Landgericht Krefeld
Urteil vom 01.07.2015
Az.: 2 O 123/13Versicherungssparte: Gebäudeversicherung
Kürzung: 40%
Stichwörter: konkludenter Regressverzicht, ergänzende Vertragsauslegung, Einbeziehung Dritter, Regress, Funkenflug, Brand
Urteil
Tenor
Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin dem Grunde nach zu einem Anteil von 40 % für den bürgerlich-rechtlichen Schaden, den die Eigentümergemeinschaft B. X. und T. C. als Versicherungsnehmerin der Klägerin infolge des am 15. Oktober 2012 stattgefundenen Brandes des Gebäudes G-Straße 12a, b in X.., erlitten und soweit ihn die Klägerin reguliert hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Brandschäden aus übergegangenem Recht geltend.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Eigentümergemeinschaft B.X. und T.C. (im Folgenden: „die Versicherungsnehmerin“) über ein Gebäude auf dem Grundstück G-Straße 12a, b in W. Die Versicherungsnehmerin verpachtete eine zu dem Gebäude gehörende Halle an den Beklagten zu 1), der darin eine Kfz-Werkstatt betrieb. Der Beklagte zu 2), ein Freund des Beklagten zu 1), hielt sich öfter in der Werkstatt auf, um Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vorzunehmen.
Am 15. Oktober 2012 brachte der Streithelfer zu 1) das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug, einen Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen WJF-TP 710, auf das Werkstattgelände des Beklagten zu 1). Zu diesem Zeitpunkt war neben dem Beklagten zu 1) noch der Beklagte zu 2) auf dem Gelände zugegen, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführte. Da an dem Ford des Streithelfers zu 1) ein kapitaler Motorschaden festgestellt worden war, sollte er verschrottet werden. Zu diesem Zwecke beabsichtigte der Streithelfer zu 1), den noch im Tank befindlichen Kraftstoff auf dem Werkstattgelände abzulassen. Hierzu erteilte der Beklagte zu 1) seine Erlaubnis, wobei zwischen den Parteien im Streit steht, ob sich diese Erlaubnis lediglich auf ein Ablassen des Benzins mittels einer Pumpe auf dem Platz vor der Werkstatt bezog oder die Erlaubnis weitergehender war. Der Streithelfer zu 1) verließ sodann das Werkstattgelände und kehrte nachmittags mit einer Pumpe dorthin zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) mit dem Zeugen L. ortsabwesend, um Ersatzteile für ein Kundenfahrzeug zu beschaffen. Während der Abwesenheit des Beklagten zu 1) unternahm der Streithelfer zu 1) im Freien auf dem Platz vor der Werkstatt den Versuch, mittels der von ihm besorgten Pumpe den Kraftstoff abzusaugen. Da ihm dies nicht gelang, verbrachte er das Fahrzeug mit Hilfe des Beklagten zu 2) in die Werkstatt und fixierte es auf der Hebebühne, um von dort aus den Kraftstoff abzulassen. Hierzu wurde zunächst mittels eines Hammers und eines weiteren Gegenstandes ein Loch in den Tank geschlagen und das ablaufende Benzin mit einem Kanister aufgefangen. Um den Fluss des Benzins zu beschleunigen, kam sodann ein Akkubohrer zum Einsatz, mit dem der Tank aufgebohrt werden sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Aufschlagen und sodann das weitere Aufbohren des Tanks seitens des Streithelfers zu 1) oder des Beklagten zu 2) ausgeführt wurden. Während beide am Tank des Fahrzeugs hantierten, kehrte der Beklagte zu 1) in die Werkstatt zurück und nahm auf dem Weg in einen Nebenraum wahr, dass der Streithelfer zu 1) und Beklagte zu 2) im Begriff waren, Benzin aus dem Tank abzulassen.
Infolge des Einsatzes des Akkubohrers kam es zu einem Funkenschlag, wodurch das auslaufende Benzin, anschließend das Fahrzeug sowie schließlich die gesamte Halle Feuer fingen. Es entstand ein großflächiger Brandschaden, dessen Höhe zwischen den Parteien im Streit steht. Ein seitens der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten wies den Gebäudeneuwertschaden mit insgesamt 120.500,00 EUR zuzüglich Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von 20.075,00 EUR aus. Auf dieser Basis regulierte die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin wegen einer vorhandenen Unterversicherung insgesamt einen Betrag in Höhe von 101.561,92 EUR. Hinsichtlich der Zusammensetzung des von der Klägerin regulierten Schadens wird auf die Klageschrift sowie auf ihre Schadenaufstellung und Entschädigungsberechnung vom 13.12.2012 (Bl. 88) verwiesen. Ferner beglich sie die Kosten für zwei von ihr zur Schadensfeststellung und Schadensregulierung in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten in Höhe von 1.191,25 EUR und 7.464,57 EUR.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 101.561,92 EUR sowie Erstattung der Sachverständigenkosten. Streitig ist zwischen den Parteien neben der Haftung dem Grunde nach die genaue Höhe des im Ansatz unstreitigen Brandschadens sowie die Frage, ob wegen eines möglichen Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin aufgrund der Auskleidung des Hallendaches mit Styroporplatten eine Anspruchskürzung vorzunehmen ist.
Die Klägerin behauptet:
Der Beklagte zu 1) habe gegenüber dem Streithelfer zu 1) die Erlaubnis erteilt, sein Fahrzeug später auf die Hebebühne zu setzen und von dort aus Benzin abzulassen. Spätestens im Zeitpunkt seiner Rückkehr habe der Beklagte zu 1) das Ablassen des Benzins in der Werkstatt und die hierzu seitens des Streithelfer zu 1) und Beklagten zu 2) vorgenommenen Handlungen geduldet, woraus eine Einstandspflicht folge. Jedenfalls müsse sich der Beklagte zu 1) ein Verschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2) sei als Mitarbeiter für den Beklagten zu 1) in dessen Werkstatt tätig. Insbesondere sei er am Schadenstag als Mitarbeiter aufgetreten und habe während der Abwesenheit des Beklagten zu 1) dessen Aufgaben wahrgenommen.
Der Beklagte zu 2) habe im Zusammenwirken mit dem Streithelfer zu 1) die initiale Tanköffnung unter Einsatz des Hammers und eines weiteren Werkzeuges vorgenommen. Ferner habe er selbst den Bohrer zwecks Erweiterung des Lochs im Tank zum Einsatz gebracht.
Dem Streithelfer zu 1) ist von Seiten der Klägerin und der Beklagten der Streit verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2014 ist er dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Der Beklagte zu 1) hat dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Streithelfers zu 1), der A. (Streithelferin zu 2), den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 25. August 2014 dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Die Klägerin und die Streithelfer beantragen,
die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 110.217,74 EUR zu zahlen, sowie auszusprechen, dass die Geldschuld mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei kein Mitarbeiter oder sonst Beschäftigter des Beklagten zu 1). Er habe lediglich in seiner Freizeit mit Zustimmung des Beklagten zu 1) in der Werkstatt private Reparaturen für sich, seine Angehörigen und Bekannten durchgeführt. Auch am Tag des streitgegenständlichen Brandvorfalles habe er nur die Erlaubnis gehabt, den PKW seiner Ehefrau in der Werkstatt zu reparieren.
Der Beklagte zu 1) habe es dem Streithelfer zu 1) ausdrücklich untersagt, das Benzin in der Werkstatt abzulassen. Bei seiner Rückkehr in die Werkstatt habe er nicht gesehen, dass zum Zwecke des Ablassens von Benzin ein Akku-Bohrer eingesetzt worden sei bzw. habe eingesetzt werden sollen. Auch dem Beklagten zu 2) sei ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen. Nicht dieser, sondern der Streithelfer zu 1) habe das Loch in den Tank geschlagen und im Anschluss daran den Akku-Bohrer betätigt. Vielmehr habe der Beklagte zu 2) den Streithelfer zu 1) ausdrücklich davon abbringen wollen, den Akku-Bohrer zum Einsatz zu bringen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei in Höhe eines Betrages von 18.938,08 EUR, nämlich der Differenz zwischen dem Gebäudeneuwertschaden und dem aufgrund der Unterversicherung regulierten Betrag, nicht aktivlegitimiert, da in dieser Höhe ein Quotenvorrecht zu Gunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin bestehe.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04. März 2014 (Bl. 191 d.A.) durch Vernehmung des Streithelfers zu 1) sowie der Zeugen L., X., C., M. und Y.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2014 (Bl. 209 – 226 d.A.) sowie vom 29. August 2014 (Bl. 261 – 266 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
A.
Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach (§ 304 ZPO) im tenoriertem Umfang begründet, gegen den Beklagten zu 1) jedoch unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach zu einem Anteil von 40 % ein Anspruch auf Ersatz des bürgerlichrechtlichen Schadens zu, den ihre Versicherungsnehmerin infolge des am 15. Oktober 2012 stattgefundenen Brandes des Gebäudes G-Straße 12a, b in X., erlitten und soweit ihn die Klägerin reguliert hat (§§ 86 Abs. 1 S. 1, 81 Abs. 2 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB).
1.
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen vor.
a.
Die von der Klägerin regulierten Brandschäden im Gebäude ihrer Versicherungsnehmerin sind darauf zurückzuführen, dass es bei dem Ablassen von Benzin aus dem Tank des auf der Hebebühne des Beklagten zu 1) befindlichen Fahrzeuges des Streithelfers zu 1) infolge des Einsatzes einer Akkubohrmaschine als Zündinitial zu einer Entzündung des auslaufenden Benzins mit Ausbreitung des Brandes auf das Fahrzeug und Teile des Werkstattgebäudes kam.
b.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen vom 27.06.2014 (Bl. 209 ff. d.A.) sowie vom 29.08.2014 (Bl. 261 ff. d.A.) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) das brandauslösende Ereignis im Zusammenwirken mit dem Streithelfer zu 1) schuldhaft verursacht (§ 276 BGB) hat.
Wie der Beklagte zu 2) zunächst selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 27. August 2014 eingeräumt hat, sei es sein Vorschlag gewesen, den Tank aufzubohren, um ein effektives Ablassen des Benzins zu bewirken. Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin X., wonach der Beklagte zu 2) vorgeschlagen habe, das Loch größer zu bohren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wagen des Streithelfers zu 1) unstreitig bereits auf der Hebebühne innerhalb der Halle der Versicherungsnehmerin. Ferner haben der Streithelfer zu 1) und der Beklagte zu 2) übereinstimmend angegeben, dass es vor dem Bohrereinsatz zu einem Aufschlagen des Tanks mittels eines Hammers und eines weiteren Werkzeuges gekommen und das ablaufende Benzin in einer Wanne aufgefangen worden sei. Zwar vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Beklagte zu 2) sodann selbst den Bohrer betätigt hat. Insoweit standen sich die Angaben des Streithelfers zu 1) und die des Beklagten zu 2) widersprechend gegenüber, ohne dass das Gericht die Angaben des einen als zuverlässiger und überzeugender zu bewerten vermochte. Das steht indes einer Haftung des Beklagten zu 2) nicht entgegen. Denn selbst wenn der finale Akt des Bohrens nicht seitens des Beklagten zu 2), sondern seitens des Streithelfers zu 1) durchgeführt wurde, lässt sich ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) damit begründen, dass er aufgrund vorangegangenen gefährlichen Tuns (Ingerenz) verpflichtet gewesen wäre, gegen die durch den Einsatz des Bohrers entstehende Gefahr einzuschreiten und den Streithelfer zu 1) von dem Aufbohren des Benzintanks abzuhalten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass er die Verwendung eines Bohrers zwecks Beschleunigung des Benzinabflusses vorschlug und befürwortete. Auch das Aufschlagen des Tanks mit Werkzeugen sowie der letztendliche Einsatz des Bohrers entsprachen dem gemeinsamen „Tatplan” des Streithelfers zu 1) und des Beklagten zu 2). Diese haben bewusst und gewollt zusammen agiert.
Zwar hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass er den Streithelfer zu 1) von einem Bohren wegen der Gefahr eines Funkenschlagens habe abhalten wollen. Jedoch erscheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Aufbohren des Tanks seine eigene Idee war, die nach seinen eigenen Angaben wegen des Vorliegens eines Kunststofftanks auch realisierbar gewesen sei, nicht glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der Aussage der Zeugin X. davon auszugehen, dass der Streithelfer zu 1) und der Beklagte zu 2) im Einklang miteinander handelten. Die Zeugin X. hat bekundet, der Streithelfer zu 1) und der Beklagte zu 2) hätten zusammengearbeitet. Beiden sei das Ablaufen der Flüssigkeit offenbar nicht schnell genug gegangen. Der Beklagte zu 2) habe vorgeschlagen, das Loch größer zu bohren. In der Folge sei zwischen dem Streithelfer zu 1) und dem Beklagten zu 2) die Diskussion aufgekommen, wo sich ein Bohrer befinde. Der Beklagten zu 2) habe gegenüber dem Streithelfer zu 1) bekundet, nicht zu wissen, wo der Beklagte zu 1) den Bohrer habe.
Es erscheint fernliegend, dass der Beklagte zu 2) auf seinen eigenen Vorschlag und ein dahin gerichtetes Zusammenwirken mit dem Streithelfer zu 1) hin plötzlich seine Meinung änderte und letzteren von einem Bohren abhalten wollte. Jedenfalls wäre er angesichts der Eröffnung einer Gefahrenquelle und der hierbei von ihm erkannten Gefährlichkeit des Bohrens verpflichtet gewesen, den Streithelfer zu 1) nicht nur durch Wort, sondern auch mit Tat von seinem Vorhaben abzuhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2009 – 9 U 129/08, I-9 U 129/08 -, Rn. 15, juris).
Die Aussage der Zeugin X. ist glaubhaft. Sie war zugegen als der Beklagte zu 2) und der Streithelfer zu 1) das Fahrzeug in der Werkzeughalle aufbockten und mit dem Ablassen des Benzins begannen und vermochte somit das Geschehen wahrzunehmen. Dass sie kurz darauf den Innenbereich verließ und sich vor die Werkstatthalle stellte, ändert daran nichts Wesentliches, denn sie besaß auch dort – da sie wartend eine Zigarette rauchte und nicht anderweitig abgelenkt war – grundsätzliche Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft. Als an dem Rechtsstreit unbeteiligte Person genießt ihre Aussage wegen des fehlenden Eigeninteresses die größere Überzeugungskraft gegenüber den Angaben der unmittelbar am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 2) und Streithelfers zu 1). Zwar folgt aus dem Umstand, dass sie den Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer Aussage teilweise mit dessen Vornamen bezeichnete und vor der Halle stehend dessen Stimme zuordnen konnte, dass sie diesen bereits kannte. Doch lässt ihre Aussage eine Belastungstendenz nicht erkennen. Sie hat vielmehr unbefangen und in sich schlüssig geantwortet und dabei freimütig Erinnerungslücken bzw. Ablenkungsmomente eingeräumt.
c.
Bereits das dem Bohren vorangegangene unkontrollierte Aufschlagen des Tanks mit hierfür nicht vorgesehenen Werkzeugen sowie das offene – ungeschützte – Ablassen des Benzins in ein Behältnis innerhalb einer Werkstatthalle stellt wegen der leichten Entzündbarkeit des austretenden Benzin-Luft-Gemisches und der sich bildenden Dämpfe einen zwar beherrschbaren und für sich allein genommen nicht schadenverursachenden, aber doch gefahrträchtigen Vorgang dar. Der hierauf folgende Einsatz eines Akkubohrers im unmittelbaren Kontaktbereich zu Benzin ist allerdings wegen der hinzukommenden Funkenbildung unmittelbar gefahrauslösend und begründete für den Beklagten zu 2), der – wie dargelegt – an der Eröffnung und Schaffung der Gefahrenquelle beteiligt war, die Pflicht zur Abwendung der aus dem Einsatz des Bohrers folgenden Gefahren für Rechtsgüter Dritter (Garantenstellung aus Ingerenz; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2009 – 9 U 129/08, I-9 U 129/08 -, Rn. 14, juris).
d.
Dem Beklagten zu 2) ist insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der unstreitig stattgefundene Akt des Betätigens eines Akkuschraubers bei dem Ablassen von Benzin in ein bereits teilweise mit Benzin befülltes Behältnis innerhalb einer Halle bzw. das Unterlassen, ein solches Vorgehen nach vorangegangenen gefahrerhöhenden Tun stellt einen Akt grober Fahrlässigkeit dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Oktober 2014 – 4 ZB 14.1562 -, juris). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGHZ 10, 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 277 Rn. 5 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind dabei auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände, etwa die Tatsache, ob es sich um einen Fachmann handelt oder nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 536). Dass bei der in casu gewählten Vorgehensweise, nämlich dem Aufbohren eines Autotankes mittels eines Akkubohrers mit einem darunter liegenden Behältnis, welches bereits zum Teil mit Benzin gefüllt ist, innerhalb einer Halle ein Funkenflug mit folgender Entzündung des Benzin-Luftgemisches mit umfassender Brandentstehung hervorgerufen werden kann, stellt eine naheliegende Überlegung dar, die sich jedem durchschnittlich intelligenten Menschen aufdrängen musste. Selbst wenn der Beklagte zu 2) nicht selbst den Bohrer zum Einsatz gebracht hat, ist wegen des insoweit vorhandenen „Tatplanes“ das mangelnde Einschreiten bzw. Abhalten von der Tatplanverwirklichung wertungsmäßig gleichsam als Akt der groben Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
Die Brandentwicklung war auch objektiv wie subjektiv vorhersehbar. Wie sich aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2) ergibt, war dieser früher „oft auf Montage“ (Bl. 212 d.A.) und verbringt gegenwärtig viel Zeit in der Werkstatt des Beklagten zu 1), um Oldtimer zu reparieren (vgl. Bl. 210 d.A.). Hieraus folgt, dass er als fachkundige Person die Risiken und Gefahren eines solchen Vorgangs vollumfänglich abschätzen konnte. Nicht von Relevanz ist dabei, ob es sich bei dem eingesetzten Bohrer letztlich um einen aus der Werkstatt des Beklagten zu 1) oder um den privaten Bohrer des Streithelfers zu 1) handelte. Zwar hat der Beklagte zu 1) angegeben, in seiner Werkstatt nur über explosionsgeschützte Akkuschrauber zu verfügen (s. Bl. 263 d.A.). Jedoch hat sich der Beklagte zu 2) nicht zu seiner Entlastung auf diesen Umstand berufen, sondern im Gegenteil – persönlich angehört – erklärt, dass der Streithelfer zu 1) seinen (privaten) Akku-Bohrer geholt und hiermit gebohrt habe, obwohl aus seiner Sicht das Bohren eines größeren Loches „wegen des Funkenschlages absolut nicht machbar ist“ (Bl. 211 d.A.). Für ihn war somit die Entstehung eines Funkenfluges bei Inbetriebnahme des Akku-Bohrers bzw. dessen Zündpotential vorhersehbar.
2.
Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten zu 2) ist jedoch entsprechend § 81 Abs. 2 VVG in Höhe von 60 % zu kürzen.
Vorgenannte Vorschrift gewährt nach ihrer Neufassung im Zuge der VVG-Reform im Jahre 2008 dem Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nur noch das Recht zur Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. Auf eine Leistungsfreiheit im Sinne eines „Allesodernichts“ kann sich der Versicherer nur noch bei Vorsatz des Versicherungsnehmers berufen. Die Neuregelungen des VVG kommen im vorliegenden Fall auch zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin bereits vor Inkrafttreten des neuen VVG am 01. Januar 2008 abgeschlossen wurde oder erst danach. Denn auch bei Altverträgen ist – unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 – ein Versicherungsfall auf der Grundlage des neuen VVG abzuwickeln, wenn dieser ab dem 01. Januar 2009 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 EGGVG). Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ist vorliegend der 15. Oktober 2012.
a.
Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles seitens des Versicherungsnehmers. Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte zu 2) indes rechtlich so zu stellen wie ein Versicherungsnehmer. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrages.
aa.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein Mieter, der einen Brand oder Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, regelmäßig von einem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt ist. Denn dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (Vermieter) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung, s. BGH VersR 2001, 94; jüngst bestätigt durch BGH NJW 2006, 3712 ; VersR 2006, 1530; NJW 2015, 699). Diese auch vorliegend zu Grunde zu legende Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH NJW 2001, 1353, 1354). Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (s. BGH NJW 2001, 1353 ). Eine weitere Störung des Mietverhältnisses droht in wirtschaftlicher Hinsicht, sofern sich der Regress nachteilig auf die Solvenz des Mieters auswirken sollte. Ferner erscheint es auch aus Sicht des Mieters nicht nachvollziehbar, ungeachtet des Vorwurfs leichter Fahrlässigkeit und trotz Versicherung des Gebäudes einem Regress des Versicherers ausgesetzt zu sein, während sich der Versicherer bei einem das Objekt selbst nutzenden Eigentümer in einem solchen Falle einfacher Fahrlässigkeit wegen § 81 VVG nicht auf Leistungsfreiheit berufen könnte. Dieser Wertungswiderspruch wird umso deutlicher, als es regelmäßig der Mieter ist, der (anteilig) die Kosten der Versicherung trägt und daher berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass ihm der Versicherungsschutz zu Gute kommt (vgl. BGH VersR 2005, 498). Ohne Belang ist hierbei, ob die Versicherungsprämie ausdrücklich über die Nebenkosten umgelegt oder in die Hauptmiete eingerechnet werden (BGH NJW 2006, 3707, 3710; Piepenbrock, VersR 2008, 319; Wietz/Streyl, WM 2015, 131, 132).
Diese zur Wohnraummiete entwickelten vorstehenden Grundsätze gelten für die gewerbliche Miete gleichermaßen (BGH NJW-RR 2002, 1243) und kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Mieter seinerseits eine den Schaden abdeckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH NJW 2006, 3712, 3713). Eine Berücksichtigung letzteren Umstandes scheitert schon daran, dass es bei Abschluss des Versicherungsvertrages unbekannt ist, ob der Mieter im Zeitpunkt der Schadenszufügung haftpflichtversichert sein wird (OLG Naumburg NJOZ 2005, 4014, 418). Zudem würde andernfalls jener Mieter der – möglicherweise entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter – keine oder eine nicht ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bevorzugt (OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 1120, 1122). Außerdem gelten diese Grundsätze nicht nur für mietvertragliche Schadensersatzansprüche, sondern auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH NJW 1996, 715; OLG Düsseldorf, WuM 2002, 489, 491). Die Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung privilegiert im Ansatz zunächst nur den Mieter (vorliegend den Beklagten zu 1)), der (versicherungs-) rechtlich im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er selbst eine mitversicherte Person (BGH NJW 2006, 3712, 3714; BGH NJW 2015, 699).
bb.
Diese gerade auch im Interesse des Vermieters als Versicherungsnehmer anzunehmende privilegierte Stellung des Mieters darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass er faktisch und entgegen der Intention der versicherungsrechtlichen Lösung über den Rückgriff oder die Haftung ihm nahe stehender Dritter belastet wird. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer auch solche dem Mieter nahestehende Personen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen musste, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise ebenfalls den Schutz des Regressverzichts zugutekommen lassen will, in den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung einzubeziehen (s. noch auf der Grundlage der haftungsrechtlichen Lösung OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).
Das betrifft bei Wohnraummietverhältnissen jedenfalls die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige. Im Gewerbemietverhältnis ist der Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).
Einen Anhaltspunkt für den Kreis der einzubeziehenden Personenkreises bietet dabei auch die Reichweite des Schutzbereichs des Mietvertrages (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Von einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auszugehen, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers erkennen kann und der Dritte in gleicher Weise wie der Gläubiger schutzbedürftig ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, § 328 Rn. 14 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 – I-24 U 63/05, 24 U 63/05 -, Rn. 33, juris). Umfasst sind danach bei Mietverhältnissen neben den Angehörigen des Mieters in der Regel auch Mitglieder von Wohngemeinschaften, Mitarbeiter und Arbeitnehmer des Mieters (BGH NJW 1978, 883; OLG Frankfurt ZMR 2008, 787). Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen werden indes Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten wie gelegentliche Besucher, Gäste, Lieferanten, Handwerker und Kunden (Staudinger/Rainer, BGB, 2009, § 328, Rn. 201). Dem Dritten stehen aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht nur eigene Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zu. Vielmehr kommt auch umgekehrt bei einer Inanspruchnahme des Dritten durch den Vermieter eine Übertragung vertraglicher Haftungsbeschränkungen auf diesen in Betracht (vgl. für den Fall eines Erfüllungsgehilfen als einbezogenen Dritten BGH MDR 2010, 317, 318).
Zwar geht es vorliegend nicht um die Erweiterung einer vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung auf Dritte bzw. um eine Auslegung des Mietvertrages, sondern um eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages. Doch lässt auch der Versicherungsvertrag eine Auslegung dahingehend zu, den teilweisen Regressverzicht – freilich im begrenzten Umfang – auf Dritte zu erstrecken. Da der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt ist, hat die Auslegung solcher Verträge nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss (BGH VersR 2005, 1565, 1570). Einen Anhaltspunkt für das berechtigte Regressinteresse des Versicherers bietet dabei § 86 Abs. 3 VVG (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Nach dieser Vorschrift ist im Interesse des Versicherungsnehmers ein Regress zulasten von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine mittelbare Belastung des Versicherungsnehmers infolge der Legalzession des § 86 Abs. 1 VVG zu vermeiden (vgl. nur BGH VersR 2008, 634; Prölss/Martin, VVG29. Aufl. 2015, § 86 Rn. 85 m.w.N.). Überdies soll dadurch dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens Rechnung getragen werden (BGHZ 41, 79; OLG Hamm NJW-RR 2006, 104). Ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer tatsächlich belastet wird, ist dabei gleichgültig; das Gesetz unterstellt vielmehr in typisierender Betrachtungsweise eine Belastung des Versicherungsnehmers. Behandelt man den Mieter über die Grundsätze des konkludenten Regressverzichts faktisch wie einen Versicherungsnehmer, erscheint es konsequent, die in § 86 Abs. 3 VVG enthaltende Wertung auch auf diesen zu übertragen. Dafür spricht überdies, dass eine Belastung des engen Verhältnisses zwischen Mieter und Dritten zugleich Einfluss auf die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter hat, welche gerade durch die Annahme des Regressverzichts geschützt werden soll (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Eine hierbei zum Teil vertretene analoge Anwendung vorgenannter Vorschrift auf den Mieter (so i.E. Armbrüster NVersZ 2001, 193, 196; VersR 1994, 893, 897) erscheint trotz vergleichbarer Interessenlage zu weitgehend, da dies zu dem kuriosen Ergebnis führen würde, dass der Familienangehörige sogar bei grob fahrlässigem Verhalten gegen den Regress des Versicherers geschützt wäre, während der Rückgriff beim Mieter dann schon möglich wäre (vgl. die Kritik bei Schwickert, VersR 2001, 1088). Sachgerecht erscheint es vielmehr, die in § 86 Abs. 3 VVG genannten Personen gleichsam in den Regressverzicht einzubeziehen.
Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ des § 86 Abs. 3 VVG lässt ein Regressprivileg indes denklogisch nur bei Wohnraum zu. Eine vergleichbare Interessenlage besteht aber auch, sofern der Versicherungsnehmer bzw. der wie ein solcher zu behandelnde Mieter das versicherte Gebäude gewerblich nutzt. Es ist kein Grund ersichtlich, den privaten Mieter gegenüber einem gewerblichen Mieter zu privilegieren. Vielmehr finden gerade auch die Grundsätze zum konkludenten Regressverzicht gleichermaßen auf die Wohnraum- wie Gewerbemiete Anwendung (s. BGH NJW-RR 2002, 1243 VVG). Eine mittelbare Belastung, vor welcher das Regressprivileg des § 86 Abs. 3 schützen soll, kommt hier insbesondere in Betracht, wenn in das Gewerbe oder die Nutzung des Gewerbeobjektes einbezogene Dritte den Versicherungsfall herbeiführen, die im Falle ihrer Inanspruchnahme einen Freistellungs- oder sonst Ausgleichsanspruch gegen den Versicherungsnehmer / Mieter haben, was sich auch in dem wirtschaftlichen Verhältnis des Mieters zum Vermieter niederschlagen würde. Zu denken ist hier insbesondere an Mitarbeiter oder mitarbeiterähnliche Personen des gewerblichen Mieters (s. auch Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Der gewerbliche Mieter hat ein auch dem Vermieter erkennbares Interesse daran, diese das versicherte Objekt mitnutzenden Personen von dem Regressverzicht profitieren zu lassen.
Für eine Übertragung der Grundsätze des Regressverzichts auf Mitarbeiter des Mieters spricht dabei auch, dass eine im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und geschädigtem Dritten bestehende Haftungsbeschränkung Schutzwirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers entfaltet. Entsprechendes gilt für einen bloßen Erfüllungsgehilfen, soweit dieser in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist (vgl. BGH MDR 2010, 317, 318). Dies ist sachgerecht, da ansonsten die Haftungsbeschränkung wegen des (vom geschädigten Dritten pfändbaren) Freistellungs-/Ausgleichsanspruchs leer liefe. Auch dieser freilich haftungsbezogene Gedanke muss bei der Auslegung des Versicherungsvertrages Berücksichtigung finden, da sich der konkludente Regressverzicht für den Mieter im Verhältnis zum Versicherer faktisch so auswirkt wie eine Haftungsbegrenzung gegenüber dem Versicherer im Rahmen dessen Regressanspruchs.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die in § 102 Abs. 1 S. 2 VVG enthaltene Regelung (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 134). Danach wird die Betriebshaftpflichtversicherung, die ggf. auch Deckungsschutz für Gebäudeschäden umfasst, auf Personen erstreckt, die durch Dienst- oder Arbeitsverhältnis an das Unternehmen gebunden sind. Zu dem Kreis der Mitversicherten zählen nach dem Sinn und Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung neben Arbeitnehmern auch solche Personen, die – auch ohne Dienst- oder Arbeitsvertrag – mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers für sein Unternehmen tätig sind und seinen Weisungen unterliegen (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, 102, Rn. 20). Hierzu zählen etwa Aushilfskräfte sowie unentgeltlich mithelfende Familienangehörige.
Weitere Anhaltspunkte für die Reichweite in den Versicherungsschutz einzubeziehender Dritter gewährt § 89 VVG. Danach wird sogar der Sachwert dritter Personen mitversichert, wozu neben in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch solche zählen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Versicherungsnehmer stehen.
cc.
Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen, insbesondere der des § 86 Abs. 3 VVG, ist der in den konkludenten Regressverzicht einzubeziehende Personenkreis bei Wohnraummietverhältnissen auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige, zu beziehen und in dem hier interessierenden Zusammenhang eines Gewerbemietverhältnisses auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, die eine besondere Nähe zum versicherten (Miet-) Objekt aufweisen und bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (s. auch OLG Hamm, MDR 2001, 275 f.; Schwickert, VersR 2001, 1088; bezogen auf Angestellte Schmid, MietRB 2015, 178, 180; ders., Handbuch d. Mietnebenkosten, 14. Aufl. 2014, Rn. 8282; für eine Einbeziehung Dritter auch Armbrüster, VersR 1994, 893; Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Zu denken ist hierbei zum einen an die Mietsache nicht nur vorübergehend mitnutzende Mitarbeiter oder Aushilfskräfte des Mieters, bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB bzw. ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht kommt, zum anderen an (gewerbliche) Untermieter oder Personen, denen die versicherte (Miet-) Sache zum (Mit-) Gebrauch überlassen wird und bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BG oder § 540 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (bejahend für Untermieter: OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1816; bejahend für Personen, die die versicherte Sache unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen BGH NJW 2006, 3711, 3712).
dd.
Einer Erweiterung des Regressverzichts auf vorgenannte Personen stehen keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegen. Zu bedenken ist vielmehr, dass der Gebäudeversicherer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie erhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vorher darüber informieren (BGH NJW 2006, 3707, 3710). Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Im Hinblick auf den vorliegenden Hallenkomplex ergibt sich schon von selbst, dass dieser an einen Gewerbetreibenden vermietet oder verpachtet wird, der i.d.R. auch Mitarbeiter beschäftigt. Der Versicherer ist in der Lage, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen des Regressverzichts einkalkulieren (BGH, NJW 2006, 3707, 3710). Hiergegen lässt sich auch ein vermeintliches Missverhältnis zwischen Prämienbelastung und Regressverzicht nicht überzeugend anführen. Der Gebäudeversicherer ist dem Regressverzicht nicht zwangsläufig ausgeliefert, denn er könnte versuchen, Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren und so die „Einbeziehung“ des Mieters und/oder Dritter in den Versicherungsvertrag auszuschließen (Piepenbrock, VersR 2008, 319, 320).
ee.
Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen ist auch der Beklagte zu 2) in den vom konkludenten Regressverzicht umfassten Personenkreis einzubeziehen. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahmen und der persönlichen Anhörung der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls als Aushilfskraft für den Beklagten zu 1) fungiert und als solcher gegenüber Kunden auftritt, indem er sich regelmäßig in der Werkstatt aufhält und hierbei Aufträge entgegennimmt, Telefonate führt und den Beklagten zu 1) im Falle dessen Abwesenheit vertritt und ihm im Gegenzug gestattet wird, die Werkstatt auch für private Reparaturen mitzubenutzen.
Zwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 29. August 2014 (Bl. 261 ff. d.A.) angegeben, der Beklagte zu 2) sei lediglich manchmal in der Werkstatt, um für eigene Rechnung an Autos rumzuschrauben, ohne für ihn in irgendeiner Form tätig zu sein. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2) angegeben, bei Engpässen des Beklagten zu 1) in der Werkstatt auszuhelfen. Zudem hat die Zeugin X. ausgesagt, der Beklagte zu 2) sei immer in der Werkstatt und arbeite dort. Zwar gab sie zugleich an, sich ihrerseits nur ca. einmal im Jahr in der Werkstatt aufzuhalten, doch sei jedes Mal der Beklagte zu 2) zugegen gewesen. Hierbei habe sie den Eindruck gehabt, dass sich dieser nicht nur in seiner Freizeit dort aufhalte, sondern auch dort arbeite. Dies entsprach auch der Wahrnehmung des Zeugen L. . Er hat angegeben, den Beklagten zu 2) des Öfteren in der Werkstatt gesehen zu haben. Der Beklagte zu 2) sei bereits seit einigen Jahren für den Beklagten zu 1) tätig, wobei er nicht sagen könne, ob insoweit ein (formales) Angestelltenverhältnis bestehe oder nicht. Die Kammer sieht keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorgenannter Zeugen zu zweifeln. Beide stehen nicht im Lager einer der Parteien und haben kein Eigeninteresse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits. Sie haben offen und unbefangen ausgesagt ohne Nachfragen auszuweichen und sich in Widersprüche zu verwickeln. Als neutrale Zeugen besitzen ihre Aussagen größere Überzeugungskraft gegenüber den Angaben der Beklagten. Bestärkt wird der Eindruck vorgenannter Zeugen auch durch die Aussage der Zeugin C. Diese hat bekundet, der Beklagte zu 2) mache die Stellvertretung für den Beklagten zu 1) und helfe dort aus, wenn letzterer nicht zugegen sei. Er sei ungefähr drei bis viermal die Woche für einige Stunden in der Werkstatt. Als Gegenleistung dürfe er privat Fahrzeuge in der Werkstatt reparieren. Schließlich hat auch der Streithelfer zu 1) im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge angegeben, der Beklagte zu 2) sei regelmäßig in der Werkstatt gewesen und ihm – auch am Tag des Brandes – als Mitarbeiter des Beklagten zu 2) vorgekommen.
Als eine sich regelmäßig in der Werkstatthalle aufhaltende Person, die für den Beklagten zu 1) jedenfalls Hilfstätigkeiten verrichtet, diesen in der Abwesenheit vertritt und im Gegenzug die Räumlichkeiten auch für private Arbeiten nutzen kann, weist der Beklagte zu 2) ein besonderes Näheverhältnis zum Beklagten zu 1) und dessen mit dem Versicherungsnehmer bestehenden Mietverhältnis auf. Er kommt mit der versicherten Sache gleichsam in Berührung. Bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) die Werkstatt – auch am Tag des Brandgeschehens – mitbenutzte und überdies während dessen Abwesenheit auf die Werkstatt „aufpasste“, folgt, dass dieser mit Blick auf das Mietverhältnis als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) im Sinne von § 278 BGB zu qualifizieren ist und im Falle einer Inanspruchnahme (durch den Versicherer/Vermieter) einen möglichen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 1) nach § 426 BGB hat.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird. Eine Weisungsabhängigkeit ist – anders als bei § 831 BGB – nicht erforderlich. Gleichgültig ist zudem die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehung (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 278 Rn. 7 m.w.N.). Sie kann auch in einer rein tatsächlichen Zusammenarbeit bestehen (BGH NJW 1985, 915). Für das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder Pächter im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (BGH NJW 1991, 1750, 1752; 2010, 2341), wie etwa ein Angestellter oder ein Dritter, dem er die Sache zur (Mit-) Benutzung überlassen hat (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1142). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) bereits seit einigen Jahren die Halle zur Mitbenutzung überlassen und ihm diese bei Abwesenheit anvertraut. Das war auch am Tag des streitgegenständlichen Brandes der Fall. Der Beklagte zu 2) war somit in Ansehung der bezüglich des versicherten Objektes gegenüber der Versicherungsnehmerin als Vermieterin bestehenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten im Pflichtenkreis des Beklagten zu 1) tätig.
b.
Da die Grundsätze des konludenten Regressverzichts sonach auf den Beklagten zu 2) Anwendung finden, war der streitgegenständliche Regressanspruch der Klägerin entsprechend § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen. Zwar ist die versicherungsrechtliche Lösung zum Schutze des Mieters vor einer Inanspruchnahme bei einfach fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles entwickelt worden, während der Mieter bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uneingeschränkt regresspflichtig sein sollte. Doch ist es folgerichtig, wenn früher die Grenzen des Mieterschutzes in der Gebäudeversicherung des Vermieters an § 61 VVG a. F. festgemacht wurden, jetzt von § 81 VVG mit seiner Quotierung bei grober Fahrlässigkeit des Mieters auszugehen (so auch Schirmer VersR 2011, 289, 290; Armbrüster, VersR 2010, 1016, 1017; Stiegel VersR 2010, 1494, 1497 f.; Staudinger/Kassing VersR 2007, 10 ff.; Wietz/Streyl WuM 2015, 131, 132). Dies entspricht dem Verständnis des Regressverzichts als minderer Form der Mitversicherung: Keine eigenen Ansprüche des Mieters gegen den Gebäudeversicherer, aber ein entsprechendes Schutzniveau. Der Mieter soll materiell so behandelt werden wie eine mitversicherte Person (BGH NJW 2006, 3712, 3714).
c.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG liegen vor, da der Beklagte zu 2) den Versicherungsfall entsprechend den obigen Darlegungen grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Anspruch der Klägerin ist sonach in einem der Schwere des Verschuldens des Beklagten zu 2) entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat dabei unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (OLG Hamm NJW 2011, 85, 87). Bereits aus der Formulierung „der Versicherer ist berechtigt“ folgt, dass trotz grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht und es diesem obliegt, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die das Maß seiner Leistungseinschränkung begründen (s. auch LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 – 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris; Rixecker ZfSch 2007, 265). Entscheidend sind die – auch für das Ob der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen – Kriterien der objektiven Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Eintritts des Versicherungsfalls sowie die subjektive Vorwerfbarkeit. Bei großer Nähe zur einfachen Fahrlässigkeit kommt nur eine geringe Kürzung in Betracht; gegebenenfalls kann die Leistungspflicht auch vollständig bestehen bleiben. Bei einem besonders hohen Maß an grober Fahrlässigkeit kann der Anspruch auf Null gekürzt werden (BGH NJW 2011, 3299, 3302). Geboten erscheint dabei ein Vorgehen in Schritten zu 10%, um den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls gerecht zu werden (so auch OLG Hamm NJW 2011, 85, 87; LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 – 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris). Ein solches Vorgehen entspricht auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB gängiger Praxis. Aus denselben Gründen ist von einem Standard Einstiegswert abzusehen (so auch LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 – 4 O 241/09 -, juris; LG Münster, Urteil vom 20. August 2009 – 15 O 141/09 -, juris).
Übertragen auf die hier gegebene Konstellation des Regresses des Versicherers und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkludenten Regressverzichts bedeutet dies, dass der Versicherer nur soweit Regress verlangen kann, wie nicht die Schwere des Verschuldens des wie ein Versicherungsnehmer zu behandelnden Dritten eine Kürzung des Rückgriffsanspruchs gebieten. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sowie der Umstände des vorliegenden Falles hält die Kammer eine Kürzung des auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs gegen den Beklagten zu 2) um 60 % auf 40 % für angemessen.
Zu Lasten des Beklagten zu 2) fiel hierbei ins Gewicht, dass er die Gefahr des Funkenfluges bei Einsatz des Bohrers nach eigenen Angaben erkannte und es gleichwohl zu einer Umsetzung dieses „Planes“ kam bzw. er den Streithelfer zu 1) jedenfalls hiervon nicht aktiv abhielt. Zu berücksichtigen war überdies, dass der Beklagte zu 2), obschon er sich im Kfz-Bereich auskannte, bei dem per se gefahrträchtigen Vorgang des offenen Benzinablassens mittels hierzu nicht vorgesehener Werkzeuge keinerlei Vorsichtsmaßnahmen bei Ablassen des Benzins traf. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass bei einer Entzündung des Benzins mit einem Übergreifen des Feuers auf die Werkstatt insgesamt gerechnet werden musste, was mit Gefahren für Leib und Leben der sich im Nahbereich der Werkstatt aufhaltenden Personen verbunden ist bzw. verbunden war.
Zu Gunsten des Beklagten zu 2) war indes zu würdigen, dass nicht zur Überzeugung der Kammer gelangt ist, dass dieser selbst den Bohrer zum Einsatz brachte. Ihm war vielmehr als schuldhaftes Verhalten anzulasten, nach Eröffnung einer Gefahrenquelle seine Pflicht zur Abwendung der aus dem Einsatz des Bohrers folgenden Gefahren für Rechtsgüter Dritter verletzt zu haben. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zu 2) von dem Streithelfer zu 1) zu dem Ablassen des Benzins in der Werkstatt überredet wurde und letzterer ihn zu einem zügigen Handeln angehalten hat, was ein umsichtiges und überlegtes Vorgehen erschwert haben dürfte. Die Kammer folgt insoweit der Aussage der Zeugin X.. Diese hat angegeben, der Streithelfer zu 1) habe es sehr eilig gehabt und sei hektisch gewesen. Ferner habe sie das Gefühl gehabt, dass der Beklagte zu 2) dies (das Verbringen des Autos in die Werkstatt zwecks Benzinablassens) nicht so wollte (s. S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 27. Juni 2014, Bl. 215 d.A.). Auch wenn das Aufbohren des Tanks nach Auffassung der Kammer letztlich dem gemeinsam Vorhaben des Beklagten zu 2) und des Streithelfers zu 1) entsprach, wertet die Kammer dieses als ein unüberlegtes und vorschnelles Handeln, das in der unteren Hälfte des Quotenbereichs anzusiedeln ist. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einstufung der Schwere des Verschuldens mit 40 % und damit eine Kürzung des Regressanspruchs der Klägerin um 60 % für angemessen.
3.
Die Versicherungsnehmerin ist infolge des Brandes ein Schaden entstanden, dessen Höhe zwischen den Parteien im Streit steht.
Dem Grunde nach ersatzfähig sind auch die Kosten für die zwecks Schadenfeststellung eingeholten Gutachten der Sachverständigen T. sowie O. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachverständigen nicht von der geschädigten Versicherungsnehmerin, sondern unmittelbar von der Klägerin beauftragt worden sind. Vielmehr können nicht nur die eigentliche Versicherungsleistung, sondern auch entsprechende Aufwendungen den Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer aus § 86 Abs. 1 VVG rechtfertigen; hierzu gehören auch die Kosten für Gutachten (vgl. BGH NJW 1962, 1678; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 – I-10 U 6/00 -, Rn. 12, juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schadensfeststellungskosten vom Schädiger gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer zu erstatten gewesen wären. So liegt der Fall hier, da auch die Versicherungsnehmerin für die Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung hätte vornehmen lassen müssen und ihr diese Kosten der Schadensfeststellung als Schaden im Sinne des § 249 BGB von den Beklagten hätte ersetzt werden müssen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 58). Der Ersatzanspruch kann nicht davon abhängen, ob der Sachverständige unmittelbar von den Versicherungsnehmern der Klägerin oder von dieser selbst beauftragt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 – I-10 U 6/00 -, Rn. 12, juris).
Zwar wenden sich die Beklagten nicht gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der seitens der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten. Es verbietet sich gleichwohl eine abschließende Entscheidung über diesen Teil des Anspruchs im Wege eines (Teil-)Endurteils nach § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO. Denn zwischen den Parteien steht eine Anspruchskürzung wegen eines möglichen Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin im Streit, über die erst abschließend nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Im Falle eines Mitverschuldens hat der Schädiger dem Geschädigten die entstandenen Sachverständigenkosten nur in dem Umfang der aus dem Grad des Mitverschuldens resultierenden Haftungsquote zu erstatten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – VI ZR 249/11 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465). Bei den Kosten für ein Schadensgutachten handelt es sich gerade nicht um Kosten der Rechtsverfolgung, sondern um einen Teil des dem Sachschaden zuzurechnenden Schadensersatzanspruches im Sinne von § 249 BGB, der einer Haftungsquotierung unterliegt (Wenker, jurisPR-VerkR 8/2012 Anm. 1).
4.
Der erstattungsfähige bürgerlichrechtliche Schaden unterliegt nicht einem Quotenvorrecht der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
Dabei kann dahinstehen, ob mit der h.M. ein Quotenvorrecht überhaupt anzuerkennen ist (dafür: vgl. BGHZ 47, 308; OLG Hamm NJW-RR 90, 39; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 86 Rn. 55; dagegen: Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86, Rn. 124; Ebert/Segger, VersR 2001, 143). Denn die aus dem Mietverhältnis folgenden Besonderheiten und die darauf beruhende versicherungsrechtliche Lösung schließen ein Quotenvorrecht jedenfalls dann aus, wenn – wie hier – die Versicherungsleistung den bürgerlichrechtlichen Haftungsschaden (den Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.
Mit der Miete bzw. den Betriebskosten trägt der Mieter anteilig die Gebäudeversicherungskosten. Ihm wird dadurch die Last genommen, sich selbst gegen den Schaden zu versichern. Würde er Letzteres tun, könnte er durch die Versicherung nur den bürgerlichrechtlichen Haftungsschaden (den Zeitwertschaden) abdecken, nicht aber den bei der Gebäudeversicherung erstattungsfähigen Neuwertschaden. Durch die versicherungsrechtliche Lösung wird der Mieter (bzw. eine einbezogene Person wie etwa der Beklagte zu 2)) so gestellt, als sei er Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Person einer Haftpflichtversicherung. In einem solchen Fall müsste er sich nicht einem Regressanspruch ausgesetzt sehen, der darauf beruht, dass der Vermieter als Sacheigentümer zwar aus der Versicherung den bürgerlichrechtlichen Zeitwertschaden erstattet bekommen hat, nicht aber den darüber hinausgehenden versicherungsrechtlichen Neuwert-„Schaden“.
Hat der Vermieter aus der Gebäudeversicherung den Zeitwertschaden erstattet erhalten, dann ist das ausgeglichen, auf was der Mieter gem. § 280 BGB bzw. § 823 BGB haftet. Ohne den Anspruchsübergang gem. § 86 VVG auf den Versicherer würde eine solche Leistung des Versicherers schadensrechtlich zwar im Grundsatz nicht dem schädigenden Mieter zu Gute kommen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 249 Rn. 83/84); es wäre aber bei der anzustellenden wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass der schädigende Mieter mit der Miete bzw. den Betriebskosten die Versicherungsleistung selbst (anteilig) bezahlt hat, was dann einen Vorteilsausgleich gebieten würde. Der Vermieter würde als befriedigt gelten. Soweit allein im Interesse des Vermieters auch der Neuwertschaden versichert ist, kann das nicht zu einer Ausweitung der Ansprüche des Vermieters führen. Der vom Mieter bzw. hier dem Beklagten zu 2) in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit zu tragende Haftungsanteil gebührt dann wegen des in § 86 VVG angeordneten Haftungsübergangs dem Versicherer.
Das entspricht auch dem Ziel der versicherungsrechtlichen Lösung, das Mietverhältnis möglichst frei von Regressstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter zu halten, weshalb der Vermieter verpflichtet ist, vorrangig seine Versicherung und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen (BGH VersR 2005, 498).
II.
Die Klage ist nicht begründet, soweit die Klägerin auch den Beklagten zu 1) aus übergegangenem Recht auf Ersatz wegen der Brandschäden in Anspruch nimmt. Der Anspruch folgt weder aus § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
1.
Dem Beklagten zu 1) ist jedenfalls ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Zwar kommt eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich unabhängig von dem Grad des Verschuldens im Sinne von § 276 BGB und damit auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht. Vorliegend ist indes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen der Klägerin und der Vermieterin als Versicherungsnehmerin bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ein konkludenter Regressverzicht der Klägerin für den Fall einer einfach fahrlässigen Brandverursachung durch den Beklagten zu 1) als Mieter/Pächter anzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 1353; 2015, 699, 700 m.w.N.; zur Begründung s. oben). Der Rückgriff des Versicherers (hier: der Klägerin) aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) wird stillschweigend beschränkt auf die Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Mieter (hier: den Beklagten zu 1). Hierbei obliegt es – abweichend von dem Grundsatz des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH NJW 2001, 1353, 1354).
Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) die den Brand auslösenden Arbeiten an dem Fahrzeug des Streithelfers zu 1) nicht selbst durchgeführt. Er war ferner nicht zugegen, als der Beklagte zu 2) und der Streithelfer zu 1) das Fahrzeug auf die Hebebühne der Werkstatt verbrachten und dort mit dem Benzinablassen begannen. Zwar ist er noch während der „Arbeiten“ am Tank zurückgekehrt und befand sich auch im Zeitpunkt der Brandentstehung in der Werkstatthalle. Jedoch hat er bei dem letztlich brandauslösenden Ablassen des Benzins nicht mitgewirkt.
2.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens ist ihm eine als grob fahrlässig zu bewertende schuldhafte Pflichtverletzung nicht anzulasten. Zwar obliegen ihm als Mieter (neben-) vertragliche Obhuts- und Sorgfaltspflichten über die Mietsache (§ 241 Abs. 2 BGB). Er hat diese schonend und pfleglich zu behandeln und hierbei auch im zumutbaren und gebotenen Umfang aktiv Maßnahmen zur Schadensvermeidung zu treffen bzw. mögliche Gefahrenquellen insoweit zu sichern (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, BGB, 11. Aufl. 2013, § 535 Rn. 275). Eine dem Beklagten zu 1) vorwerfbare grobe Fahrlässigkeit ließe sich indes nur begründen, wenn er bei seiner Rückkehr den letztlich brandauslösenden Einsatz des Akkuschraubers wahrgenommen oder von dem entsprechenden Vorhaben erfahren hätte, ohne hiergegen einzuschreiten. Dies steht indes nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vielmehr angegeben, nach seiner Rückkehr in die Werkstatthalle gesehen zu haben, wie der Streithelfer zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) Benzin abgelassen haben, sodann aber unmittelbar in sein Büro gegangen zu sein und erst von dort aus die Rufe „Feuer“ vernommen zu haben. Davon, dass ein Akkubohrer in irgendeiner Form eingesetzt worden ist oder eingesetzt werden sollte, habe er nichts mitbekommen (s. Sitzungsprotokoll vom 29. August 2014 (Bl. 261 ff. d.A.). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der anderen ortsanwesenden Zeugen. Die Aussage der Zeugin X. ist insoweit unergiebig, da hieraus allein folgt, dass der Beklagte zu 1) „zwischenzeitlich“ wiedergekommen ist, ohne dass eine genauere zeitliche Einordnung erfolgt. Auch der Streithelfer zu 1) gab an, nicht zu wissen, ob der Beklagte zu 1) „das mit dem Akkubohrer“ mitbekommen habe (Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2014, Bl. 224 d.A.). Etwas anderes lässt sich auch den Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht entnehmen.
Zwar stellt bereits das offene Ablassen von Benzin in einer Werkstatt ohne hierzu bestimmte Werkzeuge (wie z.B. eine Benzinpumpe mit Schlauchzubehör) wegen der leichten Entzündlichkeit des Benzin-Luftgemisches einen per se gefahrträchtigen Vorgang dar, der den Beklagten zu 1) aufgrund seiner Obhutspflicht zu einem genaueren Hinsehen bzw. Einschreiten hätte veranlassen müssen. Doch ist das Unterlassen dieser Handlungen (ohne Erkennen des Bohrereinsatzes) jedenfalls nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Erst der Einsatz des Akkubohrers im unmittelbaren Nah- und Kontaktbereich des Benzins bzw. dessen Wahrnehmung ohne Einschreiten hiergegen ist nach Auffassung der Kammer als eine besonders schwere Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu würdigen. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn sich in unmittelbarere Nähe zu dem Benzinkanister eine weitere Feuer- oder Zündquelle befunden hätte, wozu indes keine Anhaltspunkte vorliegen. Gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit spricht dabei auch, dass nicht zwei völlig unerfahrene und dem Beklagten zu 1) fremde Personen, sondern u.a. der im Kfz-Bereich nicht unkundige und mit der Werkstatt vertraute Beklagte zu 2) an dem Ablassvorgang mitgewirkt hat.
Auch soweit sich die Klägerin darauf stützt, der Beklagte zu 1) habe dem Streithelfer zu 1) die Erlaubnis erteilt, sein Fahrzeug später auf die Hebebühne zu setzen, um Benzin abzulassen, vermag dies – die Richtigkeit des Vortrages unterstellt – einen Anknüpfungspunkt für ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) nicht zu begründen. Der Streithelfer zu 1) hat im Rahmen der Beweisaufnahme vom 27. Juni 2014 lediglich bekundet, der Beklagte zu 1) habe die Zustimmung dazu gegeben, das Auto nachmittags auf die Hebebühne zu fahren. Selbst die Richtigkeit dieser bestrittenen Angabe unterstellt, ergäbe sich allein hieraus nicht zugleich die Erlaubnis, den Kraftstoff unter Einsatz eines Akkuschraubers aus dem Tank abzulassen. Allein darin liegt aber nach Auffassung der Kammer ein die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschreitendes Verhalten. Mit einem solchen in besonderen Maße die Sorgfalt außer Acht lassenden Verhalten des Streithelfers zu 1) bzw. des Beklagten zu 2) brauchte der Beklagte zu 1) nicht zu rechnen.
3.
Dem Beklagten zu 1) ist schließlich nicht das Verschulden des Beklagten zu 2) über § 278 S. 1 BGB zuzurechnen. Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 81 VVG (vormals § 61 VVG a.F.), sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre (BGH NJW 2006, 3714, 3716; vgl. für die frühere haftungsrechtliche Lösung: BGH NJW 1996, 715). Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB (bzw. § 540 Abs. 2 BGB) einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten sind (BGH NJW 2006, 3714, 3716 mit zust. Anm. Armbrüster NJW 2006, 3683, 3684).
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH NJW 1989, 1861, 1862). Die Verwaltung des versicherten Risikos muss in vollem Umfang auf den Dritten übertragen sein, sodass dieser den Versicherungsnehmer als Risikoverwalter vollumfänglich ersetzt. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus (BGH NJW 1993, 1862, 1864).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Beklagte zu 2) im Hinblick auf die versicherte Sache nicht als Repräsentant des Beklagten zu 1) zu qualifizieren. Hierzu fehlt es bereits an einer Übertragung der alleinigen Obhut auf den Beklagten zu 2). Diesem war lediglich die Mitbenutzung der Werkstatt als versicherte Sache gestattet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) am Tag des schädigenden Ereignisses zeitweilig aus der Werkstatt entfernt hat. Hierin liegt keine – auch nur temporäre – Übertragung der alleinigen Verantwortung für die Mietsache. Jedenfalls aber war der Beklagte zu 1) spätestens im Zeitpunkt des den Versicherungsfall herbeiführenden Ausbruchs des Feuers wieder vor Ort in der Halle.
B.
Die Kostenentscheidung im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.
Bei einem Teilurteil, das den Prozess gegen einen einfachen Streitgenossen beendet, ist eine Teilkostenentscheidung zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 4), so dass bereits jetzt der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) auferlegt werden können. Über die weiteren Kosten ist im Schlussurteil zu entscheiden.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.