Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und -makler,

haben Sie die Haftungsbegrenzungsklausel in Ihrem Versicherungsmaklervertrag schon angepasst? Wir möchten Ihnen heute aufzeigen, wieso dies ab dem 9. Oktober 2024 erforderlich ist.

1. Neue Mindestversicherungssumme

Von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung (VSH) haben Sie bestimmt schon erfahren, dass die Mindestversicherungssumme für Ihre berufliche Tätigkeit angehoben wurde. Ab dem 9. Oktober 2024 beträgt diese mindestens € 1.564.610,00 für jeden Versicherungsfall und € 2.315.610,00 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Grundlage ist hierfür die von unserer Frau Ursula von der Leyen verabschiedete Delegiertenverordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202400896&qid=1719476806464).

Demzufolge kam es zu einer inhaltlichen Änderung der EU-Richtlinie, sodass diese neue Mindestversicherungssumme zwingend zu beachten ist. Ich denke, dass Sie aufgrund der vielen Pressemitteilungen und auch der individuellen Anschreiben Ihrer Berufshaftpflichtversicherungen (VSH) über diesen Umstand informiert wurden. Wenn ich es richtig überblicke, scheinen auch alle Vermögensschadenhaftpflichtversicherer diese Erhöhung der Versicherungssummen sogar beitragsneutral durchgeführt zu haben.

2. Maklerhaftungsklausel

Nun stellt sich die Frage, inwieweit diese neue Mindestversicherungssumme Einfluss auf Ihre Haftungsbegrenzungsklausel im Versicherungsmaklervertrag hat?

Obwohl die überwiegende Zahl der Literaturmeinungen der Rechtsauffassung ist, dass ein Versicherungsmakler seine Haftungsverantwortlichkeit überhaupt nicht rechtswirksam einschränken kann, dürfte zumindest die verbreitete Auffassung bestehen, dass eine Haftungsbegrenzungsklausel unverhältnismäßig wäre, wenn nicht zumindest ein berechtigter Schadenersatzanspruch in Höhe der Mindestversicherungssumme befriedigt werden würde. Denn so entspricht es wohl dem Willen des Gesetzgebers, dass ein, durch eine Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers, geschädigter Kunde zumindest die gesetzlich geregelte Mindestversicherungssumme erhalten soll.

Seit dem 12.06.2020 galt seit einigen Jahren die alte Mindestversicherungssumme, die € 1.300.380,00 für jeden einzelnen Schadenfall betrug.

In vielen Klauseln ist also noch diese Summe von € 1.300.380,00 als Haftungshöchstgrenze genannt. Einige Makler hatten diese Summe auch großzügig auf € 1,4 oder € 1,5 Millionen aufgerundet.

Daher bin ich der Meinung, dass Maklerhaftungsklauseln, die ab dem 9. Oktober 2024 eine geringere Summe als die Mindestversicherungssumme von € 1.564.610,00 für jeden einzelnen Schadenfall ausweisen, als unverhältnismäßig und damit als rechtsunwirksam angesehen werden.

3. Empfehlung

Ich empfehle daher dringend, im bestehenden Versicherungsmaklervertrag die Haftungsklausel auf die neue gültige Mindestversicherungssumme von € 1.564.610,00 ab dem 9. Oktober 2024 anzuheben.

4. Unverbindlicher Entwurf

Vor diesem Hintergrund habe ich Ihnen einen aktuellen Entwurf für eine neue Haftungsklausel entworfen. Ich würde es also wie folgt formulieren und die Klausel entsprechend austauschen:

Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung für schuldhaft verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers wird im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.

(2) Es wird ferner die Haftung für Vermögensschäden des Auftraggebers bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der danebenstehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im Versicherungsfall, auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.

(3) Diese Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1.) und 2.) gelten nicht, soweit die Haftung

• auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht,

• oder auf einer Verletzung der §§ 60 bis 66 VVG beruht,

• oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

(4) Der Versicherungsmakler kann sich nur für seinen Auftraggeber gegen Vermögensschäden aus der Beratungshaftung projektbezogen gesondert und auch höher zusätzlich versichern. Dieser erweiternde und zusätzliche Versicherungsschutz des Versicherungsmaklers gegen schuldhafte Beratungspflichtverletzungen wegen Vermögensschäden des Auftraggebers und die hierfür entstehende jährliche Versicherungsprämie ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Wünscht der Auftraggeber diesen kostenpflichtigen und projektbezogenen Versicherungsschutz, so hat er den Versicherungsmakler nachweislich und ausdrücklich zu beauftragen, hierfür gesonderte Angebote einzuholen und dem Auftraggeber zum Zwecke des Vertragsabschlusses vorzustellen. Dieser gesonderte Versicherungsschutz steht dem Auftraggeber erst nach rechtsverbindlichem Vertragsschluss und nach erfolgter fristgemäßer Prämienzahlung zu.

(5) Vereinbart der Auftraggeber eine projektbezogene Höherversicherung im Sinne von Abs. 4 tritt für die Haftung des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit dem abgesicherten Projekt die vereinbarte Versicherungssumme jeweils an die Stelle der Höchsthaftungssummen im Sinne der Abs. 1 und 2; die Regelung des Abs. 3 bleibt unberührt. Mit Beendigung der projektbezogenen Absicherung – egal aus welchem Grund – gelten wieder die Höchsthaftungssummen der Abs. 1. und 2., es sei denn, der Versicherungsmakler hat die Beendigung der zusätzlichen projektbezogenen Absicherung schuldhaft zu vertreten.

5. Weitere Überlegung

Vielleicht ist es auch sinnvoll, wenn Sie eine neue aufgerundete Haftungsbegrenzungssumme verwenden. Daher würde es sich beispielsweise anbieten, auf € 1,6 Millionen aufzurunden. Allerdings könnte dann in einem „Extremfall“ Ihr Berufshaftpflichtversicherer nur die € 1.564.610,00 leisten und der Differenzbetrag (i.H.v. € 35.390,00) zu den € 1,6 Millionen wäre dann von Ihnen zu bezahlen. Daher sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherungssumme der Haftungsbegrenzungssumme entspricht.

Wenn Sie nach meiner persönlichen Meinung fragen, würde ich mindestens eine Versicherungssumme von € 2,0 Millionen je Schadenfall vereinbaren (gern auch deutlich höher) und auch diese Summe als Haftungsbegrenzungssumme in der Haftungsbegrenzungsklausel wählen. Vermutlich hätten Sie dann auch einen positiven Argumentationsansatz, dass Sie gegenüber dem Kunden erläutern können, dass Sie schon freiwillig eine deutlich höhere Versicherungssumme für den Kunden gewählt hatten.

Außerdem hat dies für Sie den Vorteil, dass Sie vielleicht bei der nächsten Anpassung gemäß einer neuen Delegiertenverordnung nicht erneut die Haftungsbegrenzungsklausel anpassen müssen. Unter diesem Aspekt empfiehlt es sich, vielleicht sogar freiwillig eine Summe von € 2,5 Millionen oder höher zu vereinbaren.

6. Fazit

Aufgrund unserer heutigen Information möchte ich Sie aber unbedingt darauf hinweisen, dass Sie in Ihrer Haftungsbegrenzungsklausel in Ihrem Versicherungsmaklervertrag ab dem 9. Oktober 2024 mindestens die neue gesetzlich geregelte Mindestversicherungssumme als Haftungsbegrenzungssumme in Höhe von € 1.564.610,00 zu vereinbaren haben!

Wenn Sie mögen, können Sie selbstverständlich auch Ihre bisherige Haftungsbegrenzungsklausel durch unseren neuen Formulierungsvorschlag ersetzen.

Der guten Ordnung halber möchte ich aber darauf hinweisen, dass es in der Literatur äußerst umstritten ist, inwieweit eine solche Haftungsbegrenzungsklausel wegen § 67 VVG überhaupt rechtswirksam ist. In Ermangelung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer zudem stets sehr harten AGB-Kontrolle empfiehlt es sich in jedem Fall dringend, über eine sehr gute Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu den vorhandenen Bestandsrisiken mit dementsprechend hohen Versicherungssummen vorzuhalten. Sie sollten daher bevorzugt auf eine versicherungsvertragliche Lösung setzen und nicht auf eine individuelle, maklervertragliche Regelung mit dem Kunden.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass unser All Risk Michaelis Cover (https://www.vermittlerdeckung.de/) bei der CGPA einen besonders guten Deckungsumfang bei adäquater Versicherungsprämie hat. Ich kann Ihnen als die Spezialisten für Versicherungsschutz nur empfehlen, dass Sie sich dieses Produkt einmal näher ansehen und überlegen, ob unser Sonderkonzept Ihre Haftungssicherheit durch die viele einzelne Leistungsbausteine erhöht? Über ein Feedback Ihrerseits würde ich mich natürlich freuen!

Dann begeben Sie sich am besten sofort an die Überarbeitung Ihres aktuellen Versicherungsmaklervertrages und passen die Haftungsbegrenzungssumme an!

Für weitere Fragen stehe ich selbstverständlich unseren Mandanten jederzeit persönlich zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Herbst und niemals Haftungsärger mit einem Kunden!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht