Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,
sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherungsmakler, die ihre Kunden im Leistungsfall bestens betreuen wollen, ist es ein wiederkehrendes Ärgernis, wenn Versicherer sich mit der Prüfung und Regulierung von Leistungsfällen übermäßig viel Zeit lassen. In manchen Fällen kann die lange Bearbeitungsdauer sogar die wertvolle Kundenbeziehung belasten, wenn der Versicherungsnehmer dringend auf die Leistung angewiesen ist und seine Frustration über die schleppende Schadenregulierung auf den Makler überträgt. Haben Sie nicht auch das Gefühl, dass die Schadenregulierung immer länger dauert? Was können Sie dagegen tun?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit ihrer Aufsichtsmitteilung vom 11. April 2025 eine Grundlage geschaffen, mit der sich solchen Verzögerungen künftig gezielter begegnen lassen.
I. BaFin Aufsichtsmitteilung vom 11.04.2025
In ihrer Mitteilung „Zügige Bearbeitung von Leistungsanträgen“ weist die BaFin auf zahlreiche Beschwerden über lange Bearbeitungszeiten hin. Sie erwartet, dass Versicherungsunternehmen in durchschnittlich gelagerten Fällen Leistungsanträge grundsätzlich innerhalb eines Monats regulieren, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen und keine außergewöhnlichen Umstände entgegenstehen.
Organisatorische Engpässe oder Personalmangel genügen nach Ansicht der Aufsicht eben nicht, um eine Verzögerung zu rechtfertigen. Die BaFin stellt zugleich klar, dass nach § 14 VVG Geldleistungen fällig werden, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind. Ihre Mitteilung hat zwar keinen Gesetzescharakter, konkretisiert aber den objektiven Maßstab einer ordnungsgemäßen Schadenbearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 VAG. Damit gibt die Aufsicht der Praxis eine klare Orientierung:
Eine Bearbeitungsdauer von mehr als einem Monat sollte künftig die Ausnahme bleiben. Für Makler schafft dies eine starke Argumentationsgrundlage, um gegenüber Versicherern auf eine zeitnahe Regulierung hinzuwirken.
II. Grundsatz der Fälligkeit und Einfluss der BaFin Aufsichtsmitteilung
Nach § 14 Abs. 1 VVG wird die Geldleistung fällig, sobald der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen abgeschlossen hat. Die Norm gewährt dem Versicherer eine angemessene Prüfungszeit, verpflichtet ihn aber zugleich zur zügigen Bearbeitung.
Zu den „notwendigen Erhebungen“ zählen alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer anstellen muss, um seine Leistungspflicht abschließend beurteilen zu können. Liegen sämtliche Informationen vor, ist der Versicherer gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung oder ein schuldhaftes Zögern trotz vollständiger Unterlagen führt zur Fälligkeit!
Die BaFin geht davon aus, dass die zur Prüfung erforderlichen Erhebungen regelmäßig nach einem Monat abgeschlossen sind, sofern der Versicherungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten genügt hat. Diese aufsichtsrechtliche Einschätzung ist nicht bindend, prägt aber die Auslegung des Begriffs der „notwendigen Erhebungen“.
Eine längere Bearbeitungsdauer ist nur bei komplexen Sachverhalten, etwa Personenschäden oder laufenden Ermittlungen, gerechtfertigt. Nach Auslegung der BaFin Aufsichtsmitteilung kann daher eine Fälligkeit der Versicherungsleistungen nach einem Monat ab Beginn der Leistungsprüfung angenommen werden.
III. Herbeiführung des Verzugs
Nach Eintritt der Fälligkeit kann der Versicherungsnehmer bzw. sein Makler den Versicherer durch eine klare Zahlungsaufforderung in Verzug setzen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Verzug tritt ein, wenn der Versicherer eine fällige Leistung trotz Mahnung oder gesetzter Frist schuldhaft nicht erbringt. Eine Fristsetzung von etwa 14 Tagen gilt in der Praxis als angemessen. Nach der BaFin-Mitteilung vom 11. April 2025 liegt ein schuldhaftes Zögern des Versicherers vor, wenn er trotz vollständiger Unterlagen keine Entscheidung trifft. Organisatorische Gründe wie Personalmangel oder hohes Schadenaufkommen rechtfertigen dies nicht. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 23 Abs. 1 VAG verlangt vielmehr, dass fällige Ansprüche unverzüglich reguliert werden. Unterbleibt dies, kann ein Verschulden im Sinne des § 286 BGB angenommen werden.
Im Folgenden geben wir Ihnen gerne ein Musteranschreiben zur Hand, mit dem Sie den Versicherer in einem solchen Fall in Verzug setzen können.
IV. Musteranschreiben zur Fristsetzung und Herbeiführung des Verzugs:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem oben genannten Versicherungsfall (Versicherungsnummer [Nummer], Schadennummer [Nummer]) vertreten wir den Versicherungsnehmer [Name].
Sämtliche von Ihnen angeforderten Unterlagen und Nachweise wurden vollständig und fristgerecht übermittelt. Der Mitwirkungspflicht gemäß § 31 VVG wurde damit vollumfänglich nachgekommen.
Nach unserer Auffassung liegen Ihnen alle Informationen vor, die für eine abschließende Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der Leistungspflicht erforderlich sind. Weitere sachliche Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigen könnten, bestehen nicht.
Die BaFin hat in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 11. April 2025 ausdrücklich klargestellt, dass Versicherer in durchschnittlich gelagerten Fällen wie diesem Leistungsanträge innerhalb eines Monats abschließend bearbeiten müssen. Da der Schadenfall bereits am [Datum der Anzeige] angezeigt wurde, ist diese Frist verstrichen. Die geschuldeten Versicherungsleistungen sind daher fällig.
Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, den geschuldeten Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens vollständig zu leisten. Sollte innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgen werden wir weitergehend etwaige Verzugsschäden seit Fälligkeit geltend machen.
Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Leistungsentscheidung oder der beabsichtigten Zahlung bis spätestens [Datum Fristablauf].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift Makler / im Auftrag des Versicherungsnehmers]“
V. Verzugsschäden
Erbringt der Versicherer die fällige Leistung nicht fristgerecht, haftet er nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB für alle weiteren Vermögensnachteile, die dem Versicherungsnehmer infolge der verspäteten Zahlung entstehen. Der Verzugsschaden bezweckt den vollständigen Ausgleich der Verzögerungsfolgen.
Zentraler Rechtsfolgenanspruch ist der Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB. Da es sich bei der Versicherungsleistung um eine reine Geldschuld handelt, ist der Versicherer ab dem Tag nach Ablauf der gesetzten Frist zur Erbringung von Verzugszinsen verpflichtet. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Eine Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten kommt im Versicherungsrecht nicht in Betracht, da die Versicherungsleistung keine „Entgeltforderung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BGH, NZI 2018, 794 Rn.34).
Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer weitere Verzugsschäden geltend machen, sofern diese adäquat kausal auf der verspäteten Leistung beruhen. Hierzu zählen insbesondere:
• Kosten der Rechtsverfolgung, etwa Porto-, Schreib- und Mahnkosten;
• Rechtsanwaltskosten, wenn die Beauftragung nach Eintritt des Verzugs erfolgte oder wegen erkennbarer Leistungsverweigerung erforderlich war;
• Finanzierungskosten oder Zinsverluste, etwa bei Überbrückungskrediten infolge der ausstehenden Leistung;
• sonstige Aufwendungen, die zur Beseitigung oder Minderung der Verzögerungsfolgen objektiv erforderlich sind.
Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die durch den Verzug veranlasst und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Schadensbeseitigung erforderlich sind. Nicht ersatzfähig sind bloße Unannehmlichkeiten, interner Zeitaufwand oder Verwaltungskosten ohne messbaren Vermögensnachteil.
VI. Ersatzfähigkeit von Makleraufwendungen
In der Praxis investieren Makler erhebliche Zeit in die Begleitung von Leistungsfällen. Sie koordinieren Unterlagen, kommunizieren mit dem Versicherer und überwachen die Regulierung. Dieser Aufwand begründet jedoch grundsätzlich keinen eigenen Verzugsschaden gegenüber dem Versicherer. Nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 280, 286 BGB kann nur der Versicherungsnehmer Ersatz verlangen, und auch nur dann, wenn ihm durch den Verzug ein konkreter Vermögensnachteil entsteht.
Makleraufwendungen zählen im Regelfall zur üblichen Betreuungstätigkeit und entstehen unabhängig davon, ob sich der Versicherer im Verzug befindet. Selbst wenn eine gesonderte Honorarvereinbarung zur Schadenunterstützung besteht, fehlt es meist an der erforderlichen Kausalität, weil diese Vergütung regelmäßig bereits zu Beginn der Leistungsprüfung, also vor Verzugseintritt, vereinbart wird. Wird der Makler erst nach Eintritt des Verzugs zusätzlich beauftragt, kann dies als nicht mehr erforderlich für die Durchsetzung des Anspruches im Sinne des § 288 Abs. 3 BGB gelten, da ab diesem Zeitpunkt ein Makler bereits alles für das Vorantreiben der Regulierung des Schadenfalls getan hat und nun vielmehr der Zeitpunkt gekommen ist, ab dem der Anspruch auf Versicherungsleistungen rechtlich durchzusetzen ist, was regelmäßig eher eine anwaltliche Unterstützung erforderlich macht.
Eine Geltendmachung von Makleraufwendungen als Verzugsschaden scheint daher aus rechtlicher Sicht, wenn überhaupt, eher nicht durchsetzbar zu sein.
VII. Fazit
Die BaFin hat mit ihrer Mitteilung vom 11. April 2025 deutlich gemacht, dass Leistungsanträge zügig zu bearbeiten und fällige Ansprüche ohne Verzögerung zu regulieren sind. Nach Ablauf eines Monats seit Schadenanzeige kann daher regelmäßig von der Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgegangen werden. Erfolgt keine Zahlung oder Regulierungsentscheidung, sollte der Versicherer über die Fälligkeit seiner Leistungen unterrichtet und durch eine klare Fristsetzung der Verzug herbeigeführt werden.
Natürlich dürfen Sie unser heutiges Schreiben auch dem Versicherer vorlegen, wenn er eben nicht binnen eines Monats reguliert. Ob eine Vorstandsbeschwerde oder ein BaFin-Anschreiben angeraten ist, sollten Sie mit einem Fachmann/-frau abstimmen. Dies könnte die nächste Eskalationsstufe sein, wenn die Schadenregulierung einfach nicht funktioniert.
Mit freundlichen Grüßen

Ihr,
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht











