Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler, heute betrachte ich schwerpunktmäßig den Bereich der vorvertraglichen Anzeigepflicht (VVA) bei biometrischen Risiken.
Wie wir aus der Diskussion um die Begrifflichkeit der „Unabhängigkeit“ des Versicherungsmaklers gelernt haben, sehen zumindest die Gerichte hier ein Transparenzproblem. Ich würde Ihnen daher auch dringend empfehlen (wie auch schon vor vielen Jahren) sich nicht als unabhängiger Versicherungsmakler zu bezeichnen, obwohl Sie es in „meiner Welt“ sind. Ich persönlich glaube auch, dass trotz einer Courtage auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler als unabhängig von einem Versicherer ansehen würde. Daher kann ich nur erneut feststellen, dass die Juristen schon manchmal eine komische Ansicht auf die Dinge haben.
Aus meiner Sicht dürfen Sie sich der redliche Versicherungsmakler nennen! Denn wenn Sie nicht redlich sind, dann fehlt es Ihnen an der Zuverlässigkeit. Und wenn es Ihnen an der Zuverlässigkeit fehlt, kann die für Sie zuständige IHK Ihnen die Berufserlaubnis entziehen. Was ist dann die Folge: Die Versicherer zahlen Ihnen keine weitere Bestandscourtage, weil Sie ja wegen des Verlustes Ihrer Berufszulassung keine Betreuungsleistungen gegenüber dem Kunden mehr erbringen dürfen. Eine Katastrophe wäre dies mit der möglichen Folge der Existenznot! Eines der gesetzlichen Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit ist die Begehung einer einschlägigen Straftat (z.B. Betrug). Im beruflichen Alltag sollte sich daher manchmal genau die Frage gestellt werden, wann möglicherweise ganz konkret eine Straftat vorliegen könnte?
Wie würden Sie ganz neutral erst mal diese Frage beantworten: Sie helfen Ihrem Kunden (künftigen VN) einen konkreten Versicherungsschutz zu bekommen, obwohl dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage diesen Versicherungsschutz nicht bekommen hätte? Um es nicht zu abstrakt zu machen sondern ein konkreten Fall zu bilden: Der Kunde sagt ihnen, es fehlen drei Zähne. Er möchte die private Krankenversicherung abschließen, um dann nach Ablauf der Wartezeit drei Implantate zu bekommen. Daher will er die drei fehlenden Zähne nicht angeben. Und? Wie würden Sie diese einfache Frage beantworten? Auf den ersten Blick würde man vielleicht meinen, dass es ein toller Makler ist. Er hat es geschafft, seinen eigentlich nicht versicherbaren Kunden doch zu versichern. Das wäre doch super!? Wie sieht diese Frage aber aus, wenn Sie sie aus Sicht eines Versicherers beantworten? Der Kunde hat unter Angabe falscher Tatsachen oder unterlassener Informationen einen Versicherungsschutz erschlichen, auf den er keinen Anspruch hätte.
Hierbei dürften sicherlich alle Voraussetzungen für einen (versuchten) Versicherungsbetrug, bzw. zunächst einmal einen Eingehungsbetrug vorliegen. Denn der Kunde hat den Versicherer getäuscht, dass er mit seinem Antrag annahmefähig wäre. Er hatte diese Täuschung vorgenommen, um überhaupt den Versicherungsschutz zu bekommen. Er wusste, dass wenn er nicht täuschen würde, er die versicherte konkrete Versicherungsleistung nicht bekommt. Im Zweifel will der Kunde daher den Versicherer veranlassen, eine konkrete unberechtigte Vermögensverfügung vorzunehmen, nämlich Versicherungsleistungen auszuzahlen, obwohl eine Versicherbarkeit im Interesse der Gefahrengemeinschaft hier nicht gegeben wäre. Daher bin ich schon der Meinung, dass wir hier den klassischen Fall eines Eingehungsbetruges hätten. Anders ist es nur, wenn noch unklar ist, ob und wann der VN eine unberechtigte Leistung geltend machen will, vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 StR 6/21; BGH, Urt. v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21; BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09. Deutlich wird es aber auch, wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der Schadenregulierung den Kunden dazu helfen will, unter Angabe eines falschen Sachverhalts den Schaden ersetzt zu bekommen. Z.B., in dem der Makler den Kunden erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein versichertes Ereignis vorläge, damit der Schaden als versicherte Leistung konkret bezahlt wird. Geschieht dies nicht abstrakt, sondern konkret für den Kunden und sein gerade geschildertes Schadenereignis, so unterstützt auch hier der Versicherungsmakler vermutlich einen zunächst versuchten (solange es nicht reguliert wird) oder gegebenenfalls auch einen vollendeten Versicherungsbetrug (sofern der Versicherer reguliert hat). Wenn der Versicherungsmakler also die Absicht hat, dass hier der Kunde eine unberechtigte Versicherungsleistung erhalten soll, so wäre nur noch zu differenzieren, ob der Versicherungsmakler den Kunden angestiftet hat oder nur Beihilfe leistete. Beides ist aber eine Straftat des Versicherungsmaklers. Soweit so gut. Wie wirkt sich das jetzt auf den Makler konkret aus?
Häufig soll z.B. die Situation in der Praxis vorkommen, dass der Kunde von seinen Vorerkrankungen berichtet. Häufig sollen auch dann Versicherungsvermittler gesagt haben, dass eine alte Erkrankung entweder schon so lange her ist (länger als fünf Jahre) und daher keine Anzeigepflicht bedarf. Manchmal soll auch gesagt werden, dass ausgeheilte Krankheiten grundsätzlich nicht anzuzeigen sind. Manchmal wird auch behauptet, dass Kleinigkeiten, wie eine übliche Erkältung, nicht anzeigepflichtige wären. Und die Liste möglicher Gesundheitsthemen ist lang. Bei Gericht wird es dann von den Versicherungsnehmern so dargestellt, dass der Makler die Gesundheitsfragen bagatellisiert hat und sinnverschiebend mündlich erläuterte. Mithin, dass der Kunde sehr wohl redlich ist und wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Makler getätigt habe. Häufig unterliegen aber die Kunden (als VN) vor Gericht, weil gegebenenfalls auch die Ärzte angehört werden, die die (älteren) Diagnosen geschrieben hatten. Diese bestätigen meist die Behandlungen, Termine, als auch die erstellten Diagnosen. Sodann stellt das Gericht die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung fest (manchmal auch die Arglist), als dass der Kunde dann keine Leistungsansprüche hat.
Nun kommt es immer häufiger vor, dass der Versicherungsmakler in Anspruch genommen wird. Er soll auf Schadenersatz haften. Der Schaden ist hoch! Mithin sei der Makler schuld, dass der Kunde aus dem Versicherungsschutz geflogen ist, er deutlich höhere Kosten im Basistarif hat und auch schlechtere Leistungen für den Rest seines Lebens. Das eine Haftung dem Grunde nach bei einer falschen Beratung zur VVA in Betracht kommen kann, ist offensichtlich.
Was aber bislang noch nicht konkret untersucht wurde, ist die Frage, ob sich nicht der Makler mit der Beratung zu den Anzeigepflichten im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (VVA) selbst strafbar gemacht haben könnte? Aus meiner Sicht könnte dies durchaus die Anstiftung oder zumindest die Beihilfe zu einem Eingehungsbetrug des Versicherungsnehmers sein, wenn schon feststeht, welche konkrete Leistung der VN zu Unrecht erschleichen will (wie oben z.B. Implantate). Würde der Makler also den Interessenten (künftigen VN) dazu ermutigen und anregen, falsche Angaben zu tätigen, so wäre dies strafrechtlich eine Anstiftung zum Eingehungsbetrug. Würde der Makler den Kunden lediglich unterstützen, mit bewusst unterlassenen oder bewusst falschen Angaben den konkreten Versicherungsschutz zu erschleichen, so wäre dies wohl zumindest als Beihilfe zu qualifizieren. Denn der Makler würde den Kunden dabei unterstützen, den nichtberechtigten Versicherungsschutz zu erhalten und der Makler will das auch. Nicht selten wird dabei noch unterstellt, dass dies auch zusätzlich im Provisions-, bzw. Courtageinteresse des Versicherungsmaklers erfolgt. Zwischenfazit: Die Grenze zur eigenen Strafbarkeit der Maklers ist mithin sehr eng, stimmt`s?! Wie ich aber eingangs sagte: Das Begehen einer Straftat als „Hilfeleistung“ kann und wird i.d.R. zur Unzuverlässigkeit und zum Verlust der Berufszulassung führen (vgl § 34d Abs. 5 GewO). Nur um einem Kunden zu helfen, riskieren Sie als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler daher Ihre eigene Existenz! Ein solches Risiko sollten Sie nicht eingehen, auch wenn Sie möglicherweise nur Ihrem Kunden helfen wollen oder dieser nach Ihrer Beratung unbedingt selber will, dass sein Antrag unbedingt – aber zu Unrecht – angenommen wird. Da sich in unserer Wahrnehmung derartige zivilrechtlichen Fälle deutlich häufen, möchte ich auch noch mal kurz die letzte hierzu veröffentlichte Entscheidung vom OLG Hamm, mit Urteil vom 26.06.2024, Aktenzeichen: 20 U 202/23 verweisen. Sie können das Urteil nachlesen, in dem Sie auf die vorgenannte Fundstelle klicken. Hier war die vorvertragliche Anzeigepflicht bei einer Umdeckung problematisch. Insofern sollten Sie nicht nur bei Neuantragstellung, sondern auch bei Umdeckungen mit der gleichen Sensibilität arbeiten. Ein wichtiger Hinweis ergibt sich aus der beiliegenden Entscheidung noch. Es wurde eine Beratung zum Verlust der Altersrückstellungen nicht dokumentiert. Wenn Sie also KV vermitteln, sollten Sie unbedingt über den Verlust der Altersrückstellungen dokumentieren, sonst droht eine Beratungspflichtverletzung mit der Folge der Haftung!
Ich möchte Ihnen aber nicht nur das größtmögliche Problem aufzeigen, sondern vielleicht auch eine dazu entsprechende Lösung. Sie sollten grundsätzlich darlegen können, dass Sie von einer möglichen vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht des Kunden keinerlei Kenntnis hatten. Diese fehlende Kenntnis sollten Sie sich auf jeden Fall unterschreiben lassen. Dementsprechend habe ich Ihnen beiliegende Anlage angefertigt, die den durchschnittlichen Kunden hinsichtlich der Wahrheitspflicht zur vorvertraglichen Anzeigepflicht umfassend aufklären soll. Sie finden meine Empfehlung zur Dokumentation hier:Kundeninformation zur VVA
Ich hoffe, dass Ihnen diese praktische Empfehlung für das neue Geschäftsjahr hilfreich ist. Ich habe es in Gedanken im Rahmen der privaten Krankenversicherung entworfen. Sie können es aber auch gleichermaßen für andere biometrische Risiken nutzen, wie beispielsweise für die Sparte der Berufsunfähigkeit.
Sie sollten keinerlei Kenntnis haben, wenn der Kunde seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Denn Sie müssten ihn davon abhalten oder wegschicken. Sie sollten auch den Kunden in keiner Weise empfehlen, Angaben nicht zu tätigen, Informationen bewusst wegzulassen oder falsche Informationen mitzuteilen. Fordern Sie den Kunden auf, dass er alle Erkrankungen und insbesondere auch ärztliche Behandlungen umfassend und wahrheitsgemäß mitteilt! Ich würde mir an Ihrer Stelle die beiliegende Erklärung vom Kunden unterschreiben lassen. Damit sollten Sie auf der etwas sichereren Seite sein. Haftungsrechtlich ist es natürlich auch so, dass der § 263 StGB ein Schutzgesetz ist. Dies hat zur Folge, dass Sie zivilrechtlich persönlich und in unbegrenzter Höhe mit ihrem Privatvermögen haften (§ 823 Abs. 2 BGB). Passen Sie aber auf, dass niemals der Kunde behauptet, Sie hätten ihm zu einem Eingehungsbetrug angestiftet oder bewusst dazu Beihilfe geleistet, in dem Sie möglicherweise selbst die Antragsfragen unrichtig beantwortet hatten, nachdem Ihr Kunde Ihnen beispielsweise die umfassende Information per Mail zu seinen Vorerkrankungen mitgeteilt hatte. Dies darf nicht sein. Denn Sie wollen sicherlich nicht Ihre laufenden Bestandseinnahmen verlieren, indem Sie sich in derartiger Weise, und auch völlig unbeabsichtigt, der Beihilfe zum Eingehungsbetrug verantwortlich machen. Passen Sie also hier auf und bleiben Sie (unabhängig und) redlich! Daher bleibt es bei der Empfehlung, immer gut zu dokumentieren! Riskieren Sie nie Ihre Existenz für eine konkrete unberechtigte Versicherungsleistung an den Kunden! Der Verlust Ihrer eigenen Existenzgrundlage, die Betreuungsvergütung (BP), ist es nicht wert. Mit freundlichen Grüßen Ihr,

Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

