Ein Artikel von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski aus der Zeitschrift für Versicherungswesen

I. Makler haften für Rat und Empfehlung

Wer einem anderen einen Rat oder Empfehlung erteilt, haftet mangels Rechtsbindungswillens für den Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht (§ 675 Abs. 2 BGB).

Das Gegenteil gilt für Versicherungsmakler, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit, gegen Courtage, potentielle Versicherte anlassbezogen nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen und ihnen einen Rat für eine passende Versicherung geben. Für Makler folgt das aus der Pflicht zur bestmöglichen Beratung des Kunden unter Berücksichtigung der Dokumentationspflicht (§§ 1a, 59, 60, 61, VVG). Ergänzend folgt die Haftung des Maklers aus dem geschlossenen Maklervertrag (§ 280 BGB) verbunden mit einer Maklervollmacht. Daneben steht die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung Kunden schützender Gesetze, wie etwa § 34d GewO oder § 61 VVG (Dokumentationspflicht).

Immer dann, wenn der Makler seine Beratungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt, entsteht die Verpflichtung auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens (§ 63 VVG). Das kann zur Rückabwicklung des Vertrages und/oder zum Ausgleich der Vermögensdifferenz in Geld (§ 249 BGB) führen.

„Die Beispiele belegen das immense Haftungsrisiko, in dem sich Makler in Ausübung ihrer Berufstätigkeit befinden“

Die Tätigkeit der Makler ist, um es in anderen Worten zu sagen, von dem Grundsatz der Verantwortung für Dritte, für die der Makler Sachwalter1 ist, getragen. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Makler mit seinem gesamten Vermögen haftet, wenn ihm schuldhafte und zurechenbare Beratungsfehler unterlaufen. Das kann schon wegen der Komplexität der Kundenwünsche und -bedürfnisse und der am Markt verfügbaren hochgradig ausdifferenzierten Deckungskonzepte viel schneller passieren, als man sich häufig vorstellen kann.

Hinzu kommt die Tatsache, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beratungsfehler zu bejahen ist, von der Entwicklung der Rechtsprechung abhängt. Diese kann der Makler in der Regel nicht vorhersehen – die Tätigkeit von Maklern ist folglich mit existenziellen Risiken behaftet. So hat der BGH entschieden, dass ein Makler bei einem Ofenbaumeister hätte nachfragen müssen, welche konkreten Tätigkeiten im Betrieb tatsächlich ausgeübt werden, um Versicherungsschutz für die gelegentlich angebotenen Fliesenarbeiten ergänzend zu beschaffen.2

Die Bestimmung des Versicherungswertes 1914 darf ein Makler regelmäßig nicht ohne Weiteres dem VN überlassen, der häufig gar nicht weiß, wie wichtig dieser Versicherungswert im Rahmen einer Gebäudeversicherung ist.3 Ähnliches gilt beim Versicherungswert einer Maschinenversicherung. 4 Im Grundsatz muss ein Makler darüber aufklären was eine Unterversicherung ist und welche Konsequenzen eine Unterversicherung hat.5 In der Kfz Versicherung muss darauf hingewiesen werden, dass der Versicherungsschutz nur für den europäischen Teil der Türkei gilt.6

Der Maker ist verpflichtet, auf eine nicht erkennbare Deckungslücke zwischen Betriebs- und Kfz Haftpflichtversicherung hinzuweisen.7 Weiß der Vermittler, dass die Finanzierung eines Realkredits durch eine Lebensversicherung wegen der bei Vertragsabschluss bestehenden Zinssituation unweigerlich zu einem Verlust führen muss, so verletzt er seine Beratungspflicht, wenn er dieses Kreditfinanzierungsmodell trotzdem empfiehlt.8 In der Wohngebäudeversicherung kann es zu gravierenden Haftungsfragen kommen, wenn dem VN als Obliegenheit die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auferlegt wird.9

Bei Umdeckungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der VN seinen bisherigen Versicherungsschutz nicht verschlechtern will. Weist der Vermittler auf Deckungslücken zwischen dem Alt- und dem Neuvertrag nicht hin, so verletzt er seine Beratungspflichten nach §§ 1a, 61 VVG und haftet auf Schadensersatz (§ 63 VVG). Das bedeutet, dass für den Makler bei Umdeckungen erhebliche Haftungsrisiken entstehen, insbesondere auch mit Blick auf die im Markt zur Verfügung stehenden Vergleichsprogramme.10

Diese Beispiele, die nahezu endlos fortgesetzt werden könnten, zeigen, wie schwierig es ist, im Einzelfall eine bedürfnis- und kundengerechte Beratung durchzuführen, und sie belegen das immense Haftungsrisiko, in dem sich Makler in Ausübung ihrer Berufstätigkeit befinden. Daraus könnte zunächst einmal die Frage entstehen, ob es nicht vernünftig und sinnvoll wäre die Haftung des Versicherungsmaklers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu begrenzen.

II. Das Konzept zulässiger Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler

Haftungsbegrenzungen für Versicherungsmakler sind gesetzlich weitgehend ausgeschlossen. Nach § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem VN durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60, 61 VVG entsteht, sofern die Pflichtverletzung zu vertreten war. Von diesen Haftungsregelungen, so heißt es in § 67 VVG, kann nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Versicherungsmakler auch nach Vertragsschluss, während der Dauer des Versicherungsverhältnisses den VN zu betreuen und, wenn ein Anlass dafür erkennbar ist, auch zu beraten hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Analogie zu § 6 Abs. 4 VVG und andererseits aus dem Wesen des Maklervertrages, wie er von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entwickelt worden ist.11 Der Versicherungsmakler ist somit verpflichtet, den VN auch nach Vertragsabschluss weiter zu betreuen, indem er ihn rechtzeitig auf etwaigen Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf hinweist.12 Zum Pflichtenkreis des Maklers gehört es, auch zeitlichen Deckungslücken entgegenzuwirken und auf erforderliche Verlängerungen aufmerksam zu machen.13

Eine rechtssichere Haftungsbeschränkung für Fahrlässigkeit ist für Makler nach der Rechtsprechung des BGH bei den Kardinalpflichten aus dem Maklervertrag praktisch nicht möglich.14 Zulässig sind höhenmäßige Haftungsbegrenzungen, die die Haftung für Fahrlässigkeit nicht ausschließen, sondern begrenzen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen.15 Auch für Rechtsanwälte ist eine summenmäßige Haftungsbegrenzung zulässig (§ 52 Abs. 1 BRAO).

Für Versicherungsmakler werden die Mindestversicherungssummen für Vermögensschäden nach § 12 Abs. 1 Vers- VermV gesetzlich festgelegt und in Zeitablauf dynamisch angepasst. Das heißt, der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Summe typischerweise für eintretende Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen von Maklern ausreicht. Dieses Konzept ist auch für die Kunden offen und transparent. Im Normalfall genügt folglich die Mindestversicherungsumme zur Abdeckung des vertragstypischen Schadenrisikos aus der Verletzung wesentlicher Pflichten des Maklers. Eine Haftungsbegrenzung für fahrlässige Pflichtverletzungen oberhalb der Mindestversicherungssumme ist somit nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB angemessen und rechtswirksam.16 Eine Haftungshöchstsumme für grobe Fahrlässigkeit wird jedoch kaum für zulässig erachtet.17

Alles in allem zeigen diese Erwägungen, dass es für Makler im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit außerordentlich schwierig ist, die Haftung zu begrenzen.18

Aus alledem folgt, dass Makler, die das Risiko ihrer Haftung, die existenzvernichtend sein kann, begrenzen wollen, dies letztlich nur im Rahmen eines Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) tun können. Daraus folgt zunächst einmal die Frage, ob und im welchem Umfang der Gesetzgeber für Makler den Abschluss einer VSH vorschreibt und welche Deckungskonzepte der Markt eigentlich bereitstellt um die existenzielle Absicherung von Maklern zu gewährleisten.

III. Die Anforderungen der VersVermV an eine VSH

Versicherungsmakler bedürfen der Erlaubnis der zuständigen IHK (§ 34d Abs. 1 GewO). Die Erlaubnis setzt den Nachweis der VSH voraus (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO). Die VSH muss für das gesamte Gebiet der EU und der Vertragsstaaten des EWR (Norwegen/Liechtenstein/Island) gelten (§ 11 VersVermV). Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen VU abgeschlossen werden und eine bestimmte Mindestversicherungssumme umfassen (§ 12 Abs. 1, 2 VersVermV).

Der Vertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren (§ 12 Abs. 3 S. 1 Vers-VermV). Er muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken für die der Makler nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind (§ 12 Abs. 3 S. 2 VersVermV). Ist der Makler in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 3 S. 3 VersVermV).

Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Makler zu Erfolg haben könnte (§ 12 Abs. 4 VersVermV). Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten (§ 12 Abs. 4 S. 2 Vers- VermV).

Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 5 VersVermV). Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen (§ 12 Abs. 5 S. 2 VersVermV).

Die hieraus resultierende Frage lautet: welche am Markt erhältlichen Deckungskonzepte für die VSH der Makler diesen Anforderungen entspricht. Die Frage stellt sich auch deshalb, weil es All-Risk-Konzepte für die VSH von Maklern, mit Ausnahme des All Risk Cover (in Kooperation mit Michaelis), am Markt nicht gibt.

1.) Gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts

Gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts sind solche, die einen Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadensereignis vorsehen.19 Hierzu zählen etwa Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB oder §§ 280, 311 BGB und Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB) oder aus § 833 BGB. Nicht hierhin gehören nachbarrechtliche Ausgleichansprüche, wie etwa § 906 Abs. 2 BGB oder vertragliche Erfüllungsansprüche.Die Deckungspflicht muss sich folglich nicht auf den Schaden erstrecken, der entstehen könnte, weil der Makler dem Kunden bei Abschluss der Lebensversicherung einen vom Versicherer nicht vorgesehenen Mindestgarantiezins verspricht.

2.) Wissentliche Pflichtverletzung

Der Gesetzgeber erlaubt, dass die Haftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden darf (§ 12 Abs. 5 VersVermV). Damit geht der Gesetzgeber über § 103 VVG hinaus, wonach der Versicherer erst dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den Schaden herbeigeführt hat. Dabei setzt Vorsatz Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges voraus.20

Weiß ein Makler, dass Überschwemmungsschäden nicht mitversichert sind, und glaubt er, dass der VN kein Überschwemmungsrisiko trägt, so handelt er zwar wissentlich, aber nicht vorsätzlich, hätte also nach § 103 VVG Versicherungsschutz. Eine VSH, die wissentliche Pflichtverletzungen ausschließt, wäre aber nach 12 Abs. 5 VersVermV zulässig. Das ist problematisch, weil der Makler keine Deckung hätte und der VN deshalb möglicherweise kein Geld bekäme.21

3.) Marktübliche Risikoausschlüsse

Nach dem Leitbild des § 12 Abs. 3 Vers- VermV muss die VSH die aus der gewerblichen Tätigkeit des Maklers entstehenden Haftpflichtgefahren abdecken und daraus resultierende Vermögensschäden ersetzen. Weitere danebenstehende Ausschlüsse, die diesen Zweck in Frage stellen, darf es nicht geben.

Daraus folgt die Frage, ob die gebotene VSH-Deckung nicht notwendigerweise auf alle Haftpflichtgefahren, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Maklers ergeben können, erstrecken muss. Das bedeutet, dass die VSH-Deckung eine All- Risk-Deckung sein müsste.

4.) Der Begriff All-Risk-Deckung

Mit einer All-Risk-Deckung sind Deckungskonzepte gemeint, die die Deckung vieler oder aller Risiken eines Kunden durch einen einzigen Versicherungsvertrag meinen (deshalb All-Risk-Deckung oder auch Multi-Risk-Deckung).22 Werden in das Konzept auch Ausschlüsse integriert, so handelt es sich in Wirklichkeit um eine benannte Gefahrendeckung (named perils-Deckung).

Hiervon ausgehend müsste die VSHDeckung dem VN umfassenden Versicherungsschutz für den Fall bieten, dass er wegen einer bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Der rechtlich entscheidende Unterschied zwischen der klassischen Deckung für die gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsmaklers und der All-Risk-Deckung besteht darin, dass im Normalfall der Makler beweisen muss, dass seine Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Demgegenüber trägt der Versicherer bei einer All-Risk-Deckung die Beweislast dafür, dass der Vorwurf, der dem Makler gemacht wird, nicht aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler resultiert, sondern aus einem anderen Lebensbereich, der nicht mitversichert ist.23

IV. Markttypische VHS-Deckungskonzepte

Im Folgenden sollen die im Markt üblichen Deckungskonzepte vorgestellt und daraufhin überprüft werden, ob sie den Voraussetzungen von §12 VersVermV entsprechen oder möglicherweise über die Anforderungen des Gesetzgebers hinausgehen und damit den Makler einen besseren Versicherungsschutz gewähren, als dies vom Gesetz zwingend vorgesehen ist.

Verglichen werden die Deckungskonzepte vom CGPA-Europe (All Risk Cover in Kooperation mit Michaelis, Stand 01.01.2025). Betrachtet werden ferner die ERGO-John VSH Bedingungen (Stand 01.08.2024). Sodann die VSH des HDISDV01- 2021 ergänzt um Versicherungsvermittler (ZB-VV) Stand März 2019. Hinzu kommen die Allgemeinen und Besonderen AVB zur VSH der for broker GmbH (Stand 01.2023). Es folgen die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur VSH für Versicherungsvermittler der AXA. Schließlich geht es auch um die Allgemeinen Bedingungen zur VSH der R+V ergänzt um die Besonderen Bedingungen der Hans-John GmbH (Stand 25.02.2025).

Im Markt sind weitere Deckungskonzepte anderer Versicherer erhältlich. Es geht hier nicht um eine vollständige, sondern um eine repräsentative Übersicht und insbesondere um die Frage, ob die Deckungskonzepte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und in welchen Punkten sie möglicherweise auch darüber hinausgehen.

Differenziert wird nach den wesentlichsten Leistungsmerkmalen, also insbesondere danach, welche Tätigkeiten und welche Arten von Schäden versichert sind. Es geht um den örtlichen und den zeitlichen Geltungsbereich der Deckung. Es geht um Versicherungssummen und Selbstbehalte, Leistungserweiterungen und die Kündigung im Schadensfall.

1.) Versicherte Tätigkeiten

– CGPA (All Risk Cover): Allgefahrendeckung wegen der Inanspruchnahme bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (Ziff. 1.1.1)

– ERGO-John Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemäß §34d Abs. 1 GewO (einschließlich Tarifwechsel in die PKV nach §204 VVG) Ziff. 1.1.1 AVB-VH 2025

– HDI-SDV: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler (§34d Abs. 1 GewO) – Ziff. 1 ZB-VV.

– for broker: Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit gemäß §34d Abs. 1 GewO, ergänzt um Klarstellungen (Teil B II 1.1-1.6 und Teil B II 2.1.1.)

– AXA: Versicherungsschutz für die erlaubte Ausübung der – Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen (Risikobeschreibung Besondere Bedingungen)

– R+V-John: Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder – vertreter mit der Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO bzw. Versicherungsberater nach §34d Abs. 2 GewO (Besondere Vereinbarungen – John Besonderer Teil Ziff. 1).

2.) Deckungsausschlüsse

– CGPA (All Risk Cover): Wissentliche Pflichtverletzung – ansonsten Klarstellungen bei Ausübung anderer Tätigkeiten oder Vorsatz (Ziff. 4.1-4.11)

– ERGO-John: Wissentliche Pflichtverletzung (Ziff. 9.1 AVB-VH 2025)

– HDI-SDV: Wissentliche Pflichtverletzung (Ziff. 5 GB-VF – Teil B in Verbindung mit Ziff. 8C) ergänzt um Klarstellungen außerhalb der Tätigkeit als Versicherungsvermittler sowie Vorsatz

– for broker: Wissentliche Pflichtverletzung: Kann durch Vereinbarung abdungen werden (Ziff. 4.5.1/2). Ausschluss bei Vorsatz sowie Klarstellungen zu Tätigkeitsgrenzen (Embargen und gesetzliche Ansprüche)

– AXA: Wissentliche Pflichtverletzung/ EWR/ Diskriminierungen/ Klarstellungen und Tätigkeitsabgrenzungen (§4 Ziff. 1-9)

– R+V-John: Wissentliche Pflichtverletzung/ Vorsatz/ Tätigkeitsabgrenzungen und Klarstellungen (Ziff. 4.1-4.1.6 AVB-P)

3.) Vermögensschäden – auch für Gehilfen

– CGPA (All Risk Cover): Versichert (Ziff. 1.3.1) teilweise erweitert, um Sach- und immaterielle Schäden (Ziff. 1.3.2/1.3.3/1,3,4)

– ERGO-John: Versichert (BV-VSH Ziff. 1/Ziff. 2.1 AVB-VH) Sachschäden in geringem Umfang (Ziff. 2.2 AVB-VH 2015)

– HDI-SDV: Versichert (Ziff. 1.1/1.1.2 – 1.1.2.2 AB-VH). In geringem Umfang Sachschäden (Ziff. 1.2 AB-VH)

– for broker: Versichert (Ziff. 1.2.1). Mitversichert bestimmte immaterielle Schäden (Ziff. 1.2.2) und Sachschäden in geringem Umfang (Ziff. 1.2.3)

– AXA: Versichert (§1 I Ziff.1/2 AVB). Sachschäden in geringem Umfang (§1 I Ziff. 3 AVB)

– R+V-John: Versichert Ziff. 1 AVB-P. Bestimmte immaterielle Schäden (Ziff. 1.2.2 AVB-P) und in geringem Umfang Sachschäden (Ziff. 1.2.3/1.2.4 AVB-P)

4.) Örtlicher Geltungsbereich

– CGPA (All Risk Cover): Europa (geographisch), also mehr als EWR, aus EURecht und vor EU-Gerichten (Ziff. 1.5.VSH)

– ERGO-John: Europa-geographisch, also mehr als EWR aus Verletzung EU-Recht und vor EU-Gerichten (Ziff. 8.1 AVB-VH 2015); (Ziff. BV-VSH v. 1.8.2024)

– HDI-SDV weltweit aus der Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der EU, des EWR und der Schweiz (Ziff. 3 ZB-VV): AVB-VSH1 2023)

– for broker: Geltendmachung von Ansprüchen vor Gerichten innerhalb der EU, des EWR – Schweiz kann vereinbart werden (A.1.5.1.1) mitversichert ist die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Staaten der EU, des EWR und der Schweiz, falls vereinbart (A.1.5.1.2)

– AXA: mitversichert Haftpflichtansprüche vor Gerichten in Mitgliedstaaten der EU oder EWR und nach dem Recht dieser Staaten sowie Tätigkeiten in diesen Staaten und in der Schweiz (Ziff. 1.a/b BB-VSH Versicherungsvermittler)

– R+V-John: Ansprüche vor europäischen und türkischen Gerichten und Beratung, Beschäftigung, Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich der Türkei sowie Tätigkeiten im europäischen Ausland oder der Türkei (Ziff. 1.4 AVB-P v. 1.7.2022)

5.) Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

– CGPA (All Risk Cover): Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße (Ziff. 1.6. Erstreckung auf Vorverträge, wenn Nachhaftung ausgelaufen) (Ziff. 1.6.4 VSH).

– EGRO-John: Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Verstöße (Ziff. 2.13 BV-VSH). Ferner Verstöße aus vorangegangenen Versicherungsverträgen, wenn zeitlich lückenloser Versicherungsschutz bestand (Ziff. 2.14 BV-VSH). Mitversichert Unklarheiten bei Versicherungswechsel, Ziff. 2.15 EV-VSH

– HDI-SDV: Folgen aller während des Vertrages vorkommenden Verstöße (Ziff. 1.3.1) einschließlich Verstöße, die nicht bekannt waren in der Vergangenheit (Ziff. 1.3.2.1 AVB-SdV01-2021)

– for broker: Folgen aller während der Versicherung vorkommenden Verstöße (Ziff. 2.1) Rückwärtsversicherung kann vereinbart werden für nicht bekannte Verstöße (Ziff. 2.2). Übernahme der Nachhaftung für Vorverträge unter bestimmten Vorrausetzungen (Ziff. 2.4/Ziff. 2.5 nach Vereinbarung).

– AXA: Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages vorkommenden Verstöße (Ziff. 5 BB-VSH) Rückwärtsversicherung für nicht bekannte Verstöße möglich (§2 II AVB)

– R+V-John: Folgen aller während der Laufzeit des Vertrages begangenen Verstöße (Ziff. 2.1 AVB-P 1.7.2022) Rückwärtsversicherung kann für nicht bekannte Verstöße vereinbart werden (Ziff. 2.2 AVB-P) Erstreckung auf die Vorversicherung, wenn Nachhaftung beschränkt wurde (Ziff. 2.3.1 AVB-P v.1.7.2022)

6.) Rechtslücken bei Verletzung von Obliegenheiten

– CGPA (All Risk Cover): Bei Vorsatz Leistungsfreiheit; bei grober Fahrlässigkeit Verzicht auf Quotelung (Ziff. 9.2)

– ERGO-John: Leistungsfreiheit bei Vorsatz (Ziff. 14.1) Quotelung bei grober Fahrlässigkeit (Ziff. 14.2 AVB-VSH 2015). Bei Versehen besteht Versicherungsschutz (Ziff. 2.20 BV-VSH v. 1.8.2024).

– HDI-SDV: Leistungsfreiheit bei Vorsatz (Ziff. 6.3.1 AVB-SdV 01-2021). Bei grober Fahrlässigkeit: Leistungskürzung (Ziff. 6.3.2 AVB-SdV01-2021)

– for broker: Bei Vorsatz: Leistungsfreiheit; bei grober Fahrlässigkeit: Leistungskürzung (Ziff. 9.2 VSH 01.2023). Grobe Fahrlässigkeit kann bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch unverzügliches Nachholen geheilt werden (Ziff. 9.3).

– AXA: Leistungsfreiheit bei Vorsatz; Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit (§6 AVB), das gilt auch bei Verletzung der Dokumentationspflichten (Ziff. 6 BB-VSH)

– R+V-John: Rechtsfolge für vertragliche Obliegenheitsverletzungen nicht vereinbart, Leistungsfreiheit wenn Versicherungsfall nicht rechtzeitig angezeigt wird und VR keine Kenntnisse auf andere Weise erlangt hat (Ziff. 7.2.4 AVB-P 1.7.2022). Bei fahrlässigem Versehen besteht weiterhin Versicherungsschutz (Ziff. 14 BV-John v. 25.2.2025)

7.) Besondere Leistungserweiterungen

CGPA (All Risk Cover):
– Fehlende/fehlerhafte Dokumentation gefährdet den Versicherungsschutz nicht (Ziff. 2.1)

– Best-Leistungs-Garantie: Bessere Leistungen eines anderen Versicherers sind mitversichert (Ziff. 2.2)

– Informationsklausel: VN kann im Schadenfall die Anwendung neuerer, vorteilhafterer Bedingungen rückwirkend verlangen (Ziff. 2.5)

– Reputationsschäden: Ist Ruf des Maklers bedroht, so werden bis zu 100.000 € jährlich zur PR-Beratung, Gegendarstellungen oder Anzeigen übernommen (Ziff. 2.4)

– Mediationsverfahren: Übernahme der Kosten eines Mediationsverfahrens bis zu einem Betrag von 100.000 Euro (Ziff. 2.11)

– Verzicht auf Kündigung im Schadensfall (Ziff. 2.15)

– Versehensklausel: Versicherungsschutz, wenn das Versehen unverzüglich nachgeholt wird (Ziff. 2.14)

– Unterstützung durch Kanzlei Michaelis

– auch ohne Schaden: Versicherungsschutz besteht bei außergerichtlichen Konflikten mit der IHK der BaFin oder bei Streitigkeiten rund um die Vermittlererlaubnis. Die Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung werden übernommen (Ziff. 1-5 – Besondere zusätzliche Deckungserweiterungen mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Hamburg)

– Daneben kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsschutz auch auf sonstige Finanzdienstleistungen inklusive §34c GewO erstrecken kann – dazu gehört die Vermittlung von Edelmetallen oder Gas- und Stromverträgen oder Verträge über Grundstücke oder Wohnräume (Ziff. 1.2.4)

ERGO-John:
Mitversichert sind sonstige Berufstätigkeiten, wenn diese rechtlich zulässig ausgeübt werden (Ziff. 1.2 BV-VSH Stand 01.08.2024). Dazu gehören Energielieferverträge oder Vermögensverwaltungsverträge oder die Vermittlung von Lebensarbeitszeitkonten

– Für weitere Tätigkeiten, z.B. als technischer Versicherungsmakler sind gesonderte Vereinbarungen möglich (Ziff. 1.2.15 BV-VSH 01.08.2024).

– Reputationsschäden: Kosten für externe Berater für Öffentlichkeitsarbeit zur Vermeidung oder Minderung von Reputationsschäden sind bis 100.000 Euro im Jahr mitversichert (Ziff. 2.10 BV-VSH 01.08.2024)

– Versicherungsschutz besteht bei Einsatz des Internets – unter Umständen auch durch Viren oder Sabotageprogramme (Ziff. 1.11 BV-VSH 01.08.2024)

– Verbesserungen der zugrundeliegenden AVB-VH – Stand 01.07.2015 und/oder der besonderen Vereinbarungen des Ergo-Tarifes, der für die Verstöße ab dem Zeitpunkt der Änderung zugunsten des VN (Ziff. 2.24 BV-VSH 01.08.2024)

HDI-SDV:
– Klarstellung, dass der Einsatz von Internet- oder Onlinediensten zu vertrieblichen Zwecken mitversichert ist (Ziff. 7 ZB-VV März 2019)

for broker:
– Reputationskosten: Versicherungsschutz für Kosten eines externen Beraters für Öffentlichkeitsarbeit zur Minderung von Reputationsschäden bis zu max. 100.000 Euro pro Jahr (Ziff. 3.7 VSH 01.2023)

AXA:
Keine Spezifischen Leistungserweiterungen

R+V-John:

– Günstigere Regelungen der John-BBE, auch aus vorhergehenden Versionen gelten zugunsten des VN

– Klarstellung das berufsbezogene Neben- und Servicedienstleistungen mitversichert sind (Ziff. 15 BV-John 25.2.2025)

– Übernahme der Kosten eines Mediationsverfahrens (Ziff. 8 BV-John 25.02.2025)

– Reputationsschäden: Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Kosten für die Schaltung von Anzeigen oder Interviews bis 25.000 Euro pro Jahr (Ziff. 11 BV-John 25.02.2025)

– Verzicht auf Kündigungsrecht im Schadensfall (Ziff. 18 BV-John 25.02.2025)

– Mitversichert Tätigkeit als Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf dem Gebiet des Versicherungsvertriebs (Ziff. 6 John – Besonderer Teil/Versicherungsvermittlung 25.02.2025)

V. Einordnung und Bewertung

Der vorstehende Vergleich einiger am Markt üblicher und durchgesetzter Deckungskonzepte ist weder vollständig noch umfassend. Tatsächlich sind alle Deckungskonzepte, um die es hier geht, sehr viel ausdifferenzierter und kleinteiliger. Darum ging es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Es sollte herausgearbeitet werden, ob wichtige am Markt erhältliche Deckungskonzepte die Anforderungen der VersVermV an eine VSH erfüllen oder ob möglicherweise Deckungslücken bleiben.

1.) Vereinbarkeit mit § 12 VersVermV

Das Ergebnis insoweit ist beruhigend und erfreulich. Alle Deckungskonzepte erfüllen in vollem Umfang die Voraussetzungen von §12 VersVermV. Die Deckungen beziehen sich immer auf das gesamte Gebiet der EU und der Vertragsstaaten des EWR (Norwegen/Liechtenstein/Island), gehen aber in vielen Fällen darüber hinaus, teilweise unter Einschluss der Türkei einschließlich des asiatischen Teils und teilweise auch weltweit.

Die Makler müssen entscheiden, welche Versicherungssumme sie wählen. Sie müssen nicht bei der Mindestversicherungssumme bleiben – sie können auch höhere Deckungssummen vereinbaren. Über diese Frage sollten Makler unbedingt sehr intensiv nachdenken, denn die Mindestversicherungssumme reicht nach Erfahrungen aus der Praxis in vielen Fällen nicht aus. Es bleiben häufig Deckungslücken, die sinnvollerweise geschlossen werden sollten.24 Unbegrenzte Deckungssummen werden allerdings nicht angeboten. Die Versicherer sollten darüber nachdenken, ob das änderbar ist.

Die Versicherer gewähren Deckung, für die sie sich aus der gewerblichen Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden. In der Regel wird an die gewerbliche Tätigkeit der Versicherungsvermittlung angeknüpft und es werden (ergänzend) Gefahren benannt. Teilweise wird klarstellend darauf hingewiesen, dass bestimmte Gefahren der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers nicht immanent sind. Teilweise wird auf berufsbezogene Neben-, Service- und Beratungsdienstleistungen hingewiesen. Dies hat klarstellenden Charakter.

Im Fall der All Risk Cover Deckung wird eine echte Allgefahrendeckung (All-Risk-Cover) angeboten, d.h. alles ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nicht mehr die Makler müssen beweisen, dass eine bestimmte Gefahr ihrer Berufstätigkeit immanent ist, sondern umgekehrt der Versicherer muss beweisen, dass eine Gefahr, die sich verwirklicht, von der Allgefahrendeckung nicht erfasst ist.

Die verglichenen Deckungskonzepte erstrecken sich allesamt auf Vermögensschäden, die bei Ausübung beruflicher Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen möglicherweise entstehen. Die Deckung wird auch auf Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erstreckt, für die der Makler einzustehen hat. Sollte der Makler als geschäftsführender Gesellschafter in einer von mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig sein, so wird die Deckung für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft gewährt.

Die Konzepte gewähren VersicherungsZfVschutz für jede einzelne Pflichtverletzung, wenn sie gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Makler zur Folge haben könnte (§ 12 Abs. 4 VersVermV). In manchen Konzepten – so etwa All Risk Cover – wird auf die Einschränkung privatrechtlich verzichtet, sodass auch Ansprüche wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Haftpflichtansprüche versichert sein würden, wenn es sie denn in der Praxis gäbe.

Bei allen Deckungskonzepten wird die Haftung wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das ist nach § 12 Abs. 5 VersVermV zulässig.

Die weiteren Ausschlüsse sind durchwegs klarstellenden Charakters, etwa wenn es um die vorsätzliche Schadensverursachung oder um Rendite- und Performanceversprechen von Maklern geht. Insoweit gibt es keine gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, weil diese Versprechen auf Vertrag beruhen. Ausschlüsse, die nicht marktüblich sind, enthalten die hier verglichenen Deckungskonzepte nicht.

Alles in allem kann man konstatieren: Makler, die sich für eines der hier vorgestellten Deckungskonzepte entscheiden, erfüllen damit ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus der VersVermV ohne Wenn und Aber. Wenn und soweit sie ihre Zulassung nach § 34d GewO bei der IHK beantragen, kann die IHK die Zulassung jedenfalls nicht an der nicht hinreichenden VSH scheitern lassen.

2.) Leistungserweiterungen

Nahezu alle hier verglichenen Konzepte leisten aber deutlich mehr als von der VersVermV gefordert. Bei dem, was an Leistungserweiterungen gegenüber der VersVermV den Maklern geboten wird, bestehen allerdings zum Teil deutliche Unterschiede. Daraus folgt zunächst einmal, dass der Wettbewerb auf den Märkten für die VSH effektiv und funktionsfähig ist. Das entspricht den Vorstellungen, insbesondere des europäischen Gesetzgebers, seit der Marktöffnung im Jahre 1994.

So können Makler, die sich für die ERGO-John Konzeption entscheiden, Verträge weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus vermitteln. Ihr Versicherungsschutz bezieht sich (Ziff. 2.16 BV-VSH 1.8.24) auf die weltweite Vermittlung mit Ausnahme der USA und Kanada. Bei HDI-SDV ist zumindest die Schweiz in den Geltungsbereich einbezogen (Ziff. 3 ZB-VV März 2019). Bei der for broker Deckung kann die Schweiz einbezogen werden (A Ziff. 1.5). Bei der AXA ist die Schweiz ebenso einbezogen (BB-VSH 1a). Bei R+V-John erstreckt sich der Geltungsbereich auch auf die Türkei und türkische Gerichte (Ziff. 1.4 AVB-P 1.7.2022). Damit ist insbesondere auch der nicht europäische Teil der Türkei umfasst.

Diejenigen Makler, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sich intensiv mit der All-Risk Cover-Deckung von CGPA Europe beschäftigen. Dieses Konzept enthält nicht nur eine Allgefahrendeckung, sondern auch eine Best-Leistungsgarantie. Sollte ein anderer am Markt zugelassener Tarif im Schadenszeitpunkt bessere Leistungen bieten, z.B. weltweiter Deckungsschutz oder Deckungsschutz in der Türkei, so wird der Schaden nach diesen besseren Bedingungen reguliert, da der Tarif öffentlich zugänglich gewesen ist.

Über die Best-Leistungsgarantie nehmen die Makler, die sich für dieses Konzept entscheiden, automatisch an allen Verbesserungen innerhalb der VSH-Produktwelt teil, die von irgendeinem Wettbewerber angeboten werden. Das Konzept gewährt also nicht nur eine Allgefahrendeckung, sondern darüber hinaus eine Erstreckung auf alle Leistungserweiterungen und Vergünstigungen, die überhaupt von irgendeinem Wettbewerber im Bereich der VSH für Vermittler angeboten wird.

Letztlich müssen die Makler entscheiden, ob sie eine solche, weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Absicherung ihrer beruflichen Tätigkeit wollen. Ein solcher Versicherungsschutz ist sicherlich nicht kostenlos zu haben. Das gilt auch für die weiteren Leistungserweiterungen der All Risk Cover Deckung. Dabei geht es nicht nur um die Unterstützung der Kanzlei Michaelis bei außergerichtlichen Konflikten etwa mit der IHK oder der BaFin, sondern es geht auch um den Kündigungsverzicht bei einem Schadensfall und auf den Verzicht des Einwands der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen.

Sämtlichen Deckungskonzepten ist gemeinsam, dass sie sich nicht auf die allerwichtigsten und wesentlichsten Leistungsbeschreibungen beschränken, sondern – manchmal in epischer Breite – mögliche Gefahren und Risiken ausdrücklich benennen, die der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers immanent sind. Dazu zählt etwa die Beratung von Unternehmen und Mitarbeitern in Fragen der bAV, die nach § 34d Abs. 1 S. 8 GewO den Versicherungsmaklern ausdrücklich gewerberechtlich erlaubt ist. Auch die Vermittlungstätigkeit im Internet wird häufig genannt, obwohl in § 1a Abs. 2 VVG ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Vermittlung über eine Website oder andere Medien den gleichen Anforderungen unterliegt wie die klassische analoge Vermittlung der Vergangenheit.

Dagegen dürfte die Vermittlung von Mietverträgen und die Entgegennahme von Mietkautionen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Versicherungsmaklers gehören. Dennoch gewährt das ERGOJohn Konzept insoweit Deckungsschutz, weil nicht nur die Versicherungsvermittlung, sondern einige andere Berufstätigkeiten mitversichert gelten.

Ob ein Versicherungsvermittler, der keine sonstigen Berufstätigkeiten ausübt, einen Teil seiner Prämie für Tätigkeiten entrichten sollte, die bei ihm/ihr nicht anfallen können, sollte jeder Betroffene für sich prüfen und entscheiden.

3.) Weiterführende Erwägungen

Alles in allem kann festgehalten werden, dass die marktüblichen VSHDeckungskonzepte den Maklern einen gesetzesadäquaten und oft darüber hinausweisenden Deckungsschutz eröffnen. Eine weitergehende Deckung als die von All-Risk Cover scheint es am Markt nicht zu geben – ob und inwieweit diese Deckung für Makler sinnvoll und adäquat ist, hängt von den individuellen Wünschen und Bedürfnissen und Tätigkeitsprofilen der Makler ab.

Makler, die sich mit der Vermittlung von gewerblichen Großrisiken beschäftigen, müssten mit dem Deckungsgeber in jedem Falle über die Höhe der Deckungssumme sprechen, denn die am Markt üblichen Deckungssummen (meist begrenzt bei 5 Mio. Euro) dürften bei einer derartigen Vermittlungstätigkeit nicht reichen. Darüber hinaus sollten Makler prüfen, ob die betreuten Gewerbekunden von ihnen auf die seit dem 1.1.2021 bestehende Rechtspflicht hingewiesen worden sind, ein unternehmensangemessenes Frühwarnsystem zu installieren und zu praktizieren, § 1 StaRUG. Makler, die ihre Gewerbekunden auf diese Rechtspflicht nicht hingewiesen haben, würden sich eventuell vorwerfen lassen müssen eine wissentliche Pflichtverletzung begangen zu haben, da Makler von Berufswegen wissen müssen, dass das StaRUG den Unternehmen in Deutschland und Europa seit dem 1.1.2021 ein Frühwarnsystem vorschreibt.25

Sollten die Unternehmen darauf nicht hingewiesen worden sein und sollte möglicherweise eine Insolvenz eintreten, so könnten die Insolvenzverwalter auf den Gedanken kommen, die Makler wegen unterlassener Aufklärung über die Notwendigkeit des Frühwarnsystems auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das kann im Einzelfall teuer werden, vor allem deshalb, weil wissentliche Pflichtverletzungen, so wie es das Gesetz erlaubt, vom Deckungsumfang der VSHKonzepte ausgeschlossen sind.

VI. Wesentliche Ergebnisse

  1. Makler haften in Ausübung ihrer Berufstätigkeit für schuldhafte, also auch leicht fahrlässige Beratungs- und Informationspflichtverletzungen (§ 63 VVG/ §§ 280, 249 BGB).
  2. Die Tätigkeit von Maklern enthält folglich existenzielle Risiken aus diesem strengen Haftungsregime.
  3. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil Makler verpflichtet sind, ihre Kunden auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages auf etwaigen Anpassungs- oder Verlängerungsbedarf hinzuweisen.
  4. Haftungsbeschränkungen zum Nachteil der Kunden sind nach § 67 VVG weitgehend unwirksam.
  5. Deshalb müssen Makler eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen, die bestimmte gesetzlich vorgegebene Anforderungen (§ 12 VersVermV) erfüllen muss.
  6. Der Gesetzgeber verlangt den Abschluss eines Versicherungsvertrages, der Deckung, für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährleistet. Die Haftung für wissentliche Pflichtverletzung darf ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 5 Vers-VermV).
  7. Ein Vergleich wichtiger marktüblicher Deckungskonzepte in Deutschland hat ergeben, dass die Anbieter dieser Konzepte die Voraussetzungen von § 12 VersVermV allesamt ohne Wenn und Aber erfüllen.
  8. Nahezu alle Anbieter gewähren mehr Deckung als dies nach § 12 VersVermV erforderlich ist.
  9. Dabei unterscheiden sich die angebotenen Deckungskonzepte zum Teil erheblich. Die Einzelheiten wurden oben dargestellt und begründet.
  10. Das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich ist die All-Risk Deckung von CGPA Europe. Es handelt sich um eine Allgefahrendeckung mit einer Best-Leistungsgarantie, die es sonst im Markt nicht gibt.

1 BGH v. 22.5.1985 – IVa ZR 190/83, VersR 1985, 930; BGH v. 6.11.2013 – I ZR 104/12, GRUR 2014, 88; BGH v. 14.1.2016 – I ZR 197/14; BGH v. 30.11.2017 – I ZR 143/16 NJW 2018; 1160.
2 BGH v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12, juris Rn. 26.
3 BGH v. 3.2.2011 – IV ZR 171/09, juris LS 1.
4 OLG Nauenburg v. 5.12.2013 – 4 U 27/13, BeckRS 2014 19301.
5 OLG Düsseldorf v. 17.12.1996 – 4 U 196/95, VersR 1998, 845. 6 OLG Karlsruhe v. 18.3.1987 – 13 U 43/85, VersR 1988, 486.
7 OLG Köln v. 17.9.1992 – 5 U 65/92, VersR 1993, 304.
8 BGH v. 9.7.1998, III ZR 158–97, VuR 1998, 415 m. Anm. Schwintowski.
9 BGH v. 25.9.2024 – IV ZR 350/22, VuR 2025, 27 m. Anm. Hoffmann/ Claussen; Schwintowski/Michaelis, Haftungsfalle – worauf Makler in der Wohngebäudeversicherung hinweisen müssen, ZfV 2023, 445 ff.
10 Schwintowski, Haftungsfalle Umdeckung – Deckungslücken durch inkonsistente Vergleichsprogramme, ZfV 2024, 83 ff.
11 BGH v. 10.5.2000 – IV ZR 297/98, NVersZ 2000, 398; zu den Grenzen: Schwintowski, Beratungspflicht des Versicherungsmaklers trotz positiver Kenntnis des VN?, ZfV 2019, 372, 374 f. (Teil 1); ZfV 2019, 410 ff. (Teil 2).
12 BGH v. 16.7.2009 – III ZR 21/9, juris; BGH v. 14.1.2016 – I ZR 107/14, juris Rn. 19 m.w.N.
13 OLG Brandenburg v. 19.3.2024 – XI U 212/12, Juris.
14 Vertiefend BeckOK Kähler Stand 1.3.2022 § 307 BGB Rn. 211, 219 m.w.N.
15 BGH v. 11.11.1992 – VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335; BGH v. 27.9.2000 – VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292.
16 BGH v. 23.4.1991 – XI ZR 128/90, NJW 1991, 1886; BGH v. 11.11.1992 – VIII ZR 438/91, NJW 1993, 335; BeckOK/Kähler Stand 1.3.2023 § 307 ab Rn. 268; Schwintowski/Michaelis, Das Konzept zulässiger Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler, ZfV 2022, 387, 391 m.w.N.
17 So etwa BGH v. 25.5.1968 – VIII ZR 133/66, NJW 1968, 1718.
18 Vorschlag für ein Haftungsbegrenzungsklausel bei Schwintowski/ Michaelis, Das Konzept zulässiger Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler, ZfV 2022, 387, 392.
19 BGH v. 3.11.1970 – VI ZR 253/68, VersR 1971, 177; BGH v. 11.12.2002 – IV ZR 226/01, VersR 2003, 236.
20 BGH v. 11.12.1984 – VI ZR 292/82, VersR 1985, 361.
21 Kritisch Schwintowski, All-Risk-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler – Pro und Contra (I), ZfV 2022, 19, 20.
22 Farny, Versicherungsbetriebslehre, 4. Aufl. 2006, S. 390 unter Hinweis auf weitere Nachweise in Fn. 98; ähnlich Karten/Nell/Richter/Schiller, Risiko- und Versicherungstechnik, Eine ökonomische Einführung, 2018, 132; Wagner in: Gabler Versicherungslexikon, 2. Aufl. 2017, Stichwort: All-Gefahren-Deckung, S. 22/23.
23 Vertiefend Schwintowski, All-Risk-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler – Pro und Contra (II), ZfV 2022, 48.
24 Für Makler, die gewerbliche Großrisiken vermitteln, gelten Besonderheiten, auf die unten eingegangen wird.
25 Schwintowski, Das neue Frühwarnsystem des § 1 StaRUG: Haftungsfalle oder Chance für Versicherungsvermittler, ZfV 2023, 83-90.