Übersicht Quotelung

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer,


nachfolgend finden Sie unsere große aktuelle Urteilssammlung zum Thema Quotelung der Versicherungsleistung. Dies stellt für Sie ein interessantes Nachschlagewerk dar.

Im Internet gibt es hunderte von unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen. Die meisten gerichtlichen Urteile wurden aber nach alter Rechtslage gesprochen. Diese passen überhaupt nicht mehr auf die nunmehr gültige Rechtslage! Die Auswahl an gerichtlichen Entscheidungen nach der neuen Rechtslage ist insofern deutlich geringer und hier zu finden.

Das Gesetz sieht in § 81 VVG vor, dass der Versicherer berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten grob fahrlässig gehandelt hatten.

§ 81 VVG
Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

In der Rechtsprechung ist es noch unklar, nach welchen Kriterien und nach welchem Ermessen hier die Versicherungsleistung wegen der „Schwere des Verschuldens“ gekürzt werden darf. Dabei kommt es also immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Sämtliche objektiven und subjektiven Argumente sind dem Versicherer oder auch dem Gericht umfassend vorzutragen. Insofern ist es auch nicht uninteressant, bereits einmal auf andere schon ausgeurteilte Entscheidungen zu schauen, welche Bewertungen die jeweiligen Richter vorgenommen hatten. Einen Überblick finden Sie in unserer nachfolgenden Urteilssammlung.

Versicherungssparte Thema Kürzung
Bauleistungsversicherung Alkohol 0 %
Diebstahlversicherung Arbeit 20 %
Fahrzeugvollversicherung Auto 25 %
Gebäudeversicherung Brand 30 %
Hausratversicherung Diebstahl 40 %
Kaskoversicherung Einbruch 50 %
Kfz-Haftpftlicht Frost 60 %
Krankentagegeld Gesundheit 66 %
Landwirtschaftbetriebsversicherung Haus 70 %
Teilkaskoversicherung Sturmschaden 75 %
Vollkaskoversicherung Unfall 90 %
Wassersportkaskoversicherung Vermögen 100 %
Wohngebäudeversicherung Wasserschaden
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