Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und -makler,
auch gegenüber einem berichtigten Schadensersatzanspruch kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Das Gericht muss aber die Frage der Verjährung nur beachten, wenn auch die Einrede der Verjährung erhoben wurde. Ist also die behauptete Beratungspflichtverletzung schon längere Zeit her, so ist es wichtig, die Verjährungsfrage konkret zu überprüfen und die entsprechenden notwendigen Informationen dem Anspruchsteller oder dem Gericht mitzuteilen. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung möchten wir Ihnen kurz darlegen, welche Aspekte für die Frage der Verjährung von Bedeutung sind:
I. Entstehung des Anspruchs
Verletzt ein Versicherungsmakler seine Beratungspflicht und ist diese von ihm zu vertretende Falschberatung kausal dafür verantwortlich, dass sein Kunde nun ein für seine Situation ungeeignetes Versicherungsprodukt erwirbt, entsteht für den geschädigten Kunden ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 63 Satz 1 VVG, §§ 249 ff. BGB. Allerdings hat der Schuldner – in diesem Fall der Makler – gem. § 214 Abs.1 BGB das Recht diese Schadensersatzleistungen zu verweigern, sofern der Anspruch bereits verjährt ist. Doch wann verjähren Ansprüche aufgrund von Falschberatung durch den Makler?
II. Generelles zur Verjährung
Die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz aufgrund von Falschberatung durch den Makler unterliegt der in § 195 BGB festgesetzten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt. Generell geschieht dies üblicherweise, wenn der Kunde das vom Makler vermittelte Versicherungsprodukt in Anspruch nehmen will. Oft merkt der Kunde erst dann, dass das Versicherungsprodukt nicht seinen Ansprüchen genügt und er eventuell falsch beraten wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist würde demnach erst am Ende des Jahres, in dem der Kunde diese Feststellung macht, anfangen zu laufen.
Allerdings heißt es in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB weiter „(…) oder (die Kenntnis) ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Kunde ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder die Kenntnis ohne nennenswerte Mühen hätte beschaffen können (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.20219 Az. VI ZR 1118/20, BGH, Urteil v. 08.07.2010 Az. III ZR 249/09). Hierbei stellt sich die Frage, ob dies nicht, nachdem der Kunde nach Abschluss des Versicherungsvertrages alle nötigen Informationen in Form von Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen erhalten hat, bereits der Fall ist. Immerhin liegen dem Kunden spätestens ab diesem Zeitpunkt alle nötigen Informationen vor, um zu erkennen, ob er aufgrund einer falschen Beratung ein für ihn ungeeignetes Versicherungsprodukt erworben hat. Demnach würde die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Ende dieses Jahres anfangen zu laufen.
III. Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.10.2023
Hierüber hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Urteil vom 25.10.2023 entschieden. In dem Sachverhalt ging es um einen Versicherungsnehmer, dem von seinem Versicherungsmakler in 2013 eine Riester-Rente ohne Kündbarkeit, Kapitalisierbarkeit und Vererbbarkeit vermittelt wurde. Der Versicherungsnehmer machte glaubhaft, dass er, hätte er Kenntnis von diesen Spezifika gehabt, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das OLG Zweibrücken bestätigte, dass der Versicherungsmakler in der Pflicht war seinen Kunden über die für den Kunden erheblichen und von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichenden Spezifika zu unterrichten. Daher hätte der Kunde gegenüber seinem Makler einen Schadensersatzanspruch gehabt, doch dieser sei nach Ansicht des OLGs bereits gem. §§ 195, 199 I Nr. 1, 2 BGB verjährt und der Makler daher nach § 214 Abs. 1 BGB von der Leistung eines Schadensersatzes befreit.
Das Gericht begründet dies zunächst mit der Feststellung, dass der für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Anspruch bereits mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden ist. Das OLG bezieht sich dabei auf den Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass der aus einem behaupteten Beratungsfehler dem Kunden erwachsene Schaden einheitlich zu betrachten ist. Genauer bedeutet dies, dass der Anspruch auf Schadensersatz mitsamt allen weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren oder voraussehbaren Nachteilen eine gemeinsame Verjährungsfrist habe, sobald ein Teilschaden entstanden ist. Da in diesem Fall der Kunde aufgrund einer Falschberatung ein für ihn ungeeignetes Versicherungsprodukt erworben hat, ist ihm bereits mit Eingehung der Verbindlichkeit durch Abschluss des Versicherungsvertrages ein Schaden entstanden. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Makler und damit die objektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährung liegen daher schon mit Vertragsschluss vor.
Bezüglich der erforderlichen Kenntnis über die Umstände, aus denen sich der Anspruch ergibt, entschied das Gericht, dass der Kunde in diesem Fall zwar die tatsächliche Kenntnis über die Umstände erst viel später erlangte, diese aber spätestens ab Zustellung des Vertragswerks nach Abschluss des Versicherungsvertrages, hätte haben müssen. Der Kunde hatte ab diesem Zeitpunkt grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Gericht begründete dies damit, dass es gerade nicht von einem unzureichend beratenen Versicherungsnehmer erwarte, dass er die meist vielseitigen und detailreichen Klausel- oder Erläuterungswerke durchleuchtet, um festzustellen, ob ihm nicht eventuell ein unzureichendes Versicherungsprodukt vermittelt wurde. Das war in diesem Fall jedoch auch nicht erforderlich. Die von dem Kunden bemängelten Spezifika des Versicherungsproduktes waren nicht in den Tiefen des Vertragswerks versteckt, sondern waren direkt aus dem nur sechsseitigen Versicherungsschein auf ersten Blick ersichtlich und einfach zu verstehen. Das OLG Zweibrücken stellt fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden darf und muss, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext lesend zur Kenntnis genommen und im Fall aufkommender Zweifel, dass vermittelte Versicherungsprodukt auch hinterfragt wird. Daher hatte der Kunde bereits nach Erhalt des Vertragswerks grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich ein möglicher Anspruch gegenüber seinem Makler ergibt, womit auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches des Kunden gegenüber seinem Versicherungsmakler fingen daher schon am Ende des Jahres des Erwerbs des ungenügenden Versicherungsproduktes, am 31.12.2013, an zu laufen. Die Verjährungsfrist lief folglich am 31.12.2016 ab. Die verjährungshemmende Klage zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wurde verspätet erst im April 2022 eingereicht und am 10.05.2022 zugestellt. Die Ansprüche des Kunden waren daher schon verjährt, weshalb der Makler im Ergebnis keinen Schadensersatz aufgrund der unzureichenden Beratung leisten musste.
IV. Fazit
Aus dem geschilderten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken lässt sich für die Maklerschaft folgende Schlussfolgerung ziehen: Der durchschnittliche Kunde ist verpflichtet sich bei Erwerb eines Versicherungsproduktes das Vertragswerk anzusehen und zumindest die simpleren auf der Police festgehaltenen Vertragsdetails auch zu verstehen. Steht der Vorwurf einer eventuellen Falschberatung im Raum und sind die bemängelten Vertragsspezifika deutlich aus dem Versicherungsschein zu erkennen, ist dem Kunden eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ab Erhalt der Police zu unterstellen. Versucht der Kunde dann erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem er die Police erhalten hat, Schadensersatzansprüche aufgrund von einer eventuellen Falschberatung geltend zu machen, kann der Makler diese rechtmäßigerweise allein schon auf Grundlage der eingetretenen Verjährung verweigern. Wichtig zu beachten ist, dass sich dies nur auf Fälle bezieht, bei denen sich die unzureichenden Vertragsspezifika direkt und leicht zu erkennen aus der Versicherungspolice ergeben. Bei Angelegenheiten, in denen sich die Krux in den Klauseln des Beiwerks befindet, gilt dies nicht.
Da bereits schon sehr viele Versicherungsmakler:innen auf die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge für einen Rürup-Vertrag verklagt wurden, sollte gerade in dieser häufig vorkommenden Fallkonstellation immer die Einrede der Verjährung erhoben werden, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Behauptung von Schadenersatzansprüchen mehr als drei volle Jahre vergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr,
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht