Bußgeld vermeiden – Transparenzregister beachten!

von Stephan Michaelis

Liebe Versicherungsmaklerinnen und -makler,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe wirtschaftlich Berechtigte,

(Hamburg, den 17.01.2020) wenn Sie noch in diesem Jahr eine Eintragung in das Transparenzregister vornehmen, kann eine Veröffentlichung Ihres Bußgeldbescheides vermieden werden. Sollten Sie eine Eintragung nicht freiwillig vornehmen, erhöht sich das Bußgeld auf das Fünffache.

Das Bundesverwaltungsamt hat über die Steuerberaterkammer Hamburg die Mitglieder aufgefordert, die jeweils betreuten juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu informieren, dass es eine Rechtspflicht gibt, den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen.

Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Firmen erhebliche Bußgelder. Überdies sollen diese Bußgelder ab Januar 2020 als bestandskräftige Bußgeldentscheidungen dann nach einem § 57 GwG-NEU im Internet veröffentlicht werden!

Die Mitteilungspflichten des wirtschaftlich Berechtigten gelten als erledigt, wenn sich aus anderen elektronisch geführten Registern, z. B. dem Handelsregister, die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ergeben. Dies ist z. B. der Fall bei der elektronischen Hinterlegung der Gesellschafterlisten von GmbHs. Die notwendigen Angaben zu den Gesellschaftsverhältnissen sind zumindest bei aktualisierten Gesellschafterlisten gegeben. Hierzu gehören die Gesellschaftsanteile, Name und Vorname des Gesellschafters, Wohnort und das Geburtsdatum.

Auf diese Daten greift das Transparenzregister automatisch zu, mit der Folge, dass die Mitteilungspflichten unter „normalen Umständen“ dann erledigt sind. Dies gilt nicht für die Fälle, wenn durch andere Vereinbarungen, wie z. B. durch Treuhandverhältnisse, Unterbeteiligungen oder Poolvereinbarungen, andere Mehrheitsverhältnisse geschaffen wurden. Problematisch sind auch nicht aktualisierte Gesellschafterlisten, in denen die geforderten oben genannten Angaben nicht enthalten sind.

Die ansonsten bestehende Meldepflicht an das Transparenzregister ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849).

Kern der gesetzlichen Regelung ist die Mitteilung des sogenannten wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG unmittelbar oder mittelbar über  25 % der Kapitalanteile erhalten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten sind unter www.transparenzregister.de elektronisch zu melden.

Aufgrund des Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.2019 möchten wir Sie hinsichtlich des möglichen Handlungsbedarfs sensibilisieren, um höhere Bußgelder und eine Veröffentlichung derselben zu vermeiden.

Bei Personengesellschaften (gilt nicht für BGB-Gesellschaften) stellt sich das Problem, dass aus den Registermitteilungen nicht die tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse hervorgehen. So wird im Handelsregister z. B. bei einer Kommanditgesellschaft lediglich die Haftsumme eingetragen, die von dem die Gesellschaftsverhältnisse bestimmenden Pflichteinlagen abweichen können. Insofern vertritt ein Teil der Literaturmeinung die Auffassung, dass in diesen Fällen durchgehend eine Mitteilung an das Transparenzregister zu erfolgen hat, wenn nicht ausnahmsweise eine „Ein-Personen-Personengesellschaft“ besteht.

Entsprechendes dürfte für die Partnerschaftsgesellschaften gelten. Auch hier ergeben sich aus den Eintragungen im Partnerschaftsregister nicht die Beteiligungsverhältnisse.

Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne der oben genannten Definition, ist hilfsweise als wirtschaftlich Berechtigter der Geschäftsführer unter Angabe von Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Auch dieser kann automatisch vom Handelsregister abgerufen werden.

Da die Gefahr besteht, dass ab 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen im Internet veröffentlicht werden, besteht insoweit noch für 2019 dringender Handlungsbedarf.

Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie über die vom Bundesverwaltungsamt angegeben Homepage:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf
Es ist zwar nicht einfach, mit dem Beamtendeutsch klarzukommen. Es ist aber möglich, sich Schritt für Schritt unter:
www.transparenzregister.de 

zu registrieren und damit die schon ohnehin lange bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wollen Sie Ihre Kunden nicht auch informieren? Sie dürfen diese Email gerne weiterleiten.

In diesem Sinne wollten wir Sie nur noch einmal auf den erforderlichen Handlungsbedarf in diesem Jahr hinweisen und wünschen Ihnen an dieser Stelle Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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