von Judith Pötter, Rechtsanwältin der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,
der Ausschluss von Schäden durch Schwamm ist Standard in allen Gebäudeversicherungen. Die Wirksamkeit der Klausel ist daher für die Praxis von entscheidender Bedeutung.
Bereits im Jahr 2024 war die Wirksamkeit der Ausschlussklausel Gegenstand eines BGH-Beschlusses (BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – IV ZR 212/23 BeckRS 2024, 33110). Der BGH hatte nach erfolgreicher Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache an das OLG Köln zurückgewiesen.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2026 (OLG Köln Urt. v. 10.2.2026 – 9 U 19/23, BeckRS 2026, 2398) die Wirksamkeit der Ausschlussklausel für Schwammschäden nun bestätigt. Die Ausschlussklausel gefährdet nicht den Vertragszweck. Versicherer können daher auch zukünftig ihre Leistungen wirksam auf reine Nässeschäden beschränken.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, nachdem ein Leitungswasserschaden in ihrem in Holzständerbauweise errichteten Wohnhaus zu einem Befall mit weißem Porenschwamm führte. Unter der Überschrift „Leitungswasser“ enthalten die VGB folgende Regelung:
„a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen Schäden durch […] Schwamm […].“
Der beklagte Versicherer verweigert die Regulierung unter Berufung auf den Leistungsausschluss. Die Klägerin hält den Leistungsausschluss dagegen für AGB-rechtswidrig und damit unwirksam. Sie ist der Auffassung, die Ausschussklausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil der umfassende Ausschluss von Schwammschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränke (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Das LG Bonn gab der Klage in erster Instanz nur hinsichtlich der Nässeschäden statt, die keinen kausalen Bezug zu Schwamm aufwiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim OLG Köln ein, welches die Berufung zurückwies. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der BGH mit Beschluss vom 13.11.2024 die Entscheidung des OLG Köln wieder auf und verwies die Sache an dieses zurück.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe, da er nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben habe über die Frage, ob ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sei. Denn nur in diesem Fall liege eine Gefährdung des Vertragszwecks vor.
Das OLG Köln hatte sich daher erneut mit der Wirksamkeit der Klausel zu befassen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Frage, ob der Schwammbefall eine typische Folge des Austritts von Leitungswasser ist. Hierbei war entsprechend der „Segelanweisung“ des BGH nicht allein auf die Gruppe der Versicherungsnehmer mit in Holz(rahmen-/ständer-)Bauweise errichteten Gebäuden, sondern auf den gesamten Wohnungsgebäudebestand in Deutschland abzustellen.
Das OLG Köln bestätigt die Wirksamkeit der Ausschlussklausel für Schwammschäden. Die Schwamm-Ausschlussklausel schränkt das Hauptleistungsversprechen des Versicherers zwar ein, führt aber nicht zu einer Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Ausschlussklausel den Vertrag nach seinem Gegenstand nicht aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Denn die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht den Beweis erbringen können, dass ein Schwammbefall regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland ist. Anders als beim Schimmelbefall kann der Befall mit Schwamm nur bei den in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen eintreten, weshalb eine Typizität des Schadenablaufs gerade nicht nachgewiesen werden kann. Vielmehr gibt es in der Regulierungspraxis nur eine geringe Zahl an Leitungswasserschäden, deren Regulierung aufgrund des Leistungsausschlusses für Schwamm scheitere. Für die Annahme einer Vertragszweckgefährdung sei nach alldem kein Raum, so das OLG Köln in seinen Urteilsgründen.
Durch das Urteil des OLG Köln wurde die Wirksamkeit der Ausschlussklausel erneut bestätigt. Der Diskussion über die Wirksamkeit der Klausel dürfte daher die Grundlage entzogen sein. Bereits im Jahr 2012 hatte der BGH entschieden, dass die Schwamm-Ausschlussklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führt und damit wirksam ist (BGH, Urt. v. 27.06.2012 – IV ZR 212/10 – r+s 2012, 490).
Für alle Versicherungsmakler bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko! Machen Sie unbedingt auf Obliegenheiten und Ausschlüsse aufmerksam!
Schon der BGH hatte in seinem Beschluss vom 13.11.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die Beratungspflicht des Versicherers vorliege, da diese die Holzbauweise des Hauses kannte und dennoch einen Vertrag mit generellem Schwammausschluss abschloss. Das OLG Köln verneinte zwar in diesem Fall Schadensersatzansprüche wegen einer Beratungspflichtverletzung des Versicherers, da der Vertrag durch eine Versicherungsmaklerin vermittelt worden war, vgl. § 6 Abs. 6 VVG.
Es liegt jedoch auf der Hand, dass das Ergebnis bei der Inanspruchnahme eines Versicherungsmaklers anders ausgesehen hätte. Insbesondere wenn es sich bei dem zu versichernden Gebäude um ein in Holzbauweise errichtetes Gebäude handelt, dürfte dies grundsätzlich eine gesteigerte Beratungspflicht auslösen. Auf den Ausschluss für Schwammschäden muss daher unbedingt hingewiesen werden und dies auch sorgfältig im Beratungsprotokoll dokumentiert werden. Das gilt auch wenn am Markt nach unserem Kenntnisstand derzeit keine Versicherungen ohne die Schwamm-Ausschlussklausel angeboten werden.
Klären Sie Ihre Kunden auch darüber auf, dass die Klausel zur Konsequenz haben kann, dass im Fall eines Schwammbefalls eine Regulierung der eingetretenen Schäden weitgehend ausgeschlossen ist. Denn durch die Formulierung „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ wird klargestellt, dass Schwammschäden in keinem Fall, also auch nicht infolge eines versicherten Leitungswasserschadens, ersetzt werden.
Damit sind nicht nur die eigentlichen Beseitigungskosten, sondern auch Kosten der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten wie Trocknung, Öffnen und Rückbau vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das kann für den Versicherungsnehmer mitunter dramatische Folgen haben.
Wenn teure Schwammschäden ausgeschlossen sind, ist es im Schadensfall umso wichtiger, dass der Schwammschaden vom versicherten Nässeschaden korrekt abgegrenzt wird. Der Versicherungsnehmer kann trotz Ausschlussklausel weiterhin Ersatz für diejenigen Nässeschäden verlangen, bei denen ein kausaler Bezug zum Schwammbefall – zumindest als mitwirkende Ursache – nicht nachgewiesen ist. Achten Sie daher auf eine plausible und nachvollziehbare Abrechnung und Differenzierung des Versicherers.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Frau Rechtsanwältin Judith Pötter. Sie ist als Fachanwältin für Versicherungsrecht spezialisiert auf Wasserschäden und hat für Sie auch diesen Artikel verfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht









