Zusprechend
Gericht: LG Memmingen (2. Zivilkammer)
Urteil vom 05.01.2021
AZ: 25 O 598/20

Titel: Deckung aus Betriebsschließungsversicherung aufgrund entsprechender Mitteilung eines Versicherungsmitarbeiters

Normenketten:

IfSG § IFSG § 6, § IFSG § 7, § IFSG § 28, § IFSG § 32 VVG § 76

BayZustV § BAYZUSTV § 65 S. 2 Nr. BAYZUSTV § 65 2 Nummer 2 AVB-BS-2019 § 1, § 8

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Teilt der Mitarbeiter einer Versicherung dem Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung mit, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona-Virus durch die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen mitversichert sei, handelt es sich nicht lediglich um eine Rechtsauskunft, sondern um eine den Versicherer bindende (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 35 BECKRS Jahr 2021 Randnummer 38)
  1. Bei der behördlich angeordneten Schließung eines Wellnesshotels handelt es sich auch dann um eine Betriebsschließung und nicht um eine Betriebseinschränkung, wenn nach der angeordneten Schließung die Beherbergung von Geschäftsreisenden und Gästen für nicht private touristische Zwecke zulässig bleibt. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 45 BECKRS Jahr 2021 Randnummer 59)
  1. Der Versicherungsfall nach 1 AVB-BS-2019 setzt nicht voraus, dass die Betriebsschließung wegen einer intrinsischen/betriebsinternen Gefahr angeordnet wird (ebenso LG Mannheim BeckRS 2020, BECKRS Jahr 7522). (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 60)

Rechtsgebiete: Privatversicherungsrecht, Medizinrecht Schlagworte:

Betriebsschließungsversicherung, Corona, SARS-Covid-19, Auskunft, Betriebseinschränkung, intrinsisch, betriebsintern, Transparenzgebot, Summenversicherung, Schadensversicherung

ECLI:DE:LGMEMMI:2021:0105.25O598.20.0A

Tenor:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die   Klägerin   begehrt   von   der   Beklagten   Leistungen   aus   einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Die Klägerin ist Betreiberin eines touristischen Wellnesshotels in Bad W. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 30.07.2019, VS-Nr.: (…), schloss die Klägerin mit Wirkung ab 30.07.2019 bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung ab. Der Ablauf der Versicherung ist auf den 29.07.2020 datiert. Versichert ist der Betrieb der Klägerin gegen Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr auf der Grundlage des Antrages. Nach dem Versicherungsschein wird bis zur Dauer von 30 Schließungstagen eine Tagesentschädigung von 5.000 € täglich geleistet. Für Warenschaden ist eine Versicherungssumme bis 10.000 € Warenwert angegeben. Der Jahresnettobeitrag für den Zeitraum 30.07.2019 bis 29.07.2020 beläuft sich auf 450 €. Auf den Versicherungsschein (Anlage K1) wird ergänzend Bezug genommen.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – Stand 01.01.2019 (AVB-BS 2019) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – BBR-BS – Stand 01.01.2019 (BBR-BS 2019) zugrunde (Anlage K 1).

In den AVB-BS 2019 sind insbesondere folgende Regelungen enthalten:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

  1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

  1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
  1. die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;
  1. die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
  1. in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
  • wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
  • wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
  • wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
  • als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
  1. Ermittlungsmaßnahmen nach § IFSG § 25 IFSG § 25 Absatz 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § IFSG § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.
  1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
  1. Krankheiten

  1. Krankheitserreger

…“

Der Corona-Virus ist in der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVG-BS 2019 nicht aufgeführt.

Weiter heißt es in den AVB-BS 2019 in § 2:

„§ 2 Umfang der Entschädigung

  1. Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens

  1. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

  1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle
  2. Einer Schließung nach 1 Nr. 1 a) den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
  1. Einer Desinfektion   nach      1   Nr.   1   b)   die   nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe.
  1. Von Schäden an Vorräten und Waren nach § 1 Nr. 1 c) den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren nach § 7. Darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung bis zur vereinbarten Höhe.

Werden Vorräte und Waren desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten.

Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte und Waren (siehe § 6) bei Eintritt des Versicherungsfalles entspricht.

  1. Von Tätigkeitsverboten nach § 1 Nr. 1 d)
  1. aa) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – zu leisten hat;
  1. bb) im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.

Die Entschädigungsleistungen in den Fällen aa) und bb) sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt.

Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote.

  1. Von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach § 1 Nr. 1 e) die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, bis zur vereinbarten Höhe.
  1. Mehrfache Anordnung

  1. Besondere Entschädigungsgrenze für Schließung und Tätigkeitsverbot Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe 1 Nr. 1 a) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe § 1 Nr. 1 d) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen.
  1. Selbstbehalte

…“

§ 7 der AVB-BS 2019 enthält eine Regelung über die Entschädigungsberechnung für Vorräte und Waren. Es wird ergänzend auch bezüglich des Inhalts der BBR-BS 2019 auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erließen insbesondere auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 17.03.2020 bzw. 18.03.2020 eine Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie. Der Betrieb von Hotels war hier zunächst nicht enthalten. Bereits am 17.03.2020 wurde eine Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen erlassen, welche zum 18.03.2020 in Kraft trat und ausdrücklich auch den Betrieb von Hotels untersagte. Konkret lautete die Regelung:

„Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die

Zurverfügungstellung   jeglicher  Unterkünfte   zu   privaten   touristischen

Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“

Am 27.03.2020 wurde die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie erlassen. In deren § 2 Abs. 3 blieb die Untersagung des Betriebs von Hotels entsprechend aufrechterhalten. Die Verordnung trat am 31.03.2020 in Kraft und sollte mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft treten. Mit Änderungsverordnung vom 31.03.2020, welche am 01.04.2020 in Kraft trat, wurde das Außerkrafttreten gestrichen. Letztlich wurde mit Inkrafttreten                          der  Fünften                                   Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 der Betrieb von Hotels unter Einhaltung bestimmter Auflagen ab dem 30.05.2020 wieder zugelassen (§ 14).

Der Versicherungsmakler der Klägerin wandte sich am 03.03.2020 an die Beklagte, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Versicherungsschutz auch für Betriebsuntersagungen durch den Corona-Virus besteht.

Mit E-Mail vom 03.03.2020 wurde von Seiten eines Mitarbeiters der Beklagten mitgeteilt, dass der Corona-Virus am 01.02.2020 als meldepflichtige Krankheit im IfSG aufgenommen worden sei. Nachdem im Rahmen des Vertrages Krankheiten nach §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG als versichert gelten würden, sei eine Betriebsschließung aufgrund der Corona- Pandemie mitversichert. Insoweit wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Klägerin meldete nach Erlass der behördlichen Allgemeinverfügungen den Schadenfall an die Beklagte. Mit Schreiben vom 09.04.2020 erklärte die Beklagte, dass der Schadenfall gemäß der Versicherungsbedingungen nicht versichert sei, weil ein Schaden nur ersetzt werde, wenn im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und der Betrieb aus diesem Grund geschlossen wurde (Anlage K 3). Aus Kulanz bot die Beklagte eine Zahlung von 15% der versicherten Tagesentschädigung für eine feste Dauer von 30 Tagen, mithin 22.500 €, an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.04.2020 forderte die Klagepartei die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.04.2020 unter gleichzeitiger Ablehnung des Angebotes der Beklagten zur Zahlung der geschuldeten Versicherungsleistung von 150.000 € auf.

Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund der durch die bayerische Staatsregierung erlassenen Verordnungen ihren Betrieb vollständig schließen müssen. Sie beherberge ausschließlich Gäste zu privaten und touristischen Zwecken. Die Betriebsschließung habe jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 06.05.2020 fortgedauert.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde eine Zahlung von 5.000 € für 30 Schließungstage, mithin eine Zahlung in Höhe von 150.000 € zu.

Die E-Mail vom 03.03.2020 sei als ein Anerkenntnis im Rechtssinne anzusehen. Der Verweis in den Versicherungsbedingungen auf §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG sei als „dynamische Verweisung“ zu verstehen und erfasse auch alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach Gesetzesänderungen unter diese Vorschrift fielen. Der Corona-Virus sei daher von dem Versicherungsschutz umfasst. Ein Ausschluss habe aufgrund des Transparenzgebotes deutlich formuliert werden müssen. Auch lasse sich aus den Versicherungsbedingungen bei verständiger Betrachtung aus Sicht eines Durchschnittsversicherungsnehmers nicht entnehmen, dass der Versicherungschutz nur auf Fälle des Auftretens einer Infektion gerade im versicherten Betrieb beschränkt wäre. Insoweit würde es ebenfalls an der notwendigen Transparenz der konkreten Versicherungsbedingungen fehlen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150.000,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins p.a. hieraus seit 28.04.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Versicherungsfall bestimme sich nach den Versicherungsbedingungen. Der SARS-Covid-19 Erreger sei in der klar verständlichen, tabellarischen Auflistung in § 1 Nr. 2 AVB-BS 2019 nicht enthalten. Entsprechend bestünde kein Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie. Es handle sich hierbei um ein unversicherbares Risiko. Es komme nicht darauf an, ob der Betrieb der Klägerin tatsächlich geschlossen gewesen wäre. Der der Klägerin im März und April 2020 tatsächlich entstandene Schaden weiche um mehr als 50% von der vereinbarten Tagesentschädigung ab.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung durch welche Betriebsschließungen angeordnet wurden seien nicht wirksam gewesen. Schließlich hätten nur allgemeine Rechtsverordnungen, welche nicht auf die spezifischen Gefahren der Klägerin eingehen, sondern aus generalpräventiven Gesichtspunkten erlassen wurden, vorgelegen. Solche abstrakt generellen präventiven Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung, bei der nur ein Versicherungsschutz für betriebsinterne Gefahren bestünde. Es habe aus Sicht der Beklagten im Falle der Klägerin keine Betriebsschließung, sondern lediglich eine Betriebsbeschränkung vorgelegen, weil sämtliche Arbeiten ohne Außenkontakt weiterhin erlaubt gewesen seien, so beispielsweise Bürotätigkeiten, vorbereitende Werbemaßnahmen, Renovierungsarbeiten usw. Theoretisch hätte die Klägerin auch Geschäftsreisende aufnehmen dürfen. Aus der E-Mail vom 03.03.2020 könne allenfalls eine Beratungspflichtverletzung resultieren. Ein Anspruch der Klägerin bestünde auch deshalb nicht, weil diese Schadensersatz auf Grund des öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2020 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. I.

Das Landgericht Memmingen ist gem. § ZPO § 1 ZPO i.V. m. §§ GVG § 23 Nr. GVG § 23 Nummer 1, GVG § 71 Abs. GVG § 71 Absatz 1 GVG und gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG sachlich und örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß dem Versicherungsschein i.V. m. § 1 Nr. 1 a) und Nr. 2, § 2 Nr. 3 a) AVB- BS 2019 ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschließung in Höhe von 150.000 € zu.

1. Nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 leistet der Versicherer eine Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (§ 1 Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Werden Versicherungsverträge wie im vorliegenden Fall typsicherweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom

22.01.2020 – BGH Aktenzeichen IVZR12518 IV ZR 125/18 -, juris Rn. BGH Aktenzeichen IVZR12518 2020-01-22 Randnummer 10; BGH, Urteil vom

  1. Mai 2011 – BGH Aktenzeichen IVZR11709 IV ZR 117/09 -, juris Rn. BGH Aktenzeichen IVZR11709 2011-05-25 Randnummer 22).

Betriebsschließungsversicherungen werden von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen. Von den Inhabern oder Geschäftsführern können sicherlich entsprechende kaufmännische Kenntnisse und eine dementsprechende Sorgfalt beim Durchlesen der Versicherungsformulare verlangt werden. Es kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie auch über vertiefte rechtliche oder medizinische Kenntnisse verfügen würden.

Dies vorausgeschickt sind im konkreten Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die erfolgte Betriebsschließung erfüllt.

a) Die Anordnung der Betriebsschließung (hierzu sogleich) erfolgte durch die zuständige Behörde, welche aufgrund des Infektionsschutzgesetzes gehandelt hat.

Die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus §§ IFSG § 28 Abs. IFSG § 28 Absatz 1, IFSG § 32 S. 1 IfSG i.V. m. § BAYZUSTV § 65 S. 2 Nr. BAYZUSTV § 65 2 Nummer

2 BayZustV und Art. BAYGDVG Artikel 3 Abs. BAYGDVG Artikel 3 Absatz 1 Nr. BAYGDVG Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 GDVG. Die Schließungsanordnung erfolgte insbesondere aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des SARS- Covid-19-Virus (Corona-Virus), §§ IFSG § 28 Abs. IFSG § 28 Absatz 1, IFSG

Dabei geht der Vortrag der Beklagten ins Leere, die Allgemeinverfügung bzw. Verordnung sei nicht wirksam gewesen, weshalb es bereits an einer Schließungsanordnung fehlen würde.

Zum einen wird aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht deutlich, dass nur eine „wirksame“ Anordnung der zuständigen Behörde den Versicherungsfall auslösen könnte. Denn ausweislich des Wortlauts der Versicherungsbedingungen kommt es allein auf die Anordnung der Schließung durch die zuständige Behörde an. Es wird gerade nicht auf eine

„wirksame“ oder gar ausdrücklich eine „rechtswirksame“ Anordnung abgestellt. Zudem muss sich ein Versicherungsnehmer grundsätzlich an Gesetze und Verordnungen sowie Allgemeinverfügungen halten. Sie sind, solange sie nicht aufgehoben oder sonst unwirksam (geworden) sind, zu befolgen. Auch ein vorheriges verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen eine Anordnung der Behörde wird dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht abzuverlangen sein (vgl. LG München I, Urteil vom 17.09.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O720820 12 O 7208/20 -, juris Rn. 56; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl.

2020, § 11 Rn. SCHMIDTHDBCOVID 2 SECT11 Randnummer 58). Die

Kammer ist entsprechend an Gesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen, welche von Behörden erlassen und nicht für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden sind, gebunden und hat diese zu beachten.

Allenfalls offensichtliche und besonders schwerwiegende Fehler könnten überhaupt dazu führen, dass ein solcher behördlicher Akt nichtig und damit nicht zu befolgen wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine solche evidente Nichtigkeit lediglich in Ausnahmefällen anzunehmen sein wird. Für Verwaltungsakte ist dies bereits aus der Regelung in § VWVFG § 44 Abs. VWVFG § 44 Absatz 1 VwVfG ersichtlich. Im Falle der durch die Ministerien erlassenen Corona-Regelungen haben die überprüfenden Gerichte die Maßnahmen letztlich nicht insgesamt aufgehoben bzw. die Verordnungen für insgesamt nichtig erklärt und offenbar auch nicht für offensichtlich nichtig gehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten kommt es daher nicht weiter an. Die Kammer hat die erlassenen Maßnahmen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

b) Weitere Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs ist, dass eine

„meldepflichtige  Krankheit  oder  ein  Krankheitserreger  gem.  §  1  Nr. 2

aufgetreten ist.

Unstreitig ist zwischen den Prozessparteien, dass der SARS-Covid-19 Erreger in der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS 2019 nicht ausdrücklich enthalten ist.

Dies ist im vorliegenden Einzelfall jedoch unschädlich. Es kann auch dahinstehen, ob die Aufzählung in § 1 Nr. 2 aus Sicht der Kammer als abschließende oder als dynamische Aufzählung zu sehen ist, da die Beklagte selbst durch ihre E-Mail vom 03.03.2020 und ihr weiteres Verhalten gegenüber der Klägerin dargetan hat, dass sie letztlich von einer dynamischen Aufzählung und damit vom Eingreifen der Versicherung auch hinsichtlich der Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie ausgegangen ist.

Insoweit unstreitig übersandte ein Mitarbeiter der Beklagten am 03.03.2020 eine E-Mail über den Versicherungsmakler der Klägerin an letztere, in der mitgeteilt wurde, dass am 01.02.2020 der Corona-Virus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen wurde. Da im Rahmen des Vertrages Krankheiten nach §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG als versichert gelten würden, sei eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona-Virus im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mitversichert. Insoweit wird ergänzend auf Anlage K 2 verwiesen. An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verweis der beklagten Partei auf den Beschluss des LG Kempten vom LGKEMPTEN 27.11.2020 bereits deshalb fehlgeht, weil im dortigen Fall ausweislich des angeführten Zitates allgemeine Werbemaßnahmen und Aussagen der dortigen Beklagten, aber keine auf ein individuelles

Vertragsverhältnis bezogenen Kontakte vorlagen wie es vorliegend der Fall war.

Aus Sicht der Kammer kann die rechtliche Natur dieser Mitteilung vom 03.03.2020 letztlich dahinstehen. Jedenfalls muss sich die Beklagte die Aussage ihres Mitarbeiters, der erkennbar in ihrem Namen nach außen handelte („i. A.“), zurechnen lassen (§ BGB § 164 Abs. BGB § 164 Absatz 1 BGB). Dieser hat der Klägerin über deren Versicherungsmakler mitgeteilt wie die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen verstanden haben möchte. Die Klägerin durfte und darf auf diese eindeutige Aussage vertrauen. Sie musste jedenfalls nach dem Gedanken des § BGB § 151 BGB keine weitere Erklärung mehr abgeben.

Das erstmals mit Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2020 erfolgte Vorbringen, es fehle an einer vertragsbezogenen Willenserklärung, ist unsubstantiiert, jedenfalls aber verspätet, soweit daraus ein neues Vorbringen der Beklagten hervorgehen soll. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen insoweit keine vertragsbezogene Willenserklärung vorliegen sollte. Der Mitarbeiter der Beklagten arbeitet in der Abteilung „Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden“ und hatte zuvor offenbar mit dem Versicherungsmakler der Klägerin telefoniert. Ihm war bewusst, dass seine Aussage sich auf ein konkretes, zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehendes Vertragsverhältnis bezieht und hat sich in seiner Erklärung selbst auf den zugrundeliegenden Vertrag bezogen (vgl. Anlage K 2). Der Vortrag der Beklagten, es könne sich allenfalls um eine unzutreffende Rechtsauskunft des Mitarbeiters handeln, geht ins Leere. Aus Sicht der Kammer gibt der Mitarbeiter einer Versicherung, der zudem im Bereich „Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden“ arbeitet, schon keine „Rechtsauskünfte“, sondern auf Anfrage der Kunden Auskünfte über die konkreten Vertragsverhältnisse und deren Inhalte. Darauf war die hier begehrte Auskunft auch erkennbar gerichtet. Selbst wenn die Auskunft „fehlerhaft“ gewesen sein sollte – was für die Kammer nicht überzeugend erscheint -, so muss sich die Beklagte an der Aussage ihres Mitarbeiters, die dieser nach außen hin in ihrem Namen getroffen hat, festhalten lassen. Gründe, warum dies nicht gelten könne, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Darüber hinaus hatte sich die Beklagte außergerichtlich lediglich darauf berufen, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, weil nach der Betriebsschließungsversicherung ein Schaden nur getragen werde, wenn im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und der Betrieb aus diesem Grund geschlossen werde. Generalpräventive Maßnahmen ohne einen konkreten Infektionsfall würden nicht genügen. Insoweit wird ergänzend auf Anlage K 3 verwiesen.

Damit hat die Beklagte jedoch außergerichtlich und in Übereinstimmung mit der E-Mail vom 03.03.2020 ihre Einstandspflicht bezüglich des COVID- 19-Virus nicht als Begründung angeführt, warum ein Schadenfall nicht

eingetreten wäre. Erst im Prozess hat sie sich darauf berufen, dass eine Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus nicht versichert sei.

Nachdem somit aufgrund der eigenen Erklärung der Beklagten eine Entschädigung auch für die Betriebsschließung aufgrund der Corona- Pandemie grundsätzlich geleistet wird, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob § 1 Nr. 2 AVB-BS 2019 als abschließende oder dynamische Verweisung anzusehen ist. Das umfängliche schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ist insoweit unerheblich.

c) Weitere Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Betrieb der Klägerin geschlossen war, um die Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger beim Menschen zu verhindern.

Auch insoweit bedarf es einer Auslegung der Regelung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser muss die Regelung so verstehen, dass damit die vollständige Schließung des jeweiligen Betriebes gemeint ist. Eine bloße Teilschließung – die zudem nicht unter die weiteren Regelungen in § 1 Nr. 1 AVB-BS 2019 fällt – würde für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht genügen.

Die Beklagte trägt vor, der Betrieb der Klägerin sei aufgrund der Maßnahmen nicht vollständig geschlossen gewesen, es habe lediglich eine

„Betriebsbeschränkung“ vorgelegen, weil es der Beklagten nicht untersagt gewesen sei, Geschäftsreisende zu beherbergen. Diese Ansicht greift aus Sicht der Kammer zu kurz.

Die Klägerin betreibt ein Wellnesshotel, in dem Gäste zu privaten und touristischen Zwecken beherbergt werden. Aufgrund der bereits zitierten Regelung in den Maßnahmen (Allgemeinverfügungen und Verordnungen) zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde der auf diese Zwecke ausgerichtet Hotelbetrieb untersagt. Allein die Aufnahme von Geschäftsreisenden war nach den maßgeblichen Regelungen noch erlaubt. Konkret lauteten die Regelungen: „Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.“

Damit lag unter Zugrundelegung der behördlichen Maßnahmen eine Betriebsschließung für den konkreten Betrieb der Klägerin vor.

Die Beklagte trägt vor, es habe eine bloße Betriebseinschränkung vorgelegen, weil die Klägerin – anders als im Falle von beispielsweise Diskotheken, die aus Sicht der Beklagten vollständig geschlossen wurden – jedenfalls noch Bürotätigkeiten oder auch Sanierungsarbeiten hätte vornehmen können. Dieser Vortrag der Beklagten und die insoweit gezogenen Vergleiche gehen bereits deshalb fehl, weil es auch insbesondere

den von der Beklagten beispielhaft herangezogenen Diskotheken nicht untersagt war, Bürotätigkeiten oder auch Renovierungsarbeiten durchzuführen. Die Kammer geht auch davon aus, dass bestimmte Bürotätigkeiten – selbst bei einer Schließung beispielsweise aufgrund von Tätigkeitsverboten gegen alle Mitarbeiter eines Betriebes – tatsächlich nicht vollständig eingestellt werden könnten, weil auch während einer solchen Schließung beispielsweise laufende Rechnungen angewiesen werden müssen.

Den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wäre zudem äußerst fraglich, wann die Versicherung überhaupt noch eingreifen könnte und würde, weil es bei einer Schließung aufgrund des Infektionsschutzes kaum einen Grund geben wird, die genannte notwendige Bürotätigkeit zu untersagen und aufgrund dessen – den Ausführungen der Beklagten folgend

  • letztlich nie von einer „Vollschließung“ von Betrieben auszugehen wäre. Denn behördliche Maßnahmen müssen in jedem Falle auch verhältnismäßig sein. Eine Maßnahme, die aus Infektionsschutzgründen auch eine notwendige Bürotätigkeit, die im Zweifel im Homeoffice geleistet werden könnte, untersagt, erscheint der Kammer jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fraglich, jedenfalls äußerst unwahrscheinlich. Es kann also anders als die Beklagte annimmt, nicht darauf ankommen, dass nach den Corona-Maßnahmen Bürotätigkeiten oder ähnliche Maßnahmen wie eine Renovierung der Räumlichkeiten weiterhin möglich

Letztlich soll die Betriebsschließungsversicherung dem Versicherungsnehmer Umsatzeinbußen ersetzen, welche dieser aufgrund einer Schließung auf Grundlage des IfSG verzeichnet. Ausweißlich der maßgeblichen Versicherungsbedingungen sollen solche Schließungen von dem Versicherungsschutz umfasst sein, die dazu führen, dass ein Kundenbetrieb nicht mehr stattfinden kann. Sie erfordern – wie das Landgericht München I zutreffend ausführte – keine „hermetische Abriegelung im Sinne eines Betretungsverbotes“. Auch aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer nicht auf eine weiterhin mögliche Büro- oder Renovierungstätigkeit verwiesen werden (Landgericht München I, Urteil vom 22.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O586820 12 O 5868/20, COVuR 2020, COVUR Jahr 2020 Seite 755 (COVUR Jahr 2020 759)).

Nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 greift die Versicherung ein, wenn der

„versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte“ geschlossen wird.

Bei verständiger Würdigung des Wortlauts der maßgeblichen Vertragsbedingungen muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus Sicht der Kammer davon ausgehen, dass die Versicherung eintritt, wenn  der  konkrete  Betrieb  des  Versicherungsnehmers  im  Sinne  des

„Kernbetriebs“, auf den die Betriebstätigkeit im Einzelfall gerichtet und ausgelegt ist, vollständig geschlossen wird. Der verständige Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass eine Schließung dann  nicht  anzunehmen  wäre,  wenn  ihm  noch  irgendeine  Art  von

„Alternativtätigkeit“ möglich ist. Er wird davon ausgehen, dass die Versicherung, welche er für einen bestimmten Betrieb und sogar für eine bestimmte Betriebsstätte abgeschlossen hat, auch auf diese abgrenzbare Einheit und die dort vorgenommen Tätigkeiten abstellt, wenn eine

„Schließung des Betriebes“ gefordert wird.

Aus Sicht der Kammer kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nur davon ausgehen, dass die Schließung des Geschäftsbereichs gemeint ist, wie er den eigentlichen „Zwecks“ des Betriebs, seine Struktur und damit im Grunde dessen „Kernbereich“ bzw. seine „Kernstruktur“ darstellt, auf den die Betriebstätigkeit gerichtet ist. War der Betrieb bereits vorher beispielsweise bei einer Gaststätte darauf ausgelegt, Gästen das Essen nur zum Mitnehmen anzubieten, so liegt aufgrund der Untersagung einer Bewirtung von Kunden vor Ort keine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Anders, wenn es sich um eine Gaststätte handelt, die ausschließlich Essen für den Vor-Ort-Verzehr anbietet. Hier wäre eine Schließung gegeben, wird der Betrieb in Form der „Bewirtung von Gästen vor Ort“ untersagt. Aus Sicht der Kammer bedarf es folglich immer einer Betrachtung im konkreten Einzelfall, wenn zu entscheiden ist, ob eine

„Schließung des Betriebs“ vorliegt oder nicht.

Im vorliegenden konkreten Fall ist der Betrieb strukturell auf die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken ausgelegt. Dieser

„Betrieb“ wurde untersagt.

Dabei ist sicherlich diskutabel, ob die Klägerin nicht auf die Beherbergung anderer – gewerblicher – Gäste hätte verwiesen werden können. Insoweit bestand kein Beherbergungsverbot. Grundsätzlich hätte die Klägerin ihren Betrieb folglich insoweit fortsetzen können, als sie gewerbliche Gäste beherbergen hätte können. Diesbezüglich erscheint der Kammer die Argumentation einer bloßen „Betriebsbeschränkung“ zumindest nicht von vorneherein als abwegig.

Allerdings ist die Kammer insoweit der Ansicht, dass es wie oben dargelegt entscheidend ist, auf welchen Kernbereich im Sinne des Zwecks der Unternehmung der klägerische Betrieb ausgerichtet ist und ob die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken und von Geschäftsreisenden unterschiedlicher Art ist. Aus Sicht der Kammer ist Letzteres zu bejahen. Das wird bereits daran deutlich, dass auch in den maßgeblichen Corona-Verordnungen und Allgemeinverfügungen ein Unterschied zwischen der Beherbergung privater Gäste und Geschäftsreisender vorgenommen wird.

Für die Kammer haben die Beherbergung von Geschäftsreisenden und von Gästen zu touristischen Zwecken, zumal in einem Wellnesshotel, eine unterschiedliche Natur gerade und bereits deshalb, weil die Gäste jeweils andere grundlegende Ansprüche an die Beherbergung stellen. Während Geschäftsreisende bereits aufgrund der geschäftsbedingten Reisetätigkeit kaum die Zeit finden werden und daher auch weniger Wert darauf legen

werden, Zusatzangebote der Unterkunft zu nutzen – weshalb diese für sie auch kaum eine Rolle bei der Wahl der Unterkunft spielen werden -, kommt es Reisenden zu touristischen Zwecken gerade bei einem Wellnesshotel auf diese Zusatzangebote an. Bereits diese Angebote rechtfertigen regelmäßig einen höheren Preis der Unterkunft, die auf eine Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken ausgerichtet und entsprechend ausgestattet ist. Diese teurere Unterkunft wird regelmäßig dazu führen, dass Geschäftsleute auf eine Buchung verzichten werden, weil sie eine an ihre Bedürfnisse angepasste Unterbringung zu einem (zumeist deutlich) geringeren Preis erhalten dürften.

Nachdem der Klägerin im konkreten Einzelfall die Kernstruktur ihres Betriebs in Form der Unterbringung von Gästen zu touristischen und privaten Zwecken durch die behördlichen Anordnungen versagt wurde, ist von einer Betriebsschließung auszugehen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung durch ihren Geschäftsführer angegeben, dass ihr Betrieb tatsächlich über den maßgeblichen Zeitraum von 30 Tagen geschlossen war bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin vollständig geschlossen war. Sie sei ein Wellnesshotel und habe somit keine Geschäftsreisenden. Substantiiert bestritten wurde dies von Seiten der Beklagten nicht. Der Kammer erscheint der Vortrag der Klägerin nachvollziehbar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die betriebliche Struktur des klägerischen Wellnesshotels vor der Corona-Krise und auch heute auf die Unterbringung von touristischen Gästen ausgelegt war und ist.

Es ist aus Sicht der Kammer sicherlich nicht völlig ausgeschlossen, dass auch Geschäftsreisende bei der Klägerin ein Zimmer buchen würden. Allerdings ist das Geschäft der Klägerin nicht auf eine Unterbringung solcher Gäste ausgerichtet und zu erwarten, dass die dadurch erzielten Umsätze eine Aufrechterhaltung des Betriebes kaum rechtfertigen würden, weshalb ein vernünftiger Unternehmer von der Tätigkeit absehen würde, um Kosten zu sparen und seine Verluste möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund kann die Klägerin nicht auf die Möglichkeit der Beherbergung Geschäftsreisender verwiesen werden (Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. SCHMIDTHDBCOVID 2 SECT11 Randnummer 67).

d) Den Vertragsbedingungen, insbesondere dem Wortlaut der konkreten Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass durch die Versicherung lediglich betriebsinterne Gefahren abgesichert würden bzw. dass es einer konkret gegenüber der Klägerin erfolgten Anordnung der Betriebsschließung bedurft hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versicherung eingreift, wenn eine Maßnahme aufgrund des IfSG zum Zwecke des Infektionsschutzes getroffen wurde. Das ist vorliegend der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine abstrakt-generelle oder konkret- individuelle Anordnung vorliegt.

Zunächst gibt der Wortlaut der bereits zitierten Versicherungsbedingungen nichts dafür her, dass lediglich betriebsinterne Gründe genügen können, um den Versicherungsfall auszulösen und dass andere Risiken, wie im Falle der Corona-Pandemie, nicht erfasst würden. Auch geht aus den Versicherungsbedingungen nicht hervor, dass nur eine konkret-individuelle, gegenüber der Klägerin bzw. dem klägerischen Betrieb erlassene Anordnung genügen würde, um den Versicherungsfall auszulösen.

An dieser Stelle sei zunächst angemerkt, dass auch eine Allgemeinverfügung im Sinne des § VWVFG § 35 S. 2 VwVfG einen Verwaltungsakt und damit eine im Einzelfall ergangene Regelung darstellt, der sich lediglich an einen bestimmten oder bestimmten Personenkreis richtet. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eine auf betriebsinterne Gefahren begrenzte Absicherung nicht entnommen werden. Sie stellen allein auf die Schließung des Betriebes durch eine behördliche Anordnung bei Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern ab. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil man sich vor der Corona- Pandemie einen solchen Fall nicht hat vorstellen können und – worauf sich die Beklagte konkret beruft – weil von einem völlig unversicherbares Risiko auszugehen wäre. Zwar hätten die Versicherungen einen solchen Fall – hätten sie ihn bedacht – wahrscheinlich in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Eine Auslegung zu Lasten des Versicherungsnehmers allein auf Grund der Tatsache, dass ein Fall wie der der Corona-Pandemie bisher nicht denkbar gewesen wäre, ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht möglich (vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – LGMANNHEIM Aktenzeichen 11O6620 11 O 66/20 -, juris Rn.

38).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die übrigen Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten Bezug auf den versicherten Betrieb nehmen. Die Beklagte führt insoweit die Regelung zu Tätigkeitsverboten für sämtliche Betriebsangehörige, zu Desinfektionen der Betriebsräume und Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren sowie Beschäftigungsverbote für Mitarbeiter an. Diese Versicherungsgegenstände werden jedoch aus Sicht der Kammer neben der Betriebsschließung an sich als eigener Versicherungsgegenstand genannt (LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O589520 12 O 5895/20-, juris Rn. 94; LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O586820  12  O 5868/20,  COVur  2020,  COVUR  Jahr  2020  Seite 755

(COVUR Jahr 2020 758)). Gerade der Umstand, dass bezüglich der Tätigkeitsverbote (interne Gefahren) eine Gleichstellung mit der Betriebsschließung für notwendig erachtet wurde, mithin offenbar nicht davon ausgegangen wurde, dass hier in jedem Falle nur betriebsinterne Gefahren gemeint wären, spricht anders als die Beklagte meint für die Ansicht, dass von dem Versicherungsschutz nicht lediglich  betriebsinterne

Gefahren erfasst werden. Ansonsten wäre eine solche ausdrückliche Gleichstellung aus Sicht der Kammer unnötig gewesen.

Wäre der Argumentation der Beklagten zu folgen, dann bräuchte es gerade auch die weitere Klarstellung in § 1 Nr. 1 b) nicht. Dort wird entgegen der Regelung in § 1 Nr. 1 a) ausdrücklich nochmals auf den

„Betrieb“ Bezug genommen. Außerdem stellt sich für die Kammer die Frage, warum dann neben der Regelung in § 1 Nr. 1 a) überhaupt eine weitere Regelung wie die in § 1 Nr. 1 d) notwendig wäre, die auf Tätigkeitsverbote gegen die im Betrieb beschäftigten Personen und somit ausdrücklich auf betriebsinterne Gefahren abstellt.

Letztlich zeigen die genannten Regelungen, dass bei einer an dem Vortrag der Beklagten orientierten Auslegung jedenfalls von einer Intransparenz der Regelung auszugehen wäre, weil in § 1 Nr. 1 a) nicht klargestellt wird, obwohl dies möglich gewesen wäre, dass eine Betriebsschließung „aufgrund der in dem Betrieb aufgetretenen“ meldepflichtigen Krankheiten vorgenommen wird. Bei Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ist diese von der Beklagten vorgetragene Sichtweise nicht naheliegend. Ein verständiger Versicherungsnehmer müsste aus Sicht der Kammer den unterschiedlichen Wortlaut der Regelungen in § 1 Nr. 1 a) und § 1 Nr. 1 b) – d) so verstehen, dass hier differenziert wird und es bezüglich § 1 Nr. 1 a) gerade nicht darauf ankommt, dass die Krankheit im Betrieb selbst aufgetreten ist. Auch ergibt sich aus Sicht der Kammer nichts anderes wegen § 4 AVB-BS 2019 (Versicherungsort) und § 8 AVB-BS 2019 (Sicherheitsvorschriften). Aus diesen Regelungen lässt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ableiten, dass nur betriebsinterne Gefahren abgesichert wären. Vielmehr wird ein Versicherungsnehmer angesichts der Regelung zum Versicherungsort lediglich davon ausgehen, dass ein Versicherungsschutz nur innerhalb des versicherten Betriebes oder der versicherten Betriebsstätte, also nur bei Schließung eben dieses „Ortes“, der zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht wurde, eingreift. Den Schluss auf eine Beschränkung des Versicherungsfalles auf bloße betriebsinterne Gefahren wird er aus Sicht der Kammer aus dieser Regelung nicht ziehen. Denn es geht gerade nicht aus der Regelung hervor, dass nur solche Gefahren, die von dem Versicherungsort ausgehen, versichert wären. Im Übrigen wäre auch insoweit eine Klarstellung notwendig und möglich gewesen, in dem die Formulierung „bei innerhalb des Versicherungsortes auftretenden Gefahren“ gewählt hätte werden können.

Entsprechendes gilt für § 8 AVB-BS 2019. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder Einholung von Weisungen den Schluss auf eine Begrenzung des Versicherungsumfangs auf betriebsinterne Gefahren ziehen sollte und könnte (so auch LG München Urteil vom 22.10.2020 – Aktenzeichen 12O586820 12 O 5868/20, COVur 2020, COVUR Jahr 2020 Seite 755 (COVUR Jahr 2020 758 f.).

Wollte man die Klausel dennoch wie die Beklagte verstehen, so würde sich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) ergeben. Nach der Rechtsprechung ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot), insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann. Aus Sicht des BGH kann dem Kunden nicht jedes eigene Nachdenken erspart bleiben. Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen. Vertragsklauseln sind danach vom Verwender letztlich so zu gestalten, dass ein sorgfältiger, juristisch nicht vorgebildeter Leser in der Lage ist, den Inhalt der Klausel zu erfassen (BGH NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 902 (NJW-RR Jahr 2005 903).

Ein durchschnittlicher und aufmerksamer Versicherungsnehmer wird die Klausel wie oben dargelegt so verstehen, dass eine Behörde aufgrund des IfSG eine Schließung des Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten anordnen muss. Er wird die weiteren, in § 1 Nr. 1 b) – d) genannten Fälle als eigenständige, den Versicherungsfall auslösende Fallgestaltungen erkennen (vgl. Lüttringhaus, r+s 2020, RUNDS Jahr 2020 Seite 250 (RUNDS Jahr 2020 251)). Für eine Auslegung dahingehend, dass nur im Betrieb auftretende Krankheiten überhaupt den Versicherungsfall auslösen können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Damit wären die Klauseln – die Ansicht der Beklagten zu Grunde gelegt – intransparent, weil ein verständiger Versicherungsnehmer eine solche

„nachteilige Begrenzung“ des Versicherungsschutzes gerade aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen und deren Sinnzusammenhang nicht erwarten und erkennen würde. Dagegen wäre es der Beklagten möglich gewesen, die Klauseln entsprechend ihrer Ansichten klar zu formulieren.

Im Übrigen gehen Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers (§ BGB § 305 c Abs. BGB § 305C Absatz 2 BGB).

e) Damit war ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu bejahen.

a) Unabhängig davon, ob eine Summen- oder eine Schadensversicherung anzunehmen ist, besteht im konkreten Einzelfall ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Betriebsschließung in Höhe von 150.000 €.

Die Kammer ist zunächst der Auffassung, dass es für die Frage, in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch besteht auf das jeweilige, konkrete Leistungsversprechen des Versicherers im Einzelfall ankommt. Dabei ist eine Auslegung anhand der konkreten Versicherungsbedingungen vorzunehmen, die wiederum aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist.

Bezüglich der Betriebsschließung wird in dem Versicherungsschein angegeben: „Tagesentschädigung: 5.000 EUR (bis zur Dauer von 30 Schließungstagen).“

Im Gegensatz dazu heißt es bereits im Versicherungsschein bezüglich des

Warenschadens: „Versicherungssumme bis 10.000 EUR Warenwert“.

Die Tagesentschädigung wird hier mit fixen 5.000 € angegeben. Für Warenschäden hingegen wird eine Entschädigung bis zu einem bestimmten Warenwert zugesagt.

§ 3 Nr. 3 lautet bezüglich der Entschädigungsberechnung:

„Der Versicherer ersetzt im Falle

  1. a) Einer Schließung nach 1 Nr. 1 a) den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.“

Ausdrücklich heißt es hier „den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung“. Der Schaden wird somit pauschal auf die Höhe der festgesetzten                             Tagesentschädigung          bestimmt.          Weitere Berechnungsregelungen fehlen insoweit folglich.

Im Gegensatz dazu heißt es in § 2 Nr. 3 b): „[…] einer Desinfektion nach

  • 1 Nr. 1 b) die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe.“ Hier werden ersichtlich nur nachgewiesene Kosten bis zu einer maximal vereinbarten Höhe ersetzt, also kein fix vorher bestimmter Betrag.

In § 2 Nr. 3 c) wird entsprechend bezüglich der Schäden an Waren und

Vorräten auf den „nachgewiesenen“ Schaden nach § 7 abgestellt, sowie die

„nachgewiesenen Kosten“ der Vernichtung bis zur vereinbarten Höhe. Nach

  • 2 Nr. 3 d) wird bei Tätigkeitsverboten grundsätzlich auf die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen – längstens für sechs Wochen – bis maximal zur vereinbarten Höhe abgestellt. Schließlich wird angegeben, dass solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote entfällt. Die vereinbarte pauschale Tagesentschädigung soll folglich den Gesamtschaden in dem Zeitraum abdecken, für den sie gezahlt wird.

Ähnlich wird in § 2 Nr. 5 eine Obergrenze bestimmt: „Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe § 1 Nr. a)) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe § 1 Nr. 1 d)) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen.“

Eine Vorschrift für die konkrete Entschädigungsberechnung, samt Regelung zum Falle einer Unterversicherung findet sich lediglich für Vorräte und Waren in § 7 AVB-BS 2019. Eine gleichgelagerte Berechnungsvorschrift für den Fall der Betriebsschließung in § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 existiert nicht. Aus den weiteren, der Versicherung zu Grunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – BBR-BS – Stand 01.01.2019 ergibt sich nichts anderes. Zum Umfang der Entschädigung werden hier in Ziffer 3 lediglich bezüglich der Desinfektionen, Schäden an Vorräten und Waren und der Tätigkeitsverbote ergänzende Regelungen getroffen. Eine weitere Regelung für den Schaden bei einer Betriebsschließung nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 wird nicht getroffen.

Nach dem erkennbaren Willen der Parteien ist somit davon auszugehen, dass angesichts dieser Regelungen eine Tagesentschädigung pauschal im Voraus vereinbart und konkret versprochen war, die den eingetretenen Schaden aufgrund einer Betriebsschließung – sei er konkret höher oder geringer als die vereinbarte Pauschale – insgesamt und ohne weitere Nachweise abdecken sollte.

Ein verständiger Versicherungsnehmer musste bei Betrachtung der vorliegenden Versicherungsbedingungen davon ausgehen, dass ihm im Falle einer Betriebsschließung i. S. d. § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 eine Tagesentschädigung von 5.000 € pro Schließungstag, diese jedoch höchstens für die Dauer von 30 Tagen, mithin insgesamt 150.000 €, gezahlt werden. Entsteht daneben ein Warenschaden, kann dieser nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Damit muss der Versicherungsnehmer zunächst davon   ausgehen,   dass   die   Zahlung   von   maximal   150.000   €  als

„Gesamtabgeltung aller Schäden“ im Falle der Betriebsschließung gelten

sollte.

Außerdem ist für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass ein Unterschied zwischen dem Schaden bei einer Betriebsschließung nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 2019 und den anderen, in § 1 Nr. 1 d) – e) genannten Fällen, insbesondere bei einem Schaden an Vorräten und Waren, besteht. Die Berechnung der Entschädigungszahlung ist hier jeweils verschieden, wie der Versicherungsnehmer aus § 2 Nr. 3 und § 7 der AVB-BS 2019 entnehmen kann. Dabei muss er angesichts der unterschiedlichen Regelungen in § 2 Nr. 3 a) und § 2 Nr. 3 b) – e) bzw. § 7 AVB-BS 2019 davon ausgehen, dass bei einer Betriebsschließung nach § 1 Nr. 1 a) AVB- BS 2019 keine weitere Berechnung angestellt – mithin kein weiterer

Schadensnachweis zu erbringen ist. Ersichtlich ist dies angesichts der Berechnungsregelungen insbesondere bei Warenschäden anders.

Aus Sicht der Kammer sind die Versicherungsbedingungen somit dahingehend auszulegen, dass konkret im Falle der Klägerin versprochen war, dass für den Fall einer Betriebsschließung ohne weitere Berechnungs- oder Nachweiserfordernisse eine Zahlung in Höhe von 5.000 € pro Schließungstag bis zur Dauer von 30 Tagen, mithin maximal 150.000 €, erfolgen wird. Die einzige Begrenzung erfährt diese Regelung dadurch, dass die Zahlung für eine maximale Dauer von 30 Tagen gezahlt und sich dadurch letztlich ein Höchstbetrag von 150.000 € ergibt. Jedoch ist weder ersichtlich, dass ein Nachweis des konkreten Schadens – anders als beim Warenschaden – notwendig wäre, noch dass es sonstige Höchstgrenzen für den Fall der Betriebsschließung geben würde. Vielmehr wurde der ersatzfähige „Schaden“ bereits im Voraus auf 5.000 € täglich festgesetzt, wobei es nicht darauf ankommen sollte, ob der Schaden tatsächlich höher oder geringer sein würde. Für den Versicherungsnehmer hat dies jedoch auch zu bedeuten, dass bei einer dauerhaften Schließung über 30 Tage hinaus keine weitere Zahlung erfolgt, mithin sein Schaden deutlich größer sein kann als der durch die Entschädigungszahlung erfasste Schaden. Umgekehrt musste der Versicherer davon ausgehen, dass der tatsächliche Schaden unter der vereinbarten Tagespauschale liegen könnte.

Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Pauschale sprechen ebenfalls für diese Auslegung. Dadurch soll im Versicherungsfall ein Streit über die Höhe der zu leistenden Entschädigung vermieden werden. Gerade dies ist auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung einer solchen Pauschale im Rahmen von Betriebsschließungsversicherungen, bei denen aufgrund der komplexen Verhältnisse ansonsten eine umfangreiche Schadensermittlung notwendig wäre.

An keiner Stelle dieser Vereinbarung wird ersichtlich, dass der vereinbarte Entschädigungsbetrag zu kürzen sein könnte.

b) Selbst wenn man im vorliegenden Fall zur Anwendung des § 76 VVG gelangt, so ist eine Kürzung i. S. d. § 76 S. 2 VVG in diesem Einzelfall jedenfalls nicht vorzunehmen. Der Anspruch besteht in diesem konkreten Fall in voller Höhe.

Zunächst gibt es ganz allgemein keine fixe Grenze hinsichtlich der Frage, wann § 76 S. 2 VVG eingreift. Der BGH ist der Auffassung, dass ein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsvertragsrecht nicht existiert. Was ein Versicherer vertraglich verspricht, muss er grundsätzlich auch halten, außer es stehen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen entgegen, die dem Versicherer die Möglichkeit geben, sich davon zu befreien (BGH, Urteil vom 04.04.2001 – BGH Aktenzeichen IVZR13800 IV ZR 138/00-, juris Rn. BGH Aktenzeichen IVZR13800 2001-04-04 Randnummer 14 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BGH sind bezüglich der Frage einer Kürzung der vereinbarten Pauschale nach § 76 S. 2 VVG Art und Zweck der Versicherung sowie der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben, maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.04.2001 – BGH Aktenzeichen IVZR13800 IV ZR 138/00-, juris Rn. BGH Aktenzeichen IVZR13800 2001-04-04 Randnummer 19). Auch muss der Zweck des Gesetzes berücksichtigt werden, der darin besteht, die Feststellung der Höhe des von dem Versicherer zu leistenden Betrages zu erleichtern. Der BGH sieht diesen Zweck als gefährdet an, wenn das Interesse der Parteien an der Verlässlichkeit der Vereinbarung einer Taxe außer Acht bliebe. Daher soll diesem Zweck abwägend gegenüberzustellen sein, dass nach § 76 S. 2 VVG eine Taxe erst dann nicht mehr gelten soll, wenn eine erhebliche Bereicherung des Versicherungsnehmers einträte. Dies vorausgeschickt wäre auch bei Anwendung des § 76 S. 2 VVG im vorliegenden Fall die vereinbarte Tagespauschale zu leisten.

aa) Die Kammer geht davon aus, dass wie bei Betriebsschließungsversicherungen üblich auch im vorliegenden Fall die Vereinbarung einer Taxe dazu diente, die oftmals komplexen Fragestellungen bei der Bemessung der Höhe des aufgrund der Betriebsschließung eintretenden Schadens nicht anstellen zu müssen und so im Schadensfall die Bemessung der Entschädigungszahlung zu erleichtern und die Zahlung zu beschleunigen. Die Parteien haben insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen. Es ist auch kein anderer Zweck ersichtlich. Dabei war beiden Parteien bewusst, dass eine Entschädigungsleistung nur in einer Höhe von maximal 150.000 € geleistet werden würde. Der tatsächlich eingetretene Schaden hätte deutlich höher (insbesondere bei einer zeitlich deutlich längeren Schließung), jedoch auch deutlich geringer sein können. Dies haben beide Parteien aus Sicht der Kammer in Kenntnis der Umstände in Kauf genommen, als sie die pauschale Entschädigungsleistung vereinbarten. Es stand somit bereits bei Vertragsschluss fest, dass sich der tatsächliche Schaden als wesentlich geringer, aber auch wesentlich höher darstellen könnte als er mit der hier getroffenen Vereinbarung abgegolten sein würde. Angesichts der komplexen und vielseitigen Fragestellungen und beeinflussenden Faktoren bezüglich des tatsächlich eingetretenen Schadens im Rahmen einer Betriebsschließung war den Parteien von Beginn an bekannt, jedenfalls aber bewusst, dass der tatsächliche Schaden auch innerhalb einer erheblichen Schwankungsbreite liegen würde und dass die vereinbarte Pauschale – je nachdem – für die eine oder andere Partei günstig sein würde bzw. könnte. Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH in einem solchen Fall grundsätzlich nicht für gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 76 S. 2 VVG zu kürzen, wenn sich der später eingetretene Schaden im Rahmen dieser Vorstellung der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2001

dass eine Kürzung der vereinbarten Entschädigungsleistung nicht vorzunehmen ist.

bb) Zur Überzeugung der Kammer ist davon auszugehen, dass für die Bemessung der Entschädigungszahlung und der zu leistenden Beiträge die Umsatzzahlen der Klägerin aus dem Jahr 2018 zugrunde gelegt wurden. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil die Versicherung ab dem 30.07.2019 zu laufen begann und somit gerade der Jahresabschluss aus dem vorangegangenen Jahr vorgelegen haben musste. Die Zahlen für das Jahr 2019 waren naturgemäß noch nicht bzw. nicht hinreichend bekannt. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, wie die Pauschale und die zu leistenden Beiträge sonst hätten berechnet werden können. Die Parteien haben nichts anderes vorgetragen.

Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Behauptung, dass die vereinbarte Pauschale nicht gelten könne, darauf berufen, die Anlage B 1 beziehe sich auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019. Danach habe der Jahresgewinn der Klägerin im Jahr 2019 85.070,58 €, also im Monat durchschnittlich 7.089,21 €, betragen. Unabhängig davon, ob es auf den eingefahrenen Gewinn oder die Umsätze ankommt, hat die Beklagte selbst als Anlage B 1 nicht die Geschäftszahlen aus dem Geschäftsjahr 2019, sondern aus dem Geschäftsjahr 2018 und damit aus Sicht der Kammer die Geschäftszahlen vorgelegt, nach denen aus lebensnaher Betrachtung letztlich die Leistung von 5.000 € pro Tag errechnet worden sein muss.

Es ist widersprüchlich, wenn sich die Beklagte nun darauf beruft, es liege eine Übersicherung vor, die sie offenbar selbst sehenden Auges hingenommen hatte. Bei Vertragsschluss muss die Beklagte ihre Erklärung und damit auch die Erklärung zu der vereinbarten Tagesentschädigung in Kenntnis und unter Zugrundelegung dieser Zahlen abgegeben haben. Sie konnte also das Versicherungsrisiko anhand gerade dieser Zahlen bewerten und hat sich auf Grundlage dieser Werte eine Vorstellung über den im Falle eines Schadenseintritts bestehende Schadensschwankungsbreite machen können. Damit ist aus Sicht der Kammer angesichts der überzeugenden Rechtsprechung des BGH im konkreten Fall die pauschalierte Tagesentschädigung ungekürzt zu leisten, weil davon auszugehen ist, dass sich der tatsächlich eingetretene Schaden innerhalb der von der Beklagten bei Vertragsschluss vorgestellten Schwankungsbreite hält. Es bleibt somit bei der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung von 5.000 € pro Schließungstag bis zur Dauer von insgesamt 30 Schließungstagen.

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Vortrag der Beklagten, der tatsächliche Schaden der Klägerin liege im März und April 2020 deutlich unter der festen Taxe, mithin um mehr als 50%, bereits im Februar 2020 habe die Klägerin Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt, bereits deshalb zurückzuweisen ist, weil insoweit nicht auf die unmittelbar vor der Betriebsschließung liegenden Monate bzw. die Monate der Betriebsschließung selbst abgestellt werden kann und darf. Dies folgt nach überzeugender Sicht des Landgerichts München I, der sich die Kammer

insoweit anschließt, bereits aus dem Sinn und Zweck der vereinbarten Taxe (LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O586820  12  O 5868/20, COVuR  2020,  COVUR  Jahr  2020  Seite 755

(COVUR Jahr 2020 762)). Wie im dortigen Fall orientiert sich die vereinbarte Pauschale im hiesigen Fall an den Tagen der Betriebsschließung. Den Parteien war beim Vertragsabschluss bewusst, dass der Schaden durch das Ereignis in Form des Auftretens einer Krankheit oder eines Krankheitserregers ausgelöst wird. Typischerweise sind mit diesem Schadensereignis bereits vor der behördlichen Anordnung der Schließung Einschränkungen im Gewerbebetrieb verbunden. Kunden werden in der Regel ausbleiben, weil bereits negative Werbung oder Gerüchte in Umlauf sind oder weil bereits eine Betriebseinschränkung erfolgt ist, was zu sinkenden Umsätzen unmittelbar vor einer Schließung führen wird. Damit würde die Vereinbarung einer Pauschale in der Regel wertlos, würde man auf die unmittelbar vor der Betriebsschließung liegenden Monate und die in diesen Monaten verzeichneten Umsätze abstellen (vgl. LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O589520 12 O 5895/20

-, juris Rn. 134 ff.; LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O586820 12 O 5868/20, COVuR 2020, COVUR Jahr 2020

Seite 755 (COVUR Jahr 2020 762)). Es wäre eine Benachteiligung des Versicherungsnehmers und unbillig, wenn diese „Vorwirkungen“ des eigentlichen Schadensereignisses bei der Bewertung der Frage einer notwendigerweise abweichenden Bemessung der Entschädigungsleistung berücksichtigt würden und zu einer Schmälerung der vereinbarten Pauschale führen könnten.

cc) Letztlich lag die Beweislast für das Vorliegen einer das versicherte Interesse erheblich übersteigenden Taxe bei der Beklagten. Ihrer Beweislast konnte sie jedoch wie aufgezeigt nicht genügen. Zu den Umsatzzahlen aus 2019 hat sie nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere hat sie keine Umstände benannt, die die konkrete Notwendigkeit einer Kürzung der vereinbarten Pauschale nahegelegt hätten. Insoweit war auch kein gerichtlicher Hinweis veranlasst, weil die Klagepartei bereits schriftsätzlich auf die Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Zahlen hingewiesen hatte.

dd) Eine Kürzung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klägerin nach § 21 AVB-BS-2019 Schadensersatz auf Grundlage des öffentlichen Rechts beanspruchen könnte. Zu dem Bestehen solcher Ansprüche hat die auch insoweit beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat das Bestehen solcher Ansprüche lediglich allgemein behauptet, sich jedoch nicht zu den konkreten Tatbestandsvoraussetzungen geäußert. Die Klägerin ist nach § ZPO § 138 Abs. ZPO § 138 Absatz 2 ZPO nur gehalten, zu entsprechend konkretem und substantiiertem Vortrag Stellung zu nehmen. Die Beklagte war jedenfalls in der Lage, zu solchen öffentlichen Entschädigungsansprüchen auch substantiiert vorzutragen, weil sich diese aus Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien ergeben, es sich dabei mithin um Rechtsvorschriften handelt und die Ansprüche nicht erst durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln wären. Ergänzend verweist die

Kammer insoweit auf das überzeugende Urteil des LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – LGMUENCHENI Aktenzeichen 12O586820 12 O 5868/20, COVuR 2020, COVUR Jahr 2020 Seite 755 (COVUR Jahr 2020 762). Mangels

substantiierten Vortrags der Beklagten erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen.

ee) Unbestritten galt die behördliche Schließungsanordnung über mehr als 30 Schließungstage hinweg, sodass eine Entschädigung für den maximalen Zeitraum von 30 Tagen zu leisten ist.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ BGB § 286, BGB § 288 BGB. Der Beklagten wurde letztmalig nach Ablehnung ihres Angebotes zur Zahlung von 15% der vereinbarten Summe mit Schreiben vom 16.04.2020 eine Zahlungsfrist zum 27.04.2020 gesetzt. Hierauf reagierte sie nicht mehr und hat somit letztlich die Zahlung endgültig verweigert.

III.

100Die Kostenentscheidung beruht auf § ZPO § 91 Abs. ZPO § 91 Absatz 1 ZPO.

IV.

101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § ZPO § 709 S. 1 und S. 2 ZPO ergangen.

LG Memmingen Endurteil v. 5.1.2021 – 25 O 598/20, BeckRS 2021, 1243