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Mit Alkohol am Steuer

Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom: 30.10.2014
Az.: 4 U 165/13
Versicherungssparte: KFZ-Haftpflichtversicherung
Kürzung: 75%

Stichwörter: Alkoholkonsum, Verkehrsunfall, relative Fahruntüchtigkeit

Urteil

Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75% verantwortlich, was zu entsprechender Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch führt.

Gründe:

A.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge. Dem Vertrag lagen die AKB mobil kompakt, Stand 01.08.2010 (im Folgenden AKB 2010), zu Grunde (Bl. 22 d. A.). In diesen war eine Selbstbeteiligung von 500,00 € je Schadensfall vereinbart.

Unter A.2.16.1. der AKB heißt es:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässig oder führen Sie einen Schadensfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

Am 04.08.2012 gegen 05.58 Uhr hatte der Kläger mit seinem Pkw, Marke Skoda, Modell Octavia (amtl. Kennz.: …), in Saarbrücken einen Unfall verursacht. In Höhe des Sozialgerichts kam er nach links von der Fahrbahn ab und fuhr auf eine Verkehrsinsel auf, wobei er eine Ampelanlage und einen Baum beschädigte. Er wurde am Unfallort auf der Verkehrsinsel sitzend gegen 06.07 Uhr von einer zufällig vorbeifahrenden Rettungswagenbesatzung aufgefunden.

Bei der Polizei gab der Kläger angeblich an, er sei bei seiner Freundin gewesen und habe nach Hause fahren wollen. Er sei vermutlich eingeschlafen und nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dann sei er ungebremst auf die Mittelinsel gefahren. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er unter alkoholischer Beeinflussung gestanden habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er nicht wisse, wie es zu dem Vermerk der Polizei gekommen sei.

Bei dem Kläger wurde sodann ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille festgestellt.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers beläuft sich auf 11.921,12 € netto. Mit Schreiben vom 27.09.2012 (Bl. 19 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 11.562,29 € auf.

Am 07.12.2012 erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen den Kläger einen Strafbefehl (Az.: 123 Cs 68 Js 1393/12) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Es wurden eine Geldstrafe von 1.000,00 € verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten angeordnet.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.01.2013 (Bl. 21 d. A.) dem Kläger gegenüber Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, dass beim Kläger ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille festgestellt worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versicherungsleistung sei bestenfalls um 1/3 zu kürzen, so dass sich unter Abzug der Selbstbeteiligung von 500,00 € ein Anspruch in Höhe von 7.447,41 € errechne.

Der Kläger hat behauptet, er sei nachts zu seinem im Karstadt Parkhaus abgestellten Fahrzeug gegangen. Dort habe er sich ins Auto gelegt und mehrere Stunden bis morgens geschlafen. Er habe sich dann wieder fahrtüchtig gefühlt und sei zunächst zu einer Tankstelle gefahren, habe dort einen Kaffee getrunken und zwei Croissants gegessen. Dann habe er die Heimfahrt angetreten, wobei es zu dem Unfall gekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.447,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers sei um 100 % zu kürzen. Es lägen zumindest relative Fahruntüchtigkeit sowie ein alkoholbedingter Fahrfehler vor, da kein erkennbarer Grund für einen Unfall gegeben sei.

Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem behaupteten Regressanspruch in Höhe von 3.389,70 € erklärt, der sich daraus ergebe, dass sie, die Beklagte, als Haftpflichtversicherer einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe befriedigt habe (im Einzelnen Bl. 56 ff d. A.).

Mit dem am 01.10.2013 verkündeten Urteil (Bl. 102 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger hat die von ihm beanspruchten Versicherungsleistungen auf Grund der Vollkaskoversicherung auf 2.480,28 € beschränkt und ist der Auffassung, ihm stünden 25 % des Schadensbetrags in Höhe von 7.447,41 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € zu, also 2.480,28 € (Bl. 125 d. A.).

Das Landgericht habe die Klage – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – voll abgewiesen, obwohl es noch in der mündlichen Verhandlung den Parteien eine Kürzungsquote zu Lasten des Klägers von 75 % vorgeschlagen habe (Bl. 125 d. A.).

Auf dieser Grundlage begehre der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Er stelle den Unfall nicht in Abrede und auch nicht, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls einen Blutalkoholwert von 0,93 Promille gehabt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls allerdings fahrtüchtig gefühlt. Er habe gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme einen Sachverhalt geschildert, den er im Folgenden nicht mehr so wiedergegeben habe. Er könne heute nicht mehr nachvollziehen, wieso er die unterschiedlichen Schilderungen wiedergegeben habe. Tatsächlich sei er nie in einer Disco gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine Freundin gehabt (Bl. 126 d. A.).

Er, der Kläger, habe sich nach dem Alkoholgenuss noch ins Auto gelegt und mehrere Stunden geschlafen. Er habe sich dann wieder fahrtüchtig gefühlt und sei dann mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet habe, könne er selbst nicht mehr nachvollziehen. Es sei daher von den objektiven Gegebenheiten auszugehen, also dass die Blutalkoholkonzentration des Klägers nicht knapp unter der maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille gelegen habe, sondern deutlich darunter, nämlich um 0,2 Promille (Bl. 126 d. A.).

Der Rückschluss des Landgerichts, es handle sich bei dieser Konstellation um einen alkoholbedingten Fahrfehler, weil kein anderer erkennbarer Grund für den Unfall vorgetragen worden sei, könne nicht zwingend gezogen werden. Eine Erklärung für einen Unfall der vorliegenden Art sei zum Beispiel auch der häufig zu beobachtende „Sekundenschlaf“. Das Landgericht habe dem Kläger daher nicht einfach einen alkoholbedingten Fahrfehler unterstellen dürfen (Bl. 126 d. A.).

Auch auf Grund der ärztlichen Untersuchungen sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls als absolut fahruntüchtig zu qualifizieren sei. Es sei nämlich vermerkt worden, dass der Kläger sicher geradeaus gegangen sei und lediglich bei einer Kehrtwende Unsicherheiten gezeigt habe. Den Romberg-​Sehtest habe er mit nur geringem Schwanken absolviert. Demgegenüber seien die Orientierung und der Denkablauf als geordnet angenommen worden. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände, insbesondere des Blutalkoholwertes könne man im streitgegenständlichen Fall nicht davon ausgehen, dass beim Kläger ein derart schwerer Fall von grober Fahrlässigkeit vorgelegen habe, dass dieser einen totalen Leistungsausschluss begründen könne. Der Versicherer dürfe seine Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen (Bl. 126 d. A.).

Würde man schon bei Blutalkoholwerten wie im vorliegenden Fall eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers annehmen, so seien kaum noch Fälle denkbar, in denen bei grober Fahrlässigkeit überhaupt noch eine teilweise Leistungsverpflichtung des Versicherers begründet werden könne, und alle Fälle würden zu einem vollständigen Leistungsausschluss führen. Selbst eine Leistungsfreiheit von 75 % sei im vorliegenden Fall schon relativ hoch bemessen. Die Beklagte treffe daher zumindest eine Leistungsverpflichtung von 25 % (Bl. 126 d. A.).

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung sei durch die gesetzliche Neuregelung des Versicherungsvertragsrechts hinfällig geworden. Maßgeblich sei nunmehr, ob und welche Vorkehrungen ein Versicherungsnehmer, der mit einem PKW unterwegs sei und beabsichtige Alkohol zu trinken, getroffen habe, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antrete oder fortsetze. Bei grober Fahrlässigkeit sei das Alles-​oder-​nichts-​Prinzip durch eine Quotenregelung ersetzt worden (Bl. 138 d. A.).

Im streitgegenständlichen Fall habe sich der Kläger nach dem Alkoholgenuss ins Auto gelegt und mehrere Stunden geschlafen. Er habe sich daher als fahrtüchtig fühlen dürfen, also Vorkehrungen getroffen, um eine Fahrt in alkoholisiertem bzw. fahruntüchtigem Zustand nicht anzutreten oder fortzusetzen. Abzustellen sei auf den Beginn der Alkoholfahrt und die Entscheidung dazu. Der Kläger habe durch die von ihm veranlasste Pause nach dem Alkoholgenuss aus seiner Sicht ausreichende Vorkehrungen getroffen, um einer Alkoholfahrt vorzubeugen (Bl. 139 d. A.).

Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis griffen vorliegend nicht ein, so dass man nicht sicher davon ausgehen könne, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit grundsätzlich der Unfall auf diese zurückzuführen sei und der Unfallverursacher den Nachweis führen müsse, dass die relative Fahruntüchtigkeit nicht oder nicht allein unfallursächlich gewesen sei. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des AG Dippoldiswalde. In dem dort entschiedenen Fall habe die Blutalkoholkonzentration von 1,07 Promille sehr nahe an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gelegen, das Gericht habe aber gleichwohl lediglich eine Leistungskürzung von 70 % für angemessen erachtet. Im vorliegenden Fall liege die Blutalkoholkonzentration sogar noch niedriger (im Einzelnen Bl. 139 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.480,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei und ohne Fehler bei den Tatsachenfeststellungen die Klage vollständig abgewiesen (Bl. 132 d. A.).

Auch die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei nicht widersprüchlich, laufe nicht Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lasse keine Umstände teilweise ungewürdigt. Daher bestünden keine Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen, die eine neue Feststellung der Tatsachen oder eine andere Abwägung geböten (Bl. 133 d. A.).

Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach den AKB (Stand 01.08.2010) vollständig leistungsfrei sei. Auf Seiten des Klägers sei nämlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen (Bl. 133 d. A.).

Fehlerfrei sei das Landgericht von einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille ausgegangen und habe sich auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung des Klägers nach dem Unfall gestützt, wonach der Kläger beim Spitz-​Hacke-​Gang die Kehrtwendung unsicher absolviert habe sowie die Finger-​Finger-​Probe und die Finger-​Nase-​Probe jeweils ebenfalls unsicher gewesen seien. Zudem sei die klägerische Vigilanz nach dem Unfall als benommen beschrieben worden (Bl. 133 d. A.).

Vom Kläger seien entlastende Momente weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass eine Quotenbildung nicht veranlasst und vollständige Leistungsfreiheit eingetreten sei (Bl. 134 d. A.).

Das Landgericht habe eine Kürzungsquote von 75 % den Parteien lediglich als Vergleichsvorschlag unterbreitet (Bl. 134 d. A.).

Das Landgericht habe auch nicht dem Kläger einen alkoholbedingten Fahrfehler unterstellt, sondern dezidiert und überzeugend ausgeführt, wie es zu diesem Ergebnis gekommen sei. Der Kläger sei nämlich ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn nach links auf eine Verkehrsinsel abgekommen. In vergleichbaren Fällen habe die Rechtsprechung einen alkoholbedingten Fahrfehler angenommen (im Einzelnen Bl. 134 d. A.).

Werde die relative Fahruntüchtigkeit bei einem alkoholbedingten Fahrfehler bejaht, spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser sich auf den Unfall ursächlich ausgewirkt habe (Bl. 134 d. A.).

Da die Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit eine Obliegenheitsverletzung darstelle, obliege es dem Versicherungsnehmer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG, den Kausalitätsgegenbeweis dafür zu erbringen, dass sich die Fahruntüchtigkeit nicht unfallursächlich ausgewirkt habe (Bl. 134 f d. A.). Hierzu habe der Kläger in 1. Instanz nicht konkret vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis gestellt. Der Kläger lasse nunmehr lediglich vortragen, der Unfall sei zumindest theoretisch auch durch Sekundenschlaf zu erklären. Dies ändere jedoch nichts an der Entscheidung des Landgerichts, da der Kläger selbst vortrage, dass er den Unfall selbst nicht mehr nachvollziehen könne. Er habe aber den Kausalitätsgegenbeweis dafür zu erbringen, dass sich die Fahruntüchtigkeit nicht unfallursächlich ausgewirkt habe (Bl. 135 d. A.).

Die Beklagte habe als Haftpflichtversicherer des Klägers den von diesem verursachten Schaden gegenüber den Geschädigten, nämlich den Ämtern für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur sowie für Grünanlagen und der Fa. S., in Höhe von insgesamt 3.389,70 € reguliert. Daher habe die Beklagte auf Grund der Obliegenheitsverletzung des Klägers Regressansprüche gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG in dieser Höhe, da sie als Versicherer den Geschädigten nach § 117 VVG den unfallbedingten Schaden zu ersetzen gehabt habe (Bl. 135 d. A.).

Von der Beklagten würden daher im Einzelnen bezeichnete Regressansprüche gegen den Kläger geltend gemacht (Bl. 135 f d. A.).

Für den Fall, dass der Senat eine (geringe) Leistungspflicht der Beklagten für gerechtfertigt halte, die Berufung also teilweise begründet sein sollte, werde daher in der Reihenfolge der im Einzelnen aufgeführten Rechnungen und der jeweils dort ausgewiesenen Rechnungspositionen hilfsweise die Aufrechnung gegen die klägerische Forderung erklärt (Bl. 136 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.08.2013 (Bl. 95 d. A.) und des Senats vom 09.10.2014 (Bl. 144 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 01.10.2013 (Bl. 102 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Ergebnis keinen Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG i. V. m. Ziffer A.2.1.1. i. V. m. Ziffer A.2.12. AKB 2010 auf Zahlung von 2.480,28 €, wie er ihn mit seiner Berufung weiterverfolgt.

Dem Kläger steht zwar gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 2.480,28 € zu (I.), jedoch hat die Beklagte erfolgreich mit einem Gegenanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet (II.).

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG i. V. m. Ziffer A.2.12. AKA 2010 auf Zahlung von 2.480,28 € auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung.

  1. Zwischen den Parteien bestand zum Unfallzeitpunkt unstreitig ein Vertrag über eine Haftplicht- und eine Kaskoversicherung.

Durch den Unfall vom 04.08.2012 wurde das Fahrzeug des Klägers unstreitig beschädigt und es ist an dem Fahrzeug hierdurch ein Gesamtschaden von 11.562,29 € netto entstanden.

  1. Die Beklagte ist im streitgegenständlichen Fall gemäß § 81 Abs. 2 VVG n. F. zu 75 % leistungsfrei, hat also dem Kläger lediglich noch 25 % des eingetretenen Schadens zu ersetzen.
  1. a) Da der Schadensfall unstreitig am 04.08.2012, also nach dem 01.01.2009, eingetreten ist, ist § 81 VVG in der ab dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2008 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Abs. 1 u. 2 EGGVG unabhängig davon auf den streitgegenständlichen Fall anzuwenden, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, 1. Auflage, 28 VVG, Rdn. 18 u. § 81 VVG, Rdn. 8 m. w. N.). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen und beide Parteien haben dies weder in erster Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens angegriffen.
  1. b) Gemäß § 81 Abs. 2 VVG n. F. ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Die im Abschnitt über die Schadensversicherung stehende Vorschrift des § 81 VVG ist auf die Kaskoversicherung anwendbar, da es sich insoweit um eine Schadensversicherung handelt (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 81).

  1. c) Gemäß § 81 Abs. 2 VVG kommt eine Leistungskürzung (nur) dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich großen Maße verletzt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGHZ 10, 14 (17); BGH, VersR 2003, 364; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 66).

In subjektiver Hinsicht muss der Sorgfaltsverstoß unentschuldbar erscheinen (vgl. BGH, VersR 1989, 840; BGH, VersR 2003, 364; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 66). Bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit sind daher auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 10, 14 (17); MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 66).

Bei der Abwägung sind daher alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Umstände, aus denen sich der Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich der Herbeiführung des Versicherungsfalls ergibt, müssen für den Versicherungsnehmer erkennbar und vermeidbar sein (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 68).

Objektiv muss eine besonders krasse Verletzung derjenigen Sorgfaltsanforderungen vorliegen, welche nach der Verkehrsauffassung zur Vermeidung eines Versicherungsfalls zu beachten sind (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 69). Im Straßenverkehr ist dies bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der StVO, etwa Rotlichtverstöße, zu bejahen, doch kann aus besonderen Gründen – z. B. unübersichtliche Verkehrssituation – schon das objektive Maß der Fahrlässigkeit gemindert sein (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 69). Grobe Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn der Versicherungsnehmer wusste (bewusste Fahrlässigkeit) oder durch einfachste und naheliegende Überlegungen hätte erkennen können (unbewusste Fahrlässigkeit), dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (vgl. BGH, VersR 1980, 180; SaarlOLG, VersR 1996, 580; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 70).

Subjektive Voraussetzung ist, dass dem Versicherungsnehmer auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden zur Last fällt, wobei die besondere Schwere der objektiven Fahrlässigkeit hierauf hindeutet, jedoch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eintritt, die nach wie vor den Versicherer trifft, wobei der Versicherungsnehmer aber gehalten ist, die ihn entlastenden Tatsachen substantiiert vorzutragen (vgl. BGH, VersR 2003, 364 f; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 72 m. w. N.).

Die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 VVG trägt der Versicherer (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 146).

  1. d) Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls kann insbesondere zu bejahen sein, wenn individuelle Defizite des Versicherungsnehmers mitgewirkt haben, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit geführt haben. Letzteres kann außer bei Übermüdung insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Erkenntnis- und Hemmungsfähigkeit des Versicherungsnehmers auf Grund einer starken, die Schuldfähigkeit jedoch nicht ausschließenden Alkoholisierung erheblich vermindert war (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 77). Bei Trunkenheitsfahrten ist die subjektive Unentschuldbarkeit daher in der Regel zu bejahen (vgl. BGH, VersR 1989, 469; Prölss/Martin-​Knappmann, aaO, § 12 AKB, Rdn. 101 ff; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 77). Insbesondere ist grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat (vgl. BGH, VersR 1989, 469; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 82).
  1. e) Eine Entlastung kommt dagegen in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer vor Beginn des Alkoholkonsums die Absicht hat, das Fahrzeug nicht mehr selbst zu führen, er dies durch entsprechende Vorkehrung, z. B. eine entsprechende Abrede mit seiner Ehefrau, manifestiert und seinen Entschluss erst im alkoholisierten Zustand auf Grund besonderer Umstände ändert (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 369; OLG Hamm, r+s 1989, 110; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 77; Bockmöller, zfs 2013, 184).
  1. f) Im vorliegenden Fall ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen:
  1. aa) Unstreitig ist der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille gefahren. Dies stellt zwar keinen Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit dar, die ebenso wie im Strafrecht (§§ 315c, 316 StGB) erst ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille zu bejahen ist. Absolute Fahruntüchtigkeit begründet einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie für den Unfall kausal ist, wenn der Unfall dem Fahrer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein nüchterner Fahrer i. d. R. gemeistert hätte (vgl. BGH, VersR 1991, 1367; OLG Köln, zfs 2000, 111; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 82; Beckmann/Matusche-​Beckmann-​Heß/Höke, Versicherungsrechtshandbuch, 2 Auflage, § 30, Rdn. 49).

Jedoch liegt auch bei relativer Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt zwischen 0,3 und 1,1 Promille sowie alkoholbedingter Fahrfehler) grobe Fahrlässigkeit im Allgemeinen ebenfalls vor. Jedoch müssen über die Alkoholmenge hinaus Fahrfehler vorliegen, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen. Insbesondere müssen Ausfallerscheinungen, insbesondere vermindertes Reaktions- und Koordinationsvermögen oder erhöhte Risikobereitschaft, festgestellt werden, die typischerweise auf den Alkoholgehalt zurückzuführen sind (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 293; OLG Köln, VersR 1989, 139; OLG Frankfurt, VersR 1996, 52; LG Düsseldorf, Schaden-​Praxis 2004, 23 – 24, zitiert nach juris; Prölss/Martin-​Knappmann, aaO., § 12 AKB, Rdn. 105; Beckmann/Matusche-​Beckmann-​Heß/Höke, aaO. § 30, Rdn. 50 m. w. N.). Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ergeben sich regelmäßig aus der polizeilichen Unfallanzeige und/oder ärztlichen Untersuchungen nach dem Unfall (vgl. Beckmann/Matusche-​Beckmann-​Heß/Höke, aaO. § 30, Rdn. 50).

Das Einnicken am Lenkrad (Sekundenschlaf) wird hingegen nur dann als grob fahrlässig bewertet werden können, wenn sich der Fahrer über die von ihm erkannten deutlichen Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH, VersR 1974, 593; BGH, VersR 1977, 619; OLG Karlsruhe, VersR 1996, 781; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 83).

  1. bb) Im vorliegenden Fall ist danach von relativer Fahruntüchtigkeit und damit von grob fahrlässiger Herbeiführung des streitgegenständlichen Unfalls auszugehen.

Hierfür spricht nicht nur die unstreitige Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille, sondern auch, dass ein alkoholbedingter Fahrfehler feststeht. Das Landgericht hat zutreffend und – insoweit von der Berufung nicht angegriffen – festgestellt, dass kein erkennbarer Grund für einen Unfall vorgetragen wurde. Der Kläger ist mit seinem Fahrzeug auf eine – an sich leicht zu umfahrende Verkehrsinsel aufgefahren, was ein nüchterner Autofahrer ohne jedes Problem hätte vermeiden können. Darüber hinaus wurde der Kläger um ca. 6.07 Uhr am Unfallort auf einer Verkehrsinsel sitzend aufgefunden, wo er von einer zufällig vorbeifahrenden Rettungswagenbesatzung aufgefunden wurde. Aus dem Strafbefehl ergibt sich außerdem, dass die um 6.23 Uhr durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab, dass der Kläger beim Spitz-​Hacke-​Gang die Kehrtwende unsicher absolvierte. Die Finger-​Finger-​Probe und die Finger-​Nase-​Probe waren unsicher. Außerdem war die Vigilanz des Klägers als benommen beschrieben.

Dies alles spricht dafür, dass die beschriebenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Klägers als die alleinige Unfallursache anzusehen waren. Das Landgericht hat darüber hinaus zutreffend darauf abgestellt, dass eine andere Ursache für den Unfall oder entlastende Momente weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kläger zwar die theoretische Möglichkeit in den Raum gestellt, dass sich der Unfall auf Grund eines – für ihn nicht vorhersehbaren – plötzlichen Sekundenschlafs ereignet hat. Dies stellt indes lediglich eine theoretische Ersatzursache dar, für die der Kläger keine konkreten Anzeichen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.

In Fällen, in denen ein Fahrer in Folge von alkoholbedingt erklärbarem Fehlverhalten von der Fahrbahn abkommt und gegen ein Hindernis prallt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies eine typische Folge der Alkoholisierung ist (vgl. AG Dippoldiswalde, Urt. v. 18.09.2013 – 1 C 270/13, r + s 2014, 122, juris Rdn. 21).

Auf Grund des objektiven Unfallverlaufs und der ärztlicherseits festgestellten Ausfallerscheinungen hat das Landgericht daher auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Unfallursache waren, auch wenn das Landgericht hieraus den unzutreffenden Schluss gezogen hat, dass wegen der Ausfallerscheinungen absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es ist jedenfalls von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen, die auf Grund der gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille der bei 1,1 Promille beginnenden absoluten Fahruntüchtigkeit stark angenähert ist.

  1. cc) Auch in subjektiver Hinsicht ist bei dieser Sachlage von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Für die Frage der subjektiven Voraussetzungen, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder ob der Kläger, wie oben dargelegt, ausreichende Vorkehrungen gegen den Antritt oder die Fortsetzung einer Alkoholfahrt ergriffen hat, sind regelmäßig das Maß der Alkoholisierung und ihre Umstände (Zeitnähe des Alkoholkonsums zum Fahrtantritt) als Faktoren für die Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen, aber auch die für die Quotenbildung maßgebliche Schwere des Verschuldens, das seinerseits vom Grad der Alkoholisierung abhängen kann. Der Versicherer hat diese Faktoren zu beweisen. Zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist bei der Rückrechnung der Alkoholisierung von der günstigsten Berechnung auszugehen (vgl. Rixecker, zfs 2014, 234).

Der Kläger hat vorgetragen, er sei nachts zu seinem im Karstadt-​Parkhaus abgestellten Fahrzeug gegangen. Dort habe er sich ins Auto gelegt und mehrere Stunden bis morgens geschlafen, sich dann wieder fahrtüchtig gefühlt und sei zunächst zu einer Tankstelle gefahren, habe dort einen Kaffee getrunken und zwei Croissants gegessen. Dann habe er die Heimfahrt angetreten, wobei es zu dem Unfall gekommen sei (Bl. 3 d. A.).

Selbst wenn man unterstellt, dass er sich im streitgegenständlichen Fall so verhalten hat, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die grobe Fahrlässigkeit des Klägers auszuschließen. Der Kläger mag subjektiv davon überzeugt gewesen sein, durch das Zwischenschieben einer Schlafphase zwischen Alkoholkonsum und Weiterfahrt ausreichende Vorkehrungen gegen eine drohende Fahrt unter Alkoholeinfluss getroffen zu haben, jedoch war diese Maßnahme – anders etwa als die Bestellung eines Taxis oder ein Mitfahren in einem von der Ehefrau gesteuerten Fahrzeug – nicht geeignet, eine Alkoholfahrt auch nur ansatzweise zuverlässig zu vermeiden.

Auszugehen ist – unterstellt man den Vortrag des Klägers als wahr – davon, dass die Alkoholisierung angesichts des bei Fahrtantritt vorhandenen Restalkohols von immerhin noch 0,93 Promille und angesichts einer zugunsten des Klägers zu unterstellenden Abbaugeschwindigkeit von 0,1 Promille pro Stunde (Erfahrungswerte zwischen 0,1 und 0,2 Promille, nach LG Kaiserslautern, zfs 2014, 232 (233) 0,15 Promille pro Stunde) in der Nacht ganz erheblich gewesen sein muss, insbesondere die Schwelle der absoluten Fahruntüchtigkeit deutlich überschritten haben muss. Der genaue Endzeitpunkt des Trinkvorgangs ist ebenso wie Beginn und exakte Dauer der Schlafphase nicht bekannt. Jedoch hat der Kläger vorgetragen, nach dem Saarspektakel noch auf einer After Show Party im Club No. 1 gewesen zu sein und dort Alkohol getrunken zu haben (Bl. 3 d. A.). Erfahrungsgemäß dauern derartige Partys bis in die Nacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger zwischen 4 und 6 Stunden geschlafen haben dürfte.

Geht man von einer zwischengeschalteten Schlafphase von 6 Stunden aus, so muss die Alkoholisierung kurz nach dem Trinkende ca. 1,6 Promille betragen haben, bei einer Schlafphase von nur 4 Stunden ca. 1,4 Promille. Sofern der Kläger den Trinkvorgang noch früher abgebrochen haben sollte, erhöht sich dieser Wert noch.

Bei einer derartigen Ausgangsalkoholisierung stellt indes eine kurze Schlafphase von wenigen Stunden kein zuverlässiges Mittel dar, um die Fahrtüchtigkeit wieder zu erlangen. Auch wenn der Kläger subjektiv davon überzeugt war, das Notwendige getan zu haben, ist ihm gleichwohl der Vorwurf zu machen, dass er den für Kraftfahrer grundlegenden Zusammenhang zwischen Dauer seit Trinkende und Alkoholabbau fundamental verkannt hat, was als ein gravierendes Verschulden, mithin als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist.

  1. g) Dafür, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig war (hierzu vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 89 ff), sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich.
  1. h) Die Beklagte hat darüber hinaus bewiesen, dass die Alkoholisierung des Klägers für den Unfall (mit)ursächlich war.
  1. aa) Anders als bei der Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 VVG ist der Versicherer auch hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfall darlegungs- und beweisbelastet (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 149). Macht der Versicherungsnehmer dagegen geltend, dass der Versicherungsfall auch auf Grund eines anderen Kausalverlaufs eingetreten wäre, so ist er diesbezüglich beweisbelastet, da es sich um eine Frage der hypothetischen Kausalität handelt (vgl. BGH, VersR 1996, 962; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 304 (305); MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 149).

Das Beweismaß richtet sich nach § 286 ZPO. Erforderlich ist also der Vollbeweis (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 131). Bei den objektiven Merkmalen ist der Anscheinsbeweis zulässig. Hierzu gehört auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls. Es muss sich aber um einen typischen Geschehensablauf handeln, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache schließen lässt (vgl. BGH, VersR 1991, 460; BGH, VersR 1993, 1351; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 131). So kann die Kausalität der absoluten Fahruntüchtigkeit für den Eintritt des Unfalls bei der Kaskoversicherung nach den Regeln über den Anscheinsbeweis festgestellt werden (vgl. BGH, VersR 1991, 1367 (1368); BGH, VersR1988, 733 (734); BGH, VersR 1987, 1006; MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 131).

Bei typischen Fahrfehlern auf Grund einer Alkoholisierung kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Unfall durch die Alkoholisierung verursacht wurde, sofern andere nachvollziehbare Erklärungen nicht gegeben sind (vgl. OLG Hamm, NJW-​RR 2003, 978 – 979, juris Rdn. 14 ff).

  1. bb) Diesen Vollbeweis hat die Beklagte vorliegend erbracht.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein alkoholbedingter Fahrfehler vorlag, weil vom Kläger kein erkennbarer Grund dafür vorgetragen wurde, dass es zu dem Auffahren auf die Verkehrsinsel gekommen ist. Ein als solches nicht nachvollziehbares Auffahren auf eine von einem Fahrer ohne Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit problemlos zu umfahrende Verkehrsinsel stellt einen ganz typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht bewiesen, dass der Grund für das Auffahren Sekundenschlaf gewesen sei, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar der Unfall theoretisch auch auf Sekundenschlaf zurückzuführen sein könne, dass jedoch der Kläger vorträgt, dass er den Unfall selbst nicht mehr nachvollziehen könne. Der Senat ist daher ebenso wie das Landgericht gemäß § 286 ZPO in vollem Umfang davon überzeugt, dass die relative Fahruntüchtigkeit von 0,93 Promille für den streitgegenständlichen Unfall kausal war. Insoweit muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede andere Möglichkeit mit absoluter Sicherheit ausschließbar sein, sondern es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vigilanz des Klägers nach dem Unfall als herabgesetzt beschrieben wurde, da dies nicht nur auf theoretisch möglichem Sekundenschlaf, sondern vielmehr insbesondere auf die erwiesene Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen sein kann.

  1. i) Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG ist, dass auf Grund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht wie gemäß § 81 Abs. 1 VVG bei Vorsatz die Einstandspflicht des Versicherers vollständig entfällt, sondern diesem das Recht zusteht, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Aufgabe des Alles-​oder-​nichts-​Prinzips nach altem Recht – vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 120).
  1. aa) Alleiniger Maßstab der Kürzung der Leistung ist die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Andere Umstände, etwa der im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigende Grad der Ursächlichkeit, also mit welcher Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Versicherungsnehmers aus der ex-​ante-​Sicht geeignet war, den Schaden herbeizuführen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 121 f m. w. N.).

Maßgeblich sind somit die – auch für das Ob der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen – Kriterien der objektiven Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Eintritts des Versicherungsfalls sowie die subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn.123).

  1. bb) Die zulässige Kürzung bewegt sich in einem Bereich von 0 % bis 100 %. Eine vollständige Kürzung auf 0 % ist auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wie ein Teil der Literatur dies mit der Begründung meint, dass im Hinblick auf § 81 Abs. 1 VVG ein vollständiger Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers nur bei Vorsatz zulässig sei (vgl. die Nachweise bei MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 25). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Fall grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers auf Null in Betracht kommt, wobei dies allerdings nur in Fällen besonders schwerer Fahrlässigkeit im Ausnahmefall erfolgen darf und nach dem Willen des Gesetzgebers dem Versicherungsnehmer nicht unter allen Umständen eine Restquote verbleiben soll, auch wenn die Schwere seiner Schuld dies nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2012 – IV ZR 251/10, NJW-​RR 2012, 724 – 725, juris Rdn. 12 f; zustimmend MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 125).
  1. cc) Eine 100-​prozentige Kürzung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte insbesondere bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht.

In diesem Fall geht die h. M. in der Literatur davon aus, dass die Kürzungsquote wegen der objektiven Schwere der Pflichtverletzung im Regelfall 100 % betragen sollte (vgl. BGH, MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 132 m. w. N.). Eine geringere Quote komme nur bei subjektiven Entlastungsgründen in Betracht, die bei absoluter Fahruntüchtigkeit aber nur selten relevant sind (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 132). Bei relativer Fahruntüchtigkeit komme dagegen meist eine geringere Regelquote in Betracht (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 132 d. A.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Fahren trotz absoluter Fahruntüchtigkeit die Leistung des Versicherers in Ausnahmefällen vollständig zu versagen. Jedoch ist gleichwohl auch in diesen Fällen eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 – 131, juris Rdn. 21 ff).

  1. dd) Bei relativer Fahruntüchtigkeit, deren Grad der absoluten Fahruntüchtigkeit indes stark angenähert ist, geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Ersatz des Kaskoschadens um 70 % bis 75 % zu kürzen ist, so dass der Versicherer lediglich noch 25 % zu ersetzen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014 – 9 U 135/13, DAR 2014, 461 – 463, juris Rdn. 28 ff; AG Dippoldiswalde, Urt. v. 18.09.2013 – 1 C 270/13, r + s 2014, 122, juris Rdn. 17; AG Düren, Urt. v. 20.01.2011 – 42 C 391/10, Schaden-​Praxis 2011, 226 – 227, juris Rdn. 20), während andere Gerichte je nach Fallgestaltung eine 50-​prozentige (vgl. LG Flensburg, zfs 2011, 700 – 701, juris Rdn. 35) oder eine 100-​prozentige Kürzung für angezeigt halten (vgl. LG Kaiserslautern, zfs 2014, 232 f).

Eine Meinung in der Literatur geht auch bei relativer Fahruntüchtigkeit davon aus, dass gleichwohl eine Quote von 100 % angebracht sei, da die relative Fahruntüchtigkeit keine mindere Form der Fahruntüchtigkeit darstelle (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., § 81 VVG, Rdn. 132 m. w. N.). Dem ist jedoch nach zutreffender Auffassung nicht zu folgen, da das Ausmaß der alkoholbedingten Beeinträchtigung je nach dem Alkoholisierungsgrad stark differiert und bei absoluter Fahruntüchtigkeit davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigung besonders groß ist.

Der Kläger kann insoweit allerdings nicht damit argumentieren, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung eine Kürzung in diesem Umfang in Aussicht gestellt habe. Es hat sich insoweit lediglich um einen Vergleichsvorschlag gehandelt (Bl. 96 d. A.). Dieser kann mithin nicht für die streitige Entscheidung verbindlich sein.

Indes geht der Senat mit der zitierten Rechtsprechung davon aus, dass eine Quote von 25 % zu 75 % den Vorgaben des § 81 Abs. 2 VVG adäquat entspricht, da dies dem vorstehend beschriebenen Maß der groben Fahrlässigkeit des Klägers in jeder Hinsicht gerecht wird.

  1. j) Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 2.480,28 €.

Auszugehen ist von einem unstreitigen Gesamtschaden bezüglich des Fahrzeugs des Klägers in Höhe von 11.921,12 €. Von diesem Betrag ist zunächst die gemäß Ziffer A.2.12.2 AKB 2010 vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,00 € abzuziehen, und der verbleibende Betrag von 11.521,12 € ist sodann im Hinblick auf die 25-​prozentige Quote zu kürzen (vgl. zur Berechnungsreihenfolge LG Aachen, Urt. v. 14.07.2011 – 2 S 61/11, Schaden-​Praxis 2011, 375, juris Rdn. 18 m. w. N.).

Hieraus ergibt sich der Betrag von 2.480,28 €.

II.

Die Beklagte hat jedoch erfolgreich gemäß §§ 387 ff BGB mit einem Regressanspruch in Höhe von mindestens 2.480,28 € aufgerechnet.

Dieser Anspruch folgt aus § 426 Abs. 1 u. 2 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 VVG.

  1. Der Kläger und die Beklagte sind den durch den Unfall Geschädigten, nämlich dem öffentlichen Eigentümer der beschädigten Verkehrsinsel gegenüber, als Gesamtschuldner verpflichtet. Die – unstreitig alleinige – Haftung des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, diejenige der Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, da es sich bei der Kfz-​Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG haften beide als Gesamtschuldner.
  1. Der Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten des Unfalls vom 04.08.2012 stehen weder § 81 VVG noch § 103 VVG entgegen.

Dies folgt daraus, dass jedenfalls der Direktanspruch des Geschädigten gemäß § 115 VVG in vollem Umfang besteht. Der Geschädigte kann gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG die volle Schadensersatzleistung unabhängig davon verlangen, ob und in welchem Umfang der Versicherer dem Schädiger gegenüber im Innenverhältnis zur Leistung verpflichtet ist oder nicht. Denn gemäß § 117 Abs. 1 VVG bleibt die Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dem Deckungsverhältnis kann daher zwar ganz oder teilweise entfallen, etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (vgl. MünchKomm(VVG)-​Schneider, aaO., § 117 VVG, Rdn. 5 f), jedoch berührt dies die unmittelbar gegenüber dem geschädigten Dritten bestehende Verpflichtung des Versicherers nicht (vgl. MünchKomm(VVG)-​Schneider, aaO., § 117 VVG, Rdn. 6).

  1. Daher kann der Versicherer bei dem Versicherungsnehmer auf der Grundlage von § 426 Abs. 1 u. 2 BGB Rückgriff nehmen, sofern und soweit die von dem Versicherer erbrachte Leistung den ihn nach dem Inhalt des Deckungsverhältnisses treffenden Anteil übersteigt (vgl. MünchKomm(VVG)-​Schneider, aaO., § 116 VVG, Rdn. 2).

Diesbezüglich trifft § 116 VVG eine abschließende Regelung für den Rückgriffsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner (vgl. BGH, VersR 2008, 343; MünchKomm(VVG)-​Schneider, aaO., § 116 VVG, Rdn. 3). Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG ist im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, also des Versicherers und des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers, der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG der Versicherungsnehmer in ihrem Verhältnis zueinander allein verpflichtet und der Versicherer hat einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB.

  1. Im streitgegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger im Innenverhältnis zur Beklagten zu 75 % für den durch den Unfall vom 04.08.2012 entstandenen Schaden verantwortlich ist, während die Beklagte lediglich zu 25 % haftet.
  1. a) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der Beklagten folgt hier nicht aus § 81 Abs. 2 VVG, denn bezüglich der Haftpflichtversicherung ist § 81 VVG nicht anwendbar. Vielmehr enthält § 103 VVG eine Sonderregelung, wonach der Versicherer lediglich dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Versicherungsnehmer schaden indes auf Grund dessen berechtigten Interesses weder einfache noch grobe Fahrlässigkeit (vgl. MünchKomm(VVG)-​Looschelders, aaO., 81 VVG, Rdn. 19; MünchKomm(VVG)-​Littbarski, aaO., § 103 VVG, Rdn. 4; Prölss/Martin-​Lücke, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 103 VVG, Rdn. 1).

Im vorliegenden Fall sind Tatsachen, aus denen sich eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger ergäbe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  1. b) Bezüglich der Kfz-​Haftpflichtversicherung ist hingegen 28 Abs. 2 Satz 2 VVG anwendbar.

Dies folgt wie oben ausgeführt daraus, dass sich die Vorschrift des § 103 VVG, lediglich auf die (teilweise) Leistungsfreiheit gemäß § 81 VVG als Spezialvorschrift auswirkt, dass aber daneben § 28 Abs. 2 VVG als selbstständige Vorschrift anwendbar ist – und zwar nicht nur auf die Kaskoversicherung, sondern auch auf die Haftpflichtversicherung. Daher kann der Versicherer den Versicherungsnehmer wegen einer im Fahren trotz Alkoholisierung liegenden Obliegenheitsverletzung i. S. d. § 28 Abs. 2 VVG regelmäßig gemäß § 426 BGB in Regress nehmen (vgl. AG Nürtingen, Urt. v. 10.10.2011 – 11 C 1053/11, juris Rdn. 22 ff).

  1. c) Besteht daher auf Grund § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG lediglich teilweise Leistungsfreiheit, so beschränkt sich die Ausgleichspflicht des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Regelung in § 426 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 VVG auf den von ihm auf Grund des Vertragsverhältnisses zu übernehmenden Anteil. Ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung berechtigt, die Versicherungsleistung anteilig zu kürzen, so kann er den Versicherungsnehmer nur im Umfang der Kürzung in Regress nehmen und hat im Übrigen den Schaden wegen des insoweit fortbestehenden Versicherungsschutzes selbst zu tragen (vgl. MünchKomm(VVG)-​Schneider, aaO., 116 VVG, Rdn. 8).
  1. Aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG folgt hier, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Erbringung der Versicherungsleistung in Höhe von 25 % hat, da die Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu 75 % entfallen ist.
  1. a) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 u. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und der Versicherungsnehmer die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit.

  1. b) Die Vorschrift des § 28 VVG steht zur Regelung des § 81 VVG über die Leistungsfreiheit wegen Herbeiführung des Versicherungsfalls in freier Anwendungskonkurrenz (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., 28 VVG, Rdn. 362).

Die Rechtsfolgen treten also nebeneinander ein, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm gegeben sind.

  1. c) § 28 Abs. 2 VVG erfordert die vertragliche Vereinbarung, dass der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Sowohl die Obliegenheit also auch die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit müssen also vertraglich vereinbart sein (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., 28 VVG, Rdn. 214). Dies gilt auch für die teilweise Leistungsfreiheit in Folge grober Fahrlässigkeit gemäß § 28 Abs. 2 VVG (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 214 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist in Ziffer A. 2.16.1. Satz 2 AKB 2010 – in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG – vereinbart, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeiführt.

Hieraus ergibt sich, dass den Kläger die Obliegenheit traf, nicht unter der Einwirkung des Genusses alkoholischer Getränke zu fahren. Dies ist dahingehend auszulegen, dass hiermit eine Fahrt im Zustand relativer grober absoluter Fahruntüchtigkeit gemeint ist.

  1. d) Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger grob fahrlässig verstoßen, indem er am Unfalltag unstreitig mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille gefahren ist.
  1. aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer die im konkreten Fall zur Erfüllung der Obliegenheit erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was in seiner Lage jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, NJW 2003, 1118 (1119); BGHZ 10, 14 (16); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 231).Ebenso wie im Rahmen des § 81 VVG kommt es darauf an, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsanforderungen objektiv und subjektiv in außergewöhnlichem Maße verletzt hat (vgl. BGHZ 10, 14 (16 f); BGHZ 119, 147 8149); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., 28 VVG, Rdn. 231).Es muss sich um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH, NJW 2003, 1118 (1119); BGH, VersR 1997, 351 (352); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 231). Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig (vgl. BGH, NJW 19189, 1612; MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 231).

Die objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, NJW 2003, 1118 (1119); BGH, VersR 2001, 985 (986); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 232).

Insoweit gelten dieselben Regeln wie bezüglich der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist wegen der einheitlichen Maßstäbe grundsätzlich auch für die Feststellung einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit bedeutsam. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verhaltensanforderungen bei der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten konkretisiert sind, was sich u. U. verschärfend auf die objektiven wie auch die subjektiven Elemente der groben Fahrlässigkeit auswirken kann (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 232).

Im streitgegenständlichen Fall decken sich indes die Verhaltensanforderungen, da die Fahrt des Klägers im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit sowohl bezüglich der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls als auch bezüglich der Verletzung der Obliegenheit, nicht in alkoholisiertem Zustand zu fahren, dieselbe Bedeutung hat.

Der einzige Unterschied liegt darin, dass im Fall der Obliegenheitsverletzung grobe Fahrlässigkeit zu Gunsten des Versicherers gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VVG widerleglich vermutet wird (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 230), d. h. die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit obliegt dem Versicherungsnehmer (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 237).

  1. bb) Nach dem zuvor Gesagten kann daher auf die obigen Ausführungen zu § 81 VVG Bezug genommen werden. Im Rahmen des § 28 VVG ist wegen der Fahrt im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung aus denselben Gründen auszugehen, wie im Rahmen des § 81 VVG von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen ist.
  1. e) Es ist ferner davon auszugehen, dass die Obliegenheitsverletzung für den Unfall vom 04.08.2012 kausal war.
  1. aa) Gemäß § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt nicht ursächlich ist.

Es handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand zu der nach § 28 Abs. 2 VVG begründeten vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers Das Vorliegen der Kausalität zu Gunsten des Versicherers wird dabei widerleglich vermutet und die Beweislast für das Nichtvorliegen der Kausalität trifft den Versicherungsnehmer, d. h. er muss einen Kausalitätsgegenbeweis führen (vgl. BGH, VersR 2001, 756 (757); BGHZ 41, 327 (336 f); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 266).

Der Kausalitätsgegenbeweis verlangt den Beweis einer hypothetischen Kausalität (vgl. BGH, VersR 1986, 962 (963); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 272). Erforderlich ist der Beweis, dass sich bei hypothetisch angenommener ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers in gleicher Weise eingetreten wären oder aber jedenfalls nicht gänzlich ausgeblieben wären. Der beweisbelastete Versicherungsnehmer kann den Beweis führen, indem er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Kausalität widerlegt (vgl. GHZ 41, 327 (336); BGH, VersR 2001, 756 (757); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 272). Der Versicherungsnehmer kann insbesondere eine vollständige Leistungspflicht des Versicherers begründen, indem er nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 274).

Vorliegend muss der Kläger also darlegen und beweisen, dass sich der streitgegenständliche Unfall auch ohne seine Alkoholisierung ereignet hätte.

  1. bb) Der Kläger konnte diesen ihm obliegenden Beweis jedoch nicht erbringen.

Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergäbe, dass der Unfall nicht auf Grund eines Alkoholbedingten Fahrfehlers entstanden wäre. Insbesondere hat er, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, den Umstand, dass sich der Unfall deswegen ereignet hätte, weil der Kläger überraschend in einen Sekundenschlaf verfallen wäre, lediglich als theoretische andere Möglichkeit in den Raum gestellt, jedoch nicht bewiesen, dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich so war oder dass diese Möglichkeit wenigstens so ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, dass man nicht davon ausgehen kann, dass sich der Fahrfehler auf Grund der Alkoholisierung des Klägers ereignet hat. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass nach dem Unfall festgestellt wurde, dass die Vigilanz des Klägers als benommen beschrieben wurde, da dies nicht auf einen plötzlichen Sekundenschlaf zurückzuführen sein muss, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dies auf der Alkoholisierung des Klägers beruhte.

  1. f) Ebenso wie gemäß § 81 Abs. 2 VVG kann der Kläger auch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG 25 % der Leistung der Beklagten als Kaskoversicherer verlangen.
  1. aa) Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ist – ebenso wie in Folge der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG – der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Entscheidend für die Bestimmung des Gewichts der groben Fahrlässigkeit ist, ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Fall nahe beim bedingten Vorsatz oder aber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 239 m. w. N.). Dabei ist keine schematische Binnendifferenzierung veranlasst (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 239), sondern es ist durch Wertung der erheblichen Umstände des Einzelfalls das konkrete Maß an grober Fahrlässigkeit auf einer Skala von 0 % bis 100 % einzustufen (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 240 m. w. N.). Ebenso wie gemäß § 81 Abs. 2 VVG kann das Gericht auch im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG die grobe Fahrlässigkeit so schwer bewerten, dass die Leistung des Versicherers auf Null gekürzt wird (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 240 m. w. N.).

Auch hier können die Kriterien des § 254 BGB nicht angewandt werden, da es bei der Mitverschuldensregelung nicht um eine nur auf eine Person gerichtete Binnendifferenzierung des Verschuldensgrades geht, sondern um eine Abwägung der relativen Verantwortlichkeitsanteile des Schädigers und des Geschädigten (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 240).

Heranzuziehen sind nur diejenigen Faktoren, die Elemente des Begriffs der groben Fahrlässigkeit darstellen, also objektive und subjektive Faktoren, die im Einzelfall in ihrer Gesamtheit die Schwere der groben Fahrlässigkeit ausmachen (vgl. BGH, NJW 2003, 1118 (1119); MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 242 f).

  1. bb) Im streitgegenständlichen Fall ist es, legt man dies zu Grunde, gerechtfertigt, dieselbe Quote anzuwenden wie gemäß § 81 Abs. 2 VVG, da in beiden Fällen maßgeblich ist, dass der Kläger im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit von 0,93 Promille, die von der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht allzu weit entfernt liegt, gefahren ist.

Daher ist auch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zwischen Kläger und Beklagter von einer Kürzung der Versicherungsleistung auf 25 % auszugehen, so dass der Kläger im Innenverhältnis von der Beklagten nur Zahlung von 2.480,28 € an die Geschädigten verlangen konnte.

  1. g) Die Beklagte hat auch dargelegt, dass sie auf Grund des Schadensereignisses vom 04.08.2012 gegenüber den Geschädigten, nämlich der durch die Ämter für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur sowie für Grünanlagen vertretene Landeshauptstadt S. und der Fa. pp. auf Grund mehrerer vorgelegter Teilrechnungen (Bl. 63 – 71 d. A.) Zahlungen von insgesamt 3.389,70 € erbracht hat. Die Beklagte hat substantiiert aufgeschlüsselt, dass es sich um Zahlungen auf Grund der Rechnungen vom 06.09.2012 in Höhe von 1.036,84 €, vom 02.01.2013 in Höhe von 1.032,22 € und vom 28.08.2012 in Höhe von 1.329,64 € gehandelt hat (Bl. 135 f d. A.).

Der Kläger hat weder diese Zahlungen und ihre Aufschlüsselung noch deren Entstehung auf Grund des streitgegenständlichen Unfalls bestritten, und zwar weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren.

  1. Daher hat die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz von 75 % dieses verauslagten Betrages von insgesamt 3.389,70 €, also von 2.542,28 €.
  1. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass die Erstattungspflicht des Klägers gemäß §§ 5, 6 KfzPflVV auf 5.000,00 € begrenzt ist.
  1. a) Gemäß § 5 KfzPflVV ist die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei einer vor Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung auf 5.000,00 € begrenzt. Gemäß § 6 KfzPflVV beträgt die Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit 2.500,00 € (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., 28 VVG, Rdn. 254).

Verstößt der Versicherungsnehmer – wie hier – gegen die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu führen, wenn er als Fahrer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist, handelt es sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. Nr. 5 KfzPflVV um den Verstoß gegen eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit (vgl. BGH, VersR 2005, 1720 (1721); OLG Schleswig, VersR 2003, 637 f; MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 254).

Somit ist die Leistungsfreiheit der Beklagten vorliegend auf 5.000,00 € begrenzt.

  1. b) Die Regelung in §§ 5, KfzPflVV schließt dabei eine Quotelung gemäß § 28 VVG nicht aus (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., 28 VVG, Rdn. 254 ; Franz, VersR 2008, 298 (305)). Die Quotelung ist ungeachtet der §§ 5, 6 KfzPflVV, also bezogen auf die volle, betragsmäßig nicht begrenzte, Versicherungsleistung, durchzuführen. Auf die danach verbleibende Leistungspflicht des Versicherers sind sodann die Höchstgrenzen der Leistungsfreiheit nach §§ 5, 6 KfzPflVV zur Anwendung zu bringen, so dass die Höchstgrenzen eine Kappung bewirken (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 255; Franz, VersR 2008, 298 (305)). Angesichts des Zweckes der betragsmäßigen Grenzen, die zumutbare Höchstbelastung des Versicherungsnehmers festzulegen, verbietet es sich dagegen, die Kürzungsquote des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge der Leistungsfreiheit zu beziehen, also nur diese Höchstbeträge zu kürzen. Andernfalls käme es zu einer nicht gewollten doppelten Privilegierung des gegen eine Obliegenheit verstoßenden Versicherungsnehmers (vgl. MünchKomm(VVG)-​Wandt, aaO., § 28 VVG, Rdn. 255: Franz, VersR 2008, 298 (305)).

Vorliegend verbleibt es daher dabei, dass die volle Versicherungsleistung von 3.389,70 € um 75 % zu kürzen ist und der sich hieraus ergebende Betrag von 2.542,28 € darauf zu überprüfen ist, ob er unter der Höchstgrenze des § 5 KfzPflVV liegt. Dies ist vorliegend zu bejahen.

  1. Da die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 10.12.2013 klargestellt hat, das sie ihre Hilfsaufrechnung in der Reihenfolge der aufgeführten drei Teilrechnungen vorgenommen hat, ist somit die Forderung des Klägers nach § 389 BGB in Höhe von 2.480,28 € auf Grund der Zahlung von 1.036,84 € gemäß Rechnung vom 06.09.2012, von 1.023,22 € gemäß Rechnung vom 02.01.2013 und in Höhe verbleibender 420,22 € gemäß Rechnung vom 28.08.2012 erloschen.

Der Kläger kann daher von der Beklagten mit seiner Klage keinen weiteren Betrag mehr verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klageforderung als solche in Höhe von 2.480,28 € zu bejahen ist und der Kläger mit seiner Berufung nur auf Grund der wirksamen Aufrechnung der Beklagten in gleicher Höhe obsiegt. Dies ist im Hinblick auf §§ 322 Abs. 2 ZPO, 45 GKG bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 4.960,56, mithin nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

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