Zusprechend
Gericht: LG Stuttgart (3. Zivilkammer)
Urteil: vom 12.03.2021
Aktenzeichen: 3 O 357/20

Titel:
Versicherungsschutz, Versicherung, Betriebsschließungsversicherung,
Betriebsschließung, Krankheitserreger, COVID, Corona

Normenketten:
IfSG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1
BGB § 305c, § 307
VVG § 76

Rechtsgebiete:
Medizinrecht, Privatversicherungsrecht

Schlagworte:
Versicherungsschutz, Versicherung, Betriebsschließungsversicherung,

Betriebsschließung, Krankheitserreger, COVID, Corona

ECLI:
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0312.3O357.20.0A

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163.537,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 163.537,40 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Versicherungsanspruch gegen die Beklagte aus einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Klägerin betreibt eine Apfelweinwirtschaft unter der Firma … in ….
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer FKA … (Anlage K1).

Dem Versicherungsvertrag liegen die „Verbundene Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung (VFS 2016)“ („AVB“) zugrunde. Die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – Fassung 2016“ („AVB-Betriebsschließung“) lautet wie folgt:

§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

a) Krankheiten
[
Es folgt eine Auflistung von 19 Krankheiten]
b) Krankheitserreger
Es folgt eine Auflistung von 49 Krankheitserregern]
[
§
5 Ausschlüsse
[…]

Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“

Die von der Beklagten übernommene Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt 30 Schließungstage. Die Parteien vereinbarten bei einer Betriebsschließung eine Tagesentschädigung in Höhe von 5.451,25 €.

Die Klägerin musste ihren versicherten Betrieb aufgrund der Verfügung „Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ der Hessische Landesregierung vom 20. März 2020 im Zeitraum vom 3/21/2020 bis 5/15/2020 schließen.

Der Klägerin entstand infolge der Betriebsschließung ein versicherter Schaden in Höhe von EUR 163.537,40.

Die Klägerin zeigte dem Versicherungsbüro … die Betriebsschließung am 19. März 2020 telefonisch an. Das Versicherungsbüro … lehnte namens der Beklagten die Deckung im selben Telefonat am 19. März 2020 ab.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass die Betriebsschließung auf das versicherte Risiko zurückzuführen und die Beklagte insoweit einstandspflichtig sei.

Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 163.537,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erwidert:

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Betriebsschließung i.S.d.. Zusatzbedingungen.
Im Betrieb der Klägerin sei keine Infektion aufgetreten. Vom Wortlaut sei SARS-CoV-/COVID19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Eine namentliche Nennung von COVID- 9 bzw. von SARS-CoV-2 Virus habe weder bis zum 23. Mai 2020 im IfSG noch im hier streitigen Zeitraum gegeben.

Auch Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung stünde vorliegend entgegen. Prototypischer Versicherungsfall sei der Salmonellenbefall und die anschließende Betriebsschließung durch den WKD. Vorliegend sei nicht der konkrete Betrieb, sondern jeder Betrieb mit regem Publikumsverkehr aufgrund einer betriebsunabhängigen Gefahr untersagt worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 163.537,40 € aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag gewährt vorliegend Versicherungsschutz ungeachtet der fehlenden Aufzählung der Krankheitserreger „Coronavirus“ bzw. „SARS-CoV“ in den AVB.
I.

Der durchschnittliche Versichernehmer ohne versicherungsrechtliche und infektionsepidemiologische Spezialkenntnisse darf die Klausel »Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger als dynamischen Verweis auf die bestehende, vom Infektionsseuchengesetz definierten offenen Katalog verstehen (vgl. unten 1.). Durch § 1 CoronaVMeldeV vom 30.1.2020 ist der Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG und § 7 Abs. 1 IfSG namentlich zu meldenden Erkrankungen Krankheitserreger auf das Corona-Virus ausgedehnt worden. Damit konnten von den Behörden Maßnahmen auf §§ 6 und 7 IfSG gestützt werden, auch wenn erst mit Wirkung vom 23.5.2020 das Corona-Virus in die Kataloge von §§ 6 und 7 IfSG aufgenommen worden ist.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere § 1 Nr. 1 a, 2, Nr. 3 der AVB-Beschließung halten einer AGB-Kontrolle zudem nach § 305c, § 307 BGB nicht stand (vgl. unten 2.)

Nach den Wortlautbedingungen der AVB-Schließung ist der Leistungsanspruch aus der Betriebsschließungsversicherung nicht von einen sog. intrinsischen (betriebsintemen) Gefahr abhängig. Auch außerhalb der Betriebsstätte entstandene Gefahrenlagen, die eine Schließung der Betriebsstätte zur Folge haben, sind vom Versicherungsschutz erfasst (vgl. unten 3.).

Die Versicherungsklausel nach § 2 Ziff. 1 a AVB-Schließung erfasst neben der Vollschließung auch Teilschließungen des Betriebs (vgl. unten 4.) Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine Leistung aus einer sog. Summenversicherung; § 76 VVG findet hierauf keine Anwendung (vgl. unten 5.).

Auslegungen der Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen, der diese aufmerksam liest und vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise sowie unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges würdigt. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an.

Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei grundsätzlich autonom, d.h. „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Die vom Versicherer verfolgten Zwecke sind maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, sodass sie dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

a) Wortlauslegung

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen in § 2 Nr. 2 der ABV- Betriebsschließung ist als offener Katalog, der vom Infektionsschutzseuchengesetz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger, zu verstehen.

Das Vorhandensein eines Katalogs des versicherten Risikos als solches spricht weder für noch gegen die Abgeschlossenheit. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann diesen sowohl als Einschränkung des Versicherungsschutzes als auch lediglich beispielhafte Aufzählung der gedeckten Krankheiten oder Erreger verstehen.3

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus dem Wort „namentlich“. Laut „Duden online“ ist die Bedeutung von „namentlich“ synonym mit besonders, bevorzugt, größtenteils, hauptsächlich, im Besonderen, in besonderer Weise, in den meisten Fällen, in der Hauptsache, in erster Linie, insbesondere, meist, meistens, überwiegend, vor allem. vor allen Dingen, vornehmlich, vorwiegend, vorzugsweise, zumal, zum größten Teil“ zu verstehen, keinesfalls aber mit „ausschließlich“, „ausdrücklich“, „bei Namen genannt“ oder ähnlichen Bedeutungen.4 Bereits hieraus folgt, dass die Meldepflicht i.S.d.. Infektionsschutzgesetzes nach der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs auch für alle gefahrentypisch ähnlichen Krankheiten oder ähnliche Krankheitserreger zu gelten hat, selbst wenn sie noch nicht ausdrücklich bekannt sind.

Auch die linguistische Ebene bestätigt das hiesige Auslegungsergebnis. Die Wortbedeutung „namentlich“ hängt sprachwissenschaftlich von seiner jeweiligen Verwendungsweise ab. Entscheidend ist nach Duden, ob das Wort „namentlich“ als Adverb (Beschreibung des Verbs) oder als Adjektiv (Beschreibung des Nomens) verwendet wird. Kommt dem Wort eine adverbiale Funktion zu, so hat es die oben beschriebene beispielhafte“ Bedeutung. Anders verhielte es sich, wenn das Wort „namentlich“ adjektivisch verwendet wird. In diesem Fall drückt das Wort „namentlich“ eine ausschließliche Aufzählung aus. In den AVB-Schließung wird das Wort „namentlich“ einheitlich adverbial verwendet.5 Es bezieht sich auf das folgende Wort „genannt“. Hierdurch wird auf sprachlicher Ebene recht eindeutig zum Ausdruck gebracht, welche Wortbedeutung dem Wort „namentlich“ zufließen soll, sofern man es im grammatikalischen Zusammenhang betrachtet.

Dass auch Versicherungsschutz für nicht ausdrücklich in den §§ 6 und 7 genannte Krankheiten und Krankheitserreger besteht, folgt aus einer weiteren Auslegung der Versicherungsklausel. In § 2 Ziff. 2 der AVB-Schließung wird zwischen dem Hinweis auf die folgenden Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger und dem Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG ein Komma verwendet [»… folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten …«]. Dieses Komma ist im grammatikalischen Kontext so zu verstehen, dass diesem nicht lediglich erläuternde Funktion, sondern die Funktion eines alternativen verwendbaren „und“ zukommt.6 Der Einleitungssatz der Ziff. 2 der AVG- Schließung ist daher wie folgt zu lesen: Neben dem aufgeführten Katalog, soweit dieser zum Zeitpunkt der AVB dem damaligen Recht entsprochen hat, sind auch die später hinzutretenden Krankheiten und Krankheitserreger nach den §§ 6 und 7 IfSG versichert. Dies entspricht auch dem im Interesse des Versicherers liegenden Grundgedanken, dass nicht bei jeder Novellierung des Infektionsschutzgesetzes neue AVB entwickelt werden müssen.

Dieser Auslegung steht auch nicht Einleitungssatz in § 2 Ziff. 1 AVB-Schließung entgegen. Dort erwähnt das Bedingungswerk das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom Juli.2000. Mit dieser Angabe wird in der vom Versicherer benutzten Gesetzessprache technisch das Stammgesetz mit seinem „Geburtsdatum“ im Bundesgesetzblatt bezeichnet. Dem Wort „Fassung“ kommt keine weitere Bedeutung zu Der Gesetzgeber zitiert das Stammgesetz mit der Datumsangabe und fügt bei Novellierungen nur den Hinweis an „zuletzt geändert durch Gesetz vom…“. Aus dem Wort „Fassung“ kann der Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt damit rechnen, dass der Versicherer einen statischen Verweis auf einen Rechtszustand vom 20. Juli 2000 meint. Die Fassungsangabe des Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2020 hat insoweit nur deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter.

b) Systematische Auslegung

Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird auch durch eine systematische Auslegung der Versicherungsbedingungen bestätigt. Die AVB-Betriebsschließung definieren konkrete, abschließende Risikoausschlüsse in § 5 Ziff. 4: Nicht vom Versicherungsschutz sind umfasst z.B. Prionenerkrankungen oder der Verdacht hierauf.

Das Versicherteninteresse bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.7

Ein verständiger Versicherungsnehmer wird bei der Durchsicht der Bedingungen sein Augenmerk auf den Leistungsausschluss legen, um zu erkennen, ob er umfassend versichert ist oder welche Gefahren aus dem Versicherungsschutz herausgenommen sind. Soweit ein verständiger Versicherungsnehmer dabei feststellt, dass bestimmte namentlich genannte Gefahren nicht versichert sind, muss er nicht damit rechnen, dass sein Versicherungsschutz über diesen Risikoausschluss weiter hinaus verkürzt wird. Vielmehr darf er im Hinblick auf die vorangegangene Klausel zu den nach den in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern darauf vertrauen, dass er einen lückenlosen Versicherungsschutz genießt.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Bedingungswerk die Gefahren von Pandemien wie beispielsweise im Reiserecht8 ausschließt. Wird dieses Risiko ausgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer sein Deckungsrisiko genau erkennen. Schließt dagegen ein Versicherer nur einen bestimmten Krankheitserreger aus und verwendet er im Übrigen die übrigen Naturkatastrophenklauseln, dann prüft sowohl der verständige Versicherungsnehmer als auch jeder Experte zunächst den Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den gewährten Versicherungsschutz. Von einem Versicherungsnehmer ist gerade nicht zu erwarten, dass er die einzelnen Krankheiterreger studiert, um seinen Versicherungsumfang zu bestimmen. Sein Augenmerk liegt stets auf dem Ausschlusstatbestand.

c) Historische Auslegung

Dass der Katalog der AVB-Betriebsschließung nicht als statisch, sondern dynamisch zu interpretieren ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 6 IfSG. Im Rahmen der Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 das Infektionsschutzgesetz verabschiedet.9 Die Regierungsbegründung zu § 6 IfSG, auf die sich das Bedingungswerk bezieht, enthält folgende grundsätzlichen Erläuterungen: „Bei der Auswahl der zu meldenden übertragbaren Krankheiten sind berücksichtigt: die Gefährlichkeit der Erkrankung gemessen an der Schwere des Krankheitsverlaufs, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und akuter Gefahr der Ausbreitung in der Bevölkerung, das Erfordernis sofortiger Reaktionen durch die Gesundheitsbehörden, Bedeutung der Krankheit als Indikator für Hygienemängel.“

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG normiert neben dem Katalogtatbestand in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IfSG einen Auffangtatbestand. Hierzu erläutert der Gesetzgeber:

Diese Vorschrift dient der Ergänzung der im Einzelnen aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten im Sinne eine Auffangtatbestandes. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche übertragbaren Krankheiten, die eine besondere Gefahr für die Bevölkerung darstellen, gemeldet werden. Eine solche Gefahr kann bestehen beim Auftreten bisher unbekannter bedrohlicher Krankheiten entsprechend Buchstabe a oder dann, wenn bekannte, nicht unter Nummer 1 genannte Krankheiten entsprechend Buchstabe b gehäuft auftreten und die dadurch eine Gefahr für die Allgemeinheit bedingen.“

Aus der zitierten Regierungsbegründung geht klar hervor, dass der Gesetzgeber einerseits die Erreger klarstellend ausdrücklich benennen. Zugleich wollte er den Katalog erkennbar bewusst nicht abschließend, sondern offen gestalten und lediglich als Verdeutlichung einer besonderen Gefahrensituation hinsichtlich bestimmter Krankheitserreger etablieren. Dies wird insbesondere durch die Aufnahme der Nr. 5 in § 6 Abs. 1 IfSG einerseits und der Vorschriften § 7 Abs. 2, 15 IfSG deutlich, welche ausdrücklich auch nicht mit Namen benannte Krankheiten und Krankheitserreger den Vorgaben des IfSG unterwerfen können.

Da die Beklagte diese Rechtslage seit rund 20 Jahren kennt und sie bewusst auf den offenen Katalog der §§ 6 und 7 IfSG verweist, ist es sachgerecht bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen den historischen Gesetzgebungswillen mitzuberücksichtigen.

d) Teleologische Auslegung

Eine dynamische und nicht statische Verweisung lässt sich auch teleologisch aus dem Bedingungswerk der Beklagten ableiten. Da die AVB-Schließung das Infektionsschutzgesetz und dessen nicht abgeschlossenen Katalog in Bezug nehmen, dürfte es bereits grundlegend nicht im Interesse eines Versicherers sein, seine Bedingungen bei jeder Gesetzesänderung des IfSG stets neu zu fassen und anzupassen. Ein verständiger Versicherungsnehmer darf insoweit darauf vertrauen, dass er umfänglichen Versicherungsschutz genießt, soweit nicht die Risikoausschlüsse zum Tragen kommen.

e) Europarechtskonforme Auslegung

Schließlich spricht eine am Leitgedanken des § 1a VVG ausgerichtete Auslegung der Versicherungsbedingungen ebenfalls für eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz. Die Vorschrift des § 1a VVG beruht auf einer Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie EU 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb12 in nationales Recht. Die Richtlinie führt zu den allgemeinen Wohlverhaltensregeln der Versicherer in ihrem Erwägungsgrund 44 ausdrücklich aus:

„Um zu vermeiden, dass der Kunde ein für ihn nicht geeignetes Produkt erwirbt, sollte der Vertrieb von Versicherungsprodukten stets mit einem Wunsch- und Bedürfnistest anhand der vom Kunden stammenden Angaben einhergehen. Jedes dem Kunden angebotene Versicherungsprodukt sollte stets den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen und in einer verständlichen Form präsentiert werden, damit der Kunde eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.“

Dass sich die AVB-Schließung auf einen bestimmten ausschließlichen Stand des Gesetzes beziehen sollen, ist praxisfern. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Angabe 20.07.2000“ um den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Die Angabe hat lediglich deklaratorischen Charakter. Würde man ihr hingegen konstitutiven Charakter für den Versicherungsschutz beimessen, würde der zentral verfolgte Sinn der Versicherung entfallen, nämlich gerade gegen die aktuell mit höheren Erscheinungsrisiken verbundenen Krankheitserregern abgesichert zu sein.13 Damit würde der über Erwägungsgrund 44 und Art. 17 der Richtlinie EU 2016/97 verfolgte Zweck, den Versicherungsnehmer vor der Vermittlung eines nicht seinen tatsächlichen Interessen entsprechenden Produkts zu schützen, in Bezug auf die Betriebsschließungsversicherung ausgehöhlt und entwertet. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass das von ihr erteilte Deckungsversprechen nicht kalkulierbar gewesen ist. Nur ein Blick in andere Bedingungswerke – wie z.B. die AT-Reise 2008 – sehen sog. Pandemieklauseln vor. Es ist Aufgabe des Versicherers bei Erstellung der Bedingungen auf sachgerechte Risikoausschlüsse zu achten und diese klar zu formulieren. Unterlässt er dies, fällt das Risiko, beim Auftreten neuer Krankheiten oder Krankheitserreger haften zu müssen, klar in den Verantwortungsbereich des Versicherers.

AGB-Kontrolle

Eine Einschränkung des Versicherungsumfangs aufgrund der in § 1 Ziff. 2 AVB-Betriebsschließung genannten Krankheiten und Krankheitserreger besteht nicht.

6a) Nach § 305 Abs. BGB gehen Zweifel bei Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Selbst wenn man das hiesige, linguistische
Auslegungsergebnis zu dem Wort „namentlich“ im Sinne einer adverbialen Verwendung zu § Ziff. 2 AVB-Schließung nicht teilen wollte, steht fest, dass der Begriff „namentlich“ zwei unterschiedliche Bedeutungen haben kann und dies zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Eine adjektivische Verwendung des Wortes „namentlich“ betont den Ausschließlichkeitscharakter des Katalogs in den Versicherungsbedingungen, eine adverbiale Verwendung betont den dynamischen Verweisungscharakter der Bedingung und die fehlende Abgeschlossenheit des Katalogs in den Bedingungen. In einem solchen Zweifelsfall muss sich die Beklagte daher an der ungünstigeren Auslegungsvariante festhalten lassen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Bedingungswerk, das der Entscheidung des 16. Kammer des LG Stuttgart15 zugrundeliegt. Dort stellte das Wort „nur“ zusätzlich klar, dass nur die genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst werden. Diese Einschränkung fehlt vorliegend und führt insoweit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

7b) § 2 Ziff. 2 der AVB-Schließung verstößt ferner gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB ergebende Transparenzgebot und ist damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

8aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten. Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden.17 Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer damit klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht.18 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.

Mithin sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass dem Versicherungsnehmer die leistungsbeschränkende Wirkung einer Klausel nicht erst nach intensiver Beschäftigung oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird.

bb) Gemessen an diesen Maßstäben entspricht die Klausel nicht den Erfordernissen des Transparenzgebots.

Der verständige Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und zunächst in § 2 Ziff. 1 der AVB-Schließung den dort beschriebenen Versicherungsumfang zur Kenntnis nehmen, der bestimmt, dass der Versicherer Entschädigung leistet, „[…] wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger (siehe Nr.) a) den versicherten Betrieb […] schließt: […]“. Aufgrund des Klammerzusatzes („siehe Nr. 2“) wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Ziff. 2 der AVB- Schließung geregelt sind und sich diese Klausel erschließen. Der einleitende Satz der Klausel lautet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“. Anschließend folgt eine Aufzählung von 19 Krankheiten und 49 Krankheitserregern, überwiegend mit lateinischen Namen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen, dass die Aufzählung die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem IfSG wiedergibt. Einen Hinweis darauf, dass im IfSG etwas enthalten sein könnte, was in dieser Liste nicht wiedergegeben ist, befindet sich weder an dieser noch an anderer Stelle in den Bedingungen der Beklagten. Allein die Überschrift oder den Wortlaut Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden […]“ muss der Versicherungsnehmer nicht als Einschränkung des Versicherungsumfangs verstehen. Aufgrund der (werbenden) Länge der sich anschließenden Liste und der damit suggerierten Vollständigkeit ist es für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht naheliegend, dass die Klausel einen einschränkenden Versicherungsumfang formuliert und insoweit negative Abweichungen gegenüber dem maßgeblich in Bezug genommenen IfSG bestehen. Eine klare und deutliche Formulierung wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthält die Klausel nicht.

Vielmehr kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziff. 2 der AVB-Schließung erwarten, dass eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. „Namentlich genannt“ wird der Versicherungsnehmer, welcher nicht über Spezialkenntnisse zum IfSG (§ 9 IfSG sowie §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG) verfügt, dahingehend verstehen, dass es sich hierbei um die vom IfSG benannte Krankheiten und Krankheitserreger handelt.

Aufgrund der Angabe der Fassung des Infektionsschutzgesetzes im einleitenden Satz des Ziff. wird der verständige Versicherungsnehmer sich fragen, ob sein Versicherungsumfang auf einen Rechtszustand aus dem Jahre 2000 beschränkt ist. Die Antwort auf diese Frage erschließt sich bei wiederholter Lektüre der Ziff. 2 der meldepflichtigen Versicherungsnehmer wird die Verweisung auf die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger als dynamisch, auf den Krankheiten und Krankheitserreger:

Der durchschnittliche geltenden Gesetzesstand interpretieren. Darin wird er spätestens bei der Lektüre der Risikoausschlüsse bestärkt. Diese sehen nur Risikoausschlüsse bezüglich Krankheiten und Krankheitserreger im Hinblick auf Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf vor. Der verständige Versicherungsnehmer schließt die streitgegenständliche Versicherung ab, um vor Ertragsausfällen aufgrund einer behördlichen Schließung des Betriebs nach dem Infektionsschutzgesetz geschützt zu sein. Aus dem Risikoausschluss in § 5 Ziff. 4 AVB- Schließung kann der Versicherungsnehmer klar entnehmen, dass nur im Fall einer Prionenerkrankung kein Versicherungsschutz gewährleistet sein soll. Dass ihm durch § 2 Ziff. der AVB-Schließung der Versicherungsschutz darüber hinaus erheblich weiter eingeschränkt wird, kann der Versicherungsnehmer nicht erkennen. In diesem Fall wird der Versicherungsnehmer mit dem klaren Risikoausschluss in § 5 in Bezug auf den bestehenden Versicherungsschutz durch den Versicherer klar hinter die „Fichte“ geführt.

Die Verweisung auf den bestehenden Klauselkatalog in § 2 Ziff 1 b) der AVB-Schließung ist insoweit wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile hier gegenüber den Risikoausschlüssen weitergehende Einschränkungen des Versicherungsschutzes – nicht deutlich vor Augen führt.

Versicherte Gefahr

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst das Deckungsversprechen nicht nur sog. intrinsische Gefahren, dh lediglich aus dem Inneren des Betriebs stammende Ursachen. Während § 2 Ziff. 1 b) bis e) der AVB-Schließung aus dem Inneren des Betriebs stammende Ursachen benennt (amtliche Anordnung der Desinfektion der Betriebsräume, der Vernichtung von Vorräten in dem versicherten Betrieb, Untersagung der Tätigkeit von in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten), lässt § Ziff. 1 a) der AVB-Schließung in keiner Weise erkennen, dass nur betriebsbedingte Schließungen gemeint sein sollten.

Gerade aus § 2 Ziff 1 d) der AVB-Schließung, wonach der Entschädigungsanspruch an die Untersagung der Tätigkeit von in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten anknüpft, folgt für den verständigen Versicherungsnehmer im Umkehrschluss, dass der Entschädigungsanspruch infolge Betriebsschließung gerade von außen drohende Infektionslagen erfasst.

Betriebsschließung

Der Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen verlangt weiterhin eine Schließung des Betriebs. Die Versicherungsbedingungen definieren nicht, ob auch sog. Teilschließungen das Deckungsversprechen auslösen. Während einige Stimmen apodiktisch die Eintrittspflicht von einer vollständigen Schließung abhängig machen,22 sehen andere Stimmen auch die Teilschließung oder sog. faktische Schließungen als ausreichend an.23 Maßgebend dürfte auch hier wieder die Auslegung des § 2 Ziff. 1 a der AVB-Schließung und der Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein. Der Klauselwortlaut verwendet im Hinblick auf die Schließung die Wörter „Betrieb“ und„Betriebsstätte“. Den Begriff des Betriebs dürfte der Versicherungsnehmer als Unternehmung deuten; die Betriebsstätte hingegen als Teilglied der einzelnen Unternehmung. Aus dieser differenzierten Verwendung der beiden Begrifflichkeiten dürfte jedenfalls für den verständigen Versicherungsnehmer abzuleiten sein, dass eine Schließung seines Betriebs dann vorliegt, wenn für die Unternehmung maßgebliche Betriebsstätten geschlossen werden müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein mehrgliedriger Betrieb sein Restaurant und damit verbunden seine Beherbergungsmöglichkeit schließen muss. Auf eine sog. Außengastronomie als Catering-Service muss sich der Versicherungsnehmer nicht verweisen lassen.

Höhe der Leistung

Die Höhe des Leistungsanspruchs bestimmt sich nach § 3 Ziff. 3 a) der AVB-Schließung, hier in Höhe des tenorierten Betrags. § 76 VVG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Bei der streitgegenständlichen Entschädigungssumme handelt es sich um einen Leistungsbetrag aus einer sog. Summenversicherung.24 Dafür spricht, dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls im Vorhinein festgelegte Tagespauschalen zahlt. Der Qualifikation als Summenversicherung steht indes nicht entgegen, dass sich der Versicherungsnehmer eine öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistung leistungsmindemd anrechnen lassen muss. Die Anrechnung einer Entschädigungsleistung sagt nichts darüber aus, ob die Verrechnung mit einem konkret entstandenen Schaden erfolgt oder anspruchsmindemd bei einem Leistungsanspruch zu berücksichtigen ist. Aus der geschlossenen Versicherung kann dies der durchschnittliche Versicherungsnehmer erneut nicht erkennen, da der Versicherer die Art seiner Leistung nicht rechtstechnisch klar definiert.

II.

2Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

Vgl. Armbrüster r+s 2020, 507.

BGH, Urt. v. 22. Januar 2020 – IV ZR 125/18, VersR 2020, 414, Rn. 10; BGH, Urt. v. 6. März
019 – IV ZR 72/18, Rn. 15.

Zutreffend Fortmann VersR 2020, 1073 [1076].
Vgl. auch Griese, VersR 2021, 147 [149]. A.A. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.2.2021 – 7 U 351/20.

Dies übersieht das LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20, VersR 2020, 1587. Auf diese vertiefte linguistische Auseinandersetzung geht OLG Stuttgart in seinem Urteil v. 15.2.2021 nicht ein. Der alleinige Verweis des OLG Stuttgart auf eine gegenteilige Literaturauffassung stellt keine Auseinandersetzung in der Sache dar und ist insoweit für die tatinstanzliche Rechtsprechung nicht zielführend.

Zutreffend erkannt von Griese VersR 2021, 147 [150].

BGH, Urt. v. 8.1.2020 – IV ZR; BGH, Urt. v. 6. März 2019 – IV ZR 72/18, NJW 2019, 1286 Rn. 26;
BGH. Urt. v. 7. November 2018 – IV ZR 14/17, NJW 2019, 855 Rn. 31; BGH, Urt. v. 13. Dezember

006 – IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182 unter II 1 a [juris Rn. 8].
Vgl. Ziff. 5.6 der AVB AT Reise, abrufbar bei Beck-Online.
BGBl. I. S. 587.

Vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 48.
BT-Drs. 14/2530 S. 49.
ABl. L 26 v. 2.2.2016, S. 19.
Zutreffend Griese, VersR 2021, 147 [152].
So ganz eindeutig LG München, Urt. v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20, Rz. 164.
LG Stuttgart, Urt. v. 30.9.2020 – 16 O 305/20, r+s 2020, 693 [695].
BGH, Urt. v. 30.4.2008 – IV ZR 241/04, NJW-RR 2008, 1123 [1125]; BGH, Urt. v. 9.5.2001 – IV
ZR 121/00, NJW 2001, 2014 [2016].

BGH, Urt. v. 4.4.2018 – IV ZR 104/17, NJW 2018, 1544.
BGH, Urt. v. 8.5.2013 – IV ZR 84/12, r+s 2013, 601 [602].
BGH, Versäumnisurt. v. 10.4.2019 – IV ZR 59/18, NJW 2019, 2172 [2174].
Zutreffen LG München, Urt. v. 22.10.2020 – 12 O 5868/20, Rn. 148.
LG Mannheim, Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20 – r+s 2020, 338 Rz. 26; Fortmann, Anm. zu LG
Mannheim, r+s 2020, 338 [343]; Rixecker in Schmidt, COVID-19, 2. Aufl., § 11 Rn. 66. A.A. LG
Stuttgart, Urt. v. 17.11.2020, 41 KfH O 35/20, VersR 2021, 175 [177], wobei die Herleitung des
gewährten Versicherungsschutzes für nur betriebsinterne Gefahren aus dem Wortlaut wenig
überzeugt. Auch kann die schematische Einordnung in eine polizeirechtliche Veranlassungshaftung
oder Nicht-Störerhaftung nicht den Ausschlag geben. Die Schließung der Gastronomie dient dem
vorbeugenden Schutz der Bevölkerung und trägt damit einer polizeirechtlichen Störerhaftung
Rechnung, damit es zu keinen Ansammlungen und einer verstärkten Weiterverbreitung des Virus
kommt. Es handelt sich um eine sog. vorbeugende Maßnahme gegen potentielle Veranlasser, die
die Verbreitung des Virus beschleunigen können.
2
2 Rixecker in Schmidt, COVID-19, 2. Auf. 2020, § 11 Rn. 67; Günther/Piontek, r+s 2020, 242
245]; Schneider/Schlüter, r+s 2021, 691 [692].
3 Fortmann, r+s 2020, 338 [343]; LG Mannheim, Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20 – r+s 2020 Rz.
4; LG München, Urt. v. 22.10.2020, 12 O 5868/20, Rz. 142 ff.
4 Rixecker in Schmidt, COVID-19, 2. Auf. 2020, § 11 Rn. 67; Günther/Piontek, r+s 2020, 242
245]. A.A. Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691 [693]; Lüttringhaus/Eggers, r+s 2020, 250 [251].

Zitiervorschlag:
LG Stuttgart Urt. v. 12.3.2021 – 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216