkrankung gefasst wurden. Der Betreuer hat auch die Pflicht wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, bevor er diese erledigt (gem. § 1901 Abs. 3 BGB). Weiterhin hat der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig sein können, einzustehen. Auch das Unterlassen einer Handlung kann eine Pflicht zum Schadensersatz auslösen, weshalb der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuer ratsam ist. Die Kosten der Versicherung können durch gerichtlichen Beschluss aus dem Betreuungsvermögen bezahlt werden, soweit die Betreuung unentgeltlich erfolgt.

III. Dauer der Betreuung

Die Betreuung darf nicht länger als unbedingt nötig andauern (gem. § 1908d Abs.1 BGB). Sie endet dann, wenn die Voraussetzungen, welche die Betreuung erforderlich gemacht haben, wegfallen, oder wenn der Betreute das Ende der Betreuung beantragt, soweit er den ursprünglichen Antrag auf Betreuung auch persönlich gestellt hat. Weiterhin hat das Betreuungsgericht einen Betreuer zu entlassen, der eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Auch der Betreuer hat ein Recht darauf seine Entlassung zu verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn er dem Betreuungsgericht eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (gem. § 1908d Abs. 2, Abs. 3 BGB). Hierbei ist zu beachten, dass eine, nach einer wirksamen Bestellung des Betreuers erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen kann (so: BGH, Urt. v. 12.02.2020 – XII 475/19).

IV. Alternativen

Als alternative zu dem gesetzlichen Betreuer kann für den Fall des Eintrittes einer solchen Geschäftsunfähigkeit im Vornherein eine Vorsorgevollmacht gem. § 1901c BGB erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht ist hierbei von der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Durch eine Vorsorgevollmacht kann einer Person die Vollmacht, bestimmte Handlungen für einen Menschen zu übernehmen, erteilt werden. Dafür ist lediglich das Vorzeigen der Vollmacht notwendig. Eine solche Vollmacht muss jedoch hinreichend klar umschreiben, welche Entscheidungskompetenz dem Bevollmächtigten zusteht (so: BGH, 06.07.2016 – XII 61/16). Eine solche Vorsorgevollmacht ist von dem Bevollmächtigten unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem dieser Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers erlangt hat.

V. Fazit

Der gesetzliche Betreuer tritt im Namen des Betreuten für diesen im Rechtsverkehr auf. Um eine unangemessene Ausnutzung des Betreuten zu vermeiden, wird die Handlungsfähigkeit des Betreuers beschränkt und es sind ihm viele Pflichten auferlegt, wobei es im Einzelfall nicht immer einfach ist zu wissen, ob ein bestimmtes Handeln sich noch innerhalb des zugeteilten Aufgabenbereiches befindet oder nicht. Das Betreuungsrecht selbst ein von Natur aus komplexes und emotional aufgeladenes Rechtsgebiet, welches sowohl für den Betreuten als auch für den Betreuer nicht einfach zu navigieren ist. Selbst durch die Möglichkeit des Erstellens einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht, anhand welcher der Betreute für einen Betreuungsfall Vorsorge leisten kann, ist es noch sehr schwer wirklich zu wissen, was die Wünsche und das Wohl des Betreuten wirklich ausmacht. Wenn Sie als gesetzlicher Betreuer unsicher sind, über Ihrem Rechten und Pflichten, oder den Umfang Ihrer Aufgaben, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Michaelis für eine Beratung gerne zur Verfügung.