Der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung und die allergische Reaktion
von Kathrin Pagel
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2012, Az: 14 U 2523/11)
(Hamburg, den 08.06.2017) Bei manchen Schadensfällen in der Praxis denkt man vielleicht nicht unbedingt im ersten Moment daran, dass man diese beispielsweise in einer privaten Unfallversicherung abgesichert hat. Bei manchem Vorfall lohnt da ein „zweiter Blick“ eines Versicherungsprofis. Ein Beispiel dafür ist der von dem Oberlandesgericht München entschiede folgende Fall, in dem da Gericht zu entscheiden hatte. Eine Allergiereaktion hatte in diesem tragischen Fall zum Tod eines Kindes geführt.
Folgen einer allergischen Reaktion als Unfall?
Ein 15-jähriges geistig behindertes Kind war auf Nahrungsmittel, die Haselnüsse enthalten, allergisch. Am Heiligabend 2009 erlitt das Kind plötzlich eine heftige allergische Reaktion und in der Folge einen anaphylaktischen Schock, nachdem es vermutlich nusshaltige Schokolade verzehrt hatte. Es hatte niemand bemerkt, ob das Kind Schokolade zu sich genommen hatte. An den Folgen dieser Reaktion verstarb das Kind. Die Mutter des Kindes machte Ansprüche gegen eine private Unfallversicherung geltend, bei der das Kind für den Fall des Unfalltodes mitversichert war. Die Versicherung weigerte sich, die Leistung zu erbringen, da sie der Ansicht war, dass zum einen die Todesursache nicht abschließend geklärt sei und im Übrigen auch kein Unfall vorläge. In der Vorinstanz war die Klage abgewiesen worden, weil das Gericht in der hochallergischen Reaktion als Todesursache keinen Unfall sah. Es habe mit dem Verzehr von Schokolade nur ein willensgesteuerter normaler Prozess stattgefunden.
Der Begriff des Unfalls wurde in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG legal definiert. Hier heißt es:
„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
Diese Definition findet sich in den gängigen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ebenso wieder. Entsprechend ergeben sich aus der Einführung dieser Legaldefinition keine tatsächlichen Änderungen für den Versicherungsfall. Häufig ist aber gerade streitig, ob dieser Unfallbegriff im Einzelfall verwirklicht ist.
Definition Unfall
Zur Einschätzung ob ein Unfall in der Praxis vorliegt, also Leistungen von einem Versicherer zu erbringen sind, muss auch und insbesondere diese Definition genauer angesehen werden. Zunächst mutet das ein wenig juristisch an. Während der Begriff „plötzlich“ als Gegensatz zu „Allmählichkeit“ zu verstehen ist, ist der Begriff „Einwirkung von außen“ in Abgrenzung zu einem „rein inneren Körpervorgang“ zu sehen. Darüber hinaus muss der Unfall auch noch unfreiwillig geschehen. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich hier nicht auf die Einwirkung von außen, sondern vielmehr auf die bewirkte Gesundheitsbeschädigung.
Im vorliegenden Fall konnte nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die allergische Reaktion durch nusshaltige Schokolade aufgetreten war, die das Kind ohne Kenntnis der Eltern gegessen hatte. Die Schokolade wirkte von außen ein. Die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene, das Hervorrufen einer hoch allergischen Reaktion, erfolgte unfreiwillig, plötzlich und unerwartet.
Exkurs:
Auch das Merkmal „von außen wirkend“ kann im Einzelfall fraglich sein. In einem vom Bundesgerichthof am 06.07.2011 entschiedenen Fall war ebenfalls zu entscheiden ob ein Unfall vorliegt. Der Kläger hatte hier vorgetragen, er sei beim Skifahren gestürzt, als ihm ein anderer Skifahrer die Vorfahrt genommen habe, weshalb er habe ausweichen müssen. Dann sei er in eine Schneewehe gefahren, mit dem rechten Fuß umgeknickt und auf die linke Körperseite gefallen. Bei diesem Sturz hatte er sich die Schulter verletzt. Das Berufungsgericht war hier noch der Ansicht, es handele sich nicht um einen Unfall, da sich der Kläger aufgrund einer Eigenbewegung verletzt habe. Mangels Berührung mit dem anderen Skifahrer käme ein von außen wirkendes Ereignis nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat hier festgestellt, dass erst der Sturz unmittelbarer Auslöser der Verletzung war, die Berührung mit dem Boden „von außen wirkte“ und folglich einen Unfall im Sinne der Bedingungen bejaht.
Allergie als Krankheit?
Hier war die weitere Frage zu beantworten, ob bei den Unfallfolgen der Allergie bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt hatten. In diesem Fall hätte die Unfallversicherung die Leistung aufgrund weiterer vertraglicher Regelungen ebenfalls kürzen können. Nach Ansicht des OLG stellt allein die allergische Reaktionsbereitschaft keine Krankheit in diesem Sinne dar. Unter Krankheit im Sinne der Klausel versteht man einen regelwidrigen Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert.
Es handelt sich um eine bloße Empfänglichkeit für eine Krankheit im Sinne einer individuellen Körperdisposition, die von Krankheit und Gebrechen abzugrenzen ist. Der Sachverständige hatte die allergische Reaktion als eine erworbene, krankmachende, immunologisch vermittelte Überempfindlichkeit, eine unerwünschte Immunreaktion definiert. Danach treten krankmachende Symptome nach der Sensibilisierung erst bei neuerlichem Kontakt mit dem für die individuelle Person relevanten Allergenen auf.
Solange die Allergiereaktion auslösende Stoff vermieden wird, kann der allergische Versicherte also problemlos und uneingeschränkt ohne ärztliche Behandlung leben, so das Gericht. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen beim Unfallereignis nach der Beurteilung des Bundesgerichtshofes selbst ohnehin ohne Betracht bleibt.
Die Unfallversicherung war im Ergebnis vollumfänglich zur Leistung verpflichtet.
Fazit:
Die gesetzlichen Regelungen zur Unfallversicherung haben im Grundsatz keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Die in den Versicherungsbedingungen verwendete Definition des Unfalls wurde lediglich in das Gesetz aufgenommen. Die vorstehend ausgeführte Entscheidung des OLG München wurde für die Revision zugelassen, da bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine allergische Reaktion auf ein Lebensmittel unter den Unfallbegriff der privaten Unfallversicherung fällt und ob es sich bei der allergischen Reaktionsbereitschaft um eine Krankheit im Sinne der Bedingungen handelt.