von Damon Rahimi Moghaddam, Rechtsanwalt / neuer Partner der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

der Krieg in der Ukraine, anhaltende Spannungen im Nahen Osten und die fortlaufende Verschärfung der Iran-Sanktionen haben das europäische Sanktionsrecht in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Was lange als spezialisiertes Nischenproblem des Außenhandels galt, ist heute eine zentrale Compliance-Pflicht für die gesamte Versicherungswirtschaft.

1. Das ausdrückliche Versicherungsverbot

Den weitreichendsten Eingriff in das Versicherungsgeschäft stellt das in fast allen EU-Sanktionsverordnungen enthaltene ausdrückliche Versicherungsverbot dar. Deren Ausgestaltung in den EU-Sanktionsverordnungen variiert jedoch in seinem Anwendungsbereich je nach sanktioniertem Land stark und wird entsprechend an aktuelle geopolitische Entwicklungen und Entscheidungen angepasst. Die aktuellen Sanktionen in Bezug auf Russland (VO (EU) Nr. 833/2014) oder Libyen VO (EU) 2016/44) verbieten beispielsweise schlicht alle Arten von Versicherungen in Bezug auf aufgeführte Güter und Technologien, wohingegen der europäische Gesetzgeber in der Sanktionsverordnung für den Iran (VO (EU) Nr. 267/2012) zwar grundsätzlich ein Verbot von der Bereitstellung von Versicherungen festsetzt, jedoch eine Reihe von Ausnahmen vorsieht. Zu beachten gilt dabei, dass die Verbotstatbestände sowohl in separaten Paragraphen als auch inmitten von allgemeinen Finanz- und Wirtschaftssanktionen normiert sein können. Daher ist im Ergebnis für die Feststellung eines ausdrücklichen Versicherungsverbots eine genaue Betrachtung der einzelnen Sanktionsverordnungen sowie der darin definierten Gegebenheiten unerlässlich.

 

2. Versicherung als sanktionsrechtliche Bereitstellung von Geldern

Greift das ausdrückliche Versicherungsverbot nicht, kann eine Versicherung dennoch vom sanktionsrechtlichen Bereitstellungsverbot erfasst sein. EU-Sanktionsverordnungen untersagen es, sanktionierten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (sog. Bereitstellungsverbot). Der Begriff „Gelder“ ist dabei weit gefasst: Erfasst sind nicht nur Bargeld und Kontoguthaben, sondern ausdrücklich auch Geldforderungen, Zahlungsansprüche und Vertragserfüllungsgarantien jeder Art. Nach herrschender Ansicht fallen darunter auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen, denn mit Vertragsabschluss erwirbt der Versicherungsnehmer eine durchsetzbare wirtschaftliche Position gegenüber dem Versicherer.

Entscheidend ist dabei, dass das Bereitstellungsverbot streng personenbezogen ist. Es greift ausschließlich dann, wenn der Versicherungsnehmer oder eine an der Versicherung beteiligte Partei auf einer EU-Sanktionsliste geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift der Tatbestand nicht, unabhängig davon, welche Güter oder Transportwege versichert werden.

 

3. Sind Versicherungen „Finanzhilfen“?

Selbst wenn eine Versicherung weder unter das ausdrückliche Versicherungsverbot noch unter das personenbezogene Bereitstellungsverbot fällt, kann sie möglicherweise als verbotene Finanzhilfe einzustufen sein.

Ein Beispiel: Ein europäischer Reeder besitzt einen Öltanker, der nicht unter iranischer Flagge fährt und dessen Eigentümer auch selbst nicht auf einer Sanktionsliste steht. Der Tanker wird nun von einer iranischen staatlichen Reederei gechartert. Transportiert wird dabei aber ein Gut, welches sanktionsrechtlich gelistet ist. Aus Art. 35 Abs. 1a VO (EU) Nr. 267/2012 („Iran-Sanktionen“) ergibt sich grundsätzlich ein Verbot zur Bereitstellung von Versicherungen an sanktionierte Personen. Eigentümer von Schiffen, die von einer sanktionierten Partei gechartert wurden, können jedoch aufgrund eines Ausnahmetatbestandes weiterhin versichert werden, sofern der Eigentümer des Schiffs selbst nicht gelistet ist. Der europäische Reeder ist hier deshalb nicht von einem ausdrücklichen Versicherungsverbot umfasst und auch nicht als gelistete Person vom Bereitstellungsverbot erfasst. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine P&I-Versicherung des Öltankers, d.h. die Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, Ladung und Umwelt, als Finanzhilfe für den Transport eines sanktionierten Gutes einzustufen ist.

Viele Sanktionsverordnungen verbieten neben dem ausdrücklichen Export von kritischen Gütern oder Technologien auch die Bereitstellung von Finanzhilfen für damit zusammenhängende Transporte oder Geschäfte. Unter letzterem sind finanzielle Zuwendungen zu verstehen, durch die ein Dritter eigene Mittel einsetzt, um eine Transaktion mit sanktionierten Gütern oder Technologien zu ermöglichen oder zu fördern wie etwa Darlehen, Bürgschaften oder Zuschüsse. Versicherungen, die im Kontext von Transporten kritischer Waren abgeschlossen werden, dienen dem Schutz vor finanziellen Verlusten, die durch Schädigung oder den Verlust des versicherten Gutes entstehen. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob Leistungen aus einem Versicherungsvertrag ein Ermöglichen oder Fördern einer Transaktion mit sanktionierten Gütern darstellen.

Die Antwort auf diese Frage fällt unterschiedlich aus. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die herrschende deutsche Literaturauffassung verneinen dies. Soweit Sanktionsverordnungen lediglich die Bereitstellung von „Finanzhilfen“ und „Finanzmitteln“ verbieten, ohne Versicherungen und Rückversicherungen gesondert aufzuführen, spricht der Wortlaut gegen eine Einbeziehung von Versicherungsleistungen in den Verbotstatbestand. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass „Finanzhilfen“ eigene Mittelbereitstellungen voraussetzen und bloße Dienstleistungen nicht ausreichen.

Die Europäische Kommission vertritt in ihrer Guidance Note zu den Russlandsanktionen jedoch die Auffassung, dass Versicherungen sehr wohl vom Begriff der Finanzhilfen umfasst sind. Auch ein englisches Gericht ist dieser Linie gefolgt. Rechtssicherheit besteht hier demnach nicht. Und das Risiko, dass die Kommission diese Auslegung auf weitere Sanktionsregime überträgt, sollte in Ihrer Compliance-Prüfung aktiv berücksichtigt werden.

 

4. Sanktionsklauseln – Schaffung von Rechtssicherheit

Die vorstehende Analyse zeigt: Selbst wenn weder das ausdrückliche Versicherungsverbot noch das Bereitstellungsverbot auf den ersten Blick einschlägig erscheinen, verbleibt mit dem Tatbestand der Finanzhilfen eine erhebliche Grauzone, die durch die gegenläufige Auslegungspraxis der EU-Kommission zusätzlich an rechtlichen Bedenken gewinnt. Angesichts dieser Unsicherheiten ist die vertragliche Vereinbarung einer Sanktionsklausel nicht nur empfehlenswert, sondern für jeden Versicherer mit grenzüberschreitendem Geschäft schlicht geboten. Sie schließt sanktionswidrigen Versicherungsschutz von vornherein aus dem Vertrag aus und schafft damit die Rechtssicherheit, die das geltende Sanktionsrecht selbst nicht bietet, noch bevor sich die Frage nach einer (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB stellt.

Der GdV hat hierfür eine Musterklausel entwickelt, die EU- und deutsche Sanktionsregime sowie die US-Sanktionen gegenüber dem Iran erfasst, soweit dem kein europäisches oder deutsches Recht entgegensteht.

Auf diese letzte Einschränkung kommt es entscheidend an. Klauseln, die US-amerikanisches Sanktionsrecht uneingeschränkt in Bezug nehmen, wie die international verbreitete LMA 3100, können für deutsche Vertragsparteien selbst rechtswidrig sein. Wer sich durch eine solche Klausel das US-Sanktionsregime zu eigen macht, riskiert einen Verstoß gegen § 7 Außenwirtschaftsverordnung sowie die EU-Blocking-Verordnung. Gerade bei grenzüberschreitenden Verträgen mit international gebräuchlichen Standardklauseln lauert hier eine Compliance-Falle, die in der täglichen Praxis häufig unterschätzt wird.

 

5. Fazit

Das Zusammenspiel von Sanktionsrecht und Versicherungsvertragsrecht ist komplex und dynamisch. Die Rechtslage entwickelt sich, nicht zuletzt durch die Auslegungspraxis der EU-Kommission und der deutschen sowie europäischen Rechtsprechung, kontinuierlich weiter. Bereits bestehende Vertragsdokumente sollten deshalb bei sanktionsrelevanten Risiken, insbesondere bei grenzüberschreitenden Deckungen und internationalen Transportversicherungen, auf ihre Konformität mit deutschem und europäischem Recht geprüft werden. Natürlich gehört dies auch zu den Pflichten des Versicherungsmaklers. Ein zu versagender Versicherungsschutz kann also zu einem großen Haftungsproblem für den Versicherungsmakler werden. Denn nach den Grundsätzen der „Quasi-Haftung“ (BGH vom 26.03.2014 (Az.: IV ZR 422/12)) hat der Makler die versprochene Versicherungsleistung wie der Versicherer als Schadenersatz zu erbringen.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Partner und Autor dieses Beitrages, Herr Rechtsanwalt Damon Rahimi Moghaddam, gern zur Verfügung.

 

Herzliche Grüße,

Ihr

Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht