Ein gutes Neues Jahr!

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und -makler,

zunächst wünsche ich Ihnen im Namen der gesamten Kanzlei Michaelis ein Frohes Neues Jahr 2025! Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns darauf, Ihnen auch in diesem Jahr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen!

In unserem heutigen Newsletter informiert Sie unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Sarah Kolß über alle Neuigkeiten im Arbeitsrecht, die das Bürokratieentlastungsgesetz IV mit sich bringt und die am 01.01.2025 in Kraft getreten sind. Auch wenn es wohl einhellige Meinung aus der Praxis ist, dass immer noch zu viel Bürokratie gefordert ist, gibt es doch einzelne positive Neuerungen, die Ihren Arbeitsalltag etwas entlasten können.

1. Arbeitsverträge und ihre Änderungen nun auch per E-Mail gesetzeskonform

Die Regelung, die wohl den größten Mehrwert für Sie bringen wird, ist, dass Sie nun Arbeitsverträge und ihre Änderungen in Textform, also z.B. auch per E-Mail, schließen können, ohne gegebenenfalls ordnungswidrig zu handeln. Bisher sah das Nachweisgesetz vor, dass Sie die, die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform niederlegen mussten – also auf einer Vertragsurkunde, die handschriftlich von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

Nun ist auch die Textform gemäß § 126b BGB möglich, so dass es ausreicht, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen per E-Mail versandt werden. Voraussetzung ist nämlich nicht mehr, dass die Bedingungen handschriftlich unterschrieben sind. Es reicht jetzt, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Nachweisgesetz digital zugänglich sind sowie ausgedruckt und gespeichert werden können.

Zusätzlich müssen Sie jedoch beachten, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Arbeitnehmer mit der Übersendung der Bedingungen aufzufordern, Ihnen einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Darüber hinaus gibt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer immer noch von Ihnen verlangen kann, dass Sie die Bedingungen in Schriftform übermitteln (also handschriftlich unterschrieben). Bei letzterem handelt es jedoch um eine Holschuld, d.h. Sie müssen erst auf ein solches Verlangen tätig werden.

Als kleiner Hinweis sei außerdem angemerkt, dass die Schriftform für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Branchen gemäß § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (z.B. Gaststätten-, Bau- und Speditionsgewerbe) weiterhin erforderlich bleibt.

Ferner ist zu beachten, dass es sich bei diesen Formvorschriften nicht um Wirksamkeitserfordernisse für einen Arbeitsvertrag handelt. Arbeitsverträge können Sie auch mündlich oder sogar konkludent schließen. Die Formvorschriften beziehen sich nur auf Ihre Nachweispflicht der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.

2. Befristungen von Arbeitsverhältnissen bis zur Regelaltersgrenze

Eine weitere erfreuliche Änderung ist es, dass nun die Befristung von Arbeitsverhältnissen auf die Regelaltersgrenze auch in Textform möglich ist. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 2 SGB VI. Aber, Achtung! Die „normalen“ sachgrundlosen Befristungen und Befristungen mit Sachgrund bedürften für ihre Wirksamkeit weiterhin der Schriftform, siehe § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hiernach ist erforderlich, dass die Befristung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform, also ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben, vereinbart ist.

3. Arbeitszeugnisse

Für Arbeitszeugnisse gilt, dass sie künftig in elektronischer Form erteilt werden können – allerdings nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers. Bitte beachten Sie, dass die elektronische Form etwas anderes ist als die Textform. Erforderlich ist hier ein Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, § 126a BGB. Nur dann wäre es rechtlich zulässig.

4. Sonstige Änderungen

Eine weitere sehr praxisrelevante Änderung betrifft Regelungen zur Elternzeit. Bei Geburten ab 01.05.2025 sind nun folgende Anträge des Arbeitnehmers sowie Reaktionen der Arbeitgeber in einfacher Textform, also ohne handschriftliche Unterschrift, möglich: Der Antrag auf Elternzeit (§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG), der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung, auf Teilzeit in Elternzeit, die Ablehnung der Teilzeit in Elternzeit, die Ablehnung zu Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständiger Erwerbstätigkeit in Elternzeit (§ 15 BEEG).

Auch die Beantragung von Pflegezeit und Familienpflegezeit ist jetzt in Textform möglich.
Ebenfalls müssen Sie jetzt das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr wie bislang erforderlich in Ihrem Betrieb auslegen. Es reicht nun die Veröffentlichung im Intranet.

Der Vollständigkeit halber sei außerdem darauf hingewiesen, dass der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nun auch per Textform möglich ist.

5. Achtung Achtung

Zum Schluss darf jedoch eine Warnung nicht fehlen! In wichtigen rechtlichen Bereichen bleibt es dabei, dass die Schriftform nach § 126 BGB unbedingt erforderlich ist: Kündigungen, Aufhebungsverträge, Befristungsabreden und Betriebsvereinbarungen benötigen für ihre Wirksamkeit weiterhin unbedingt eine handschriftliche Unterschrift auf einer Urkunde! Sonst ist die Erklärung unwirksam, weil es an der Formvorschrift scheitert.

6. Fazit

Wie Sie lesen konnten, bringt das Bürokratieentlastungsgesetz tatsächlich ein bisschen Vereinfachung in Ihre Arbeitsabläufe. Dies ist äußerst begrüßenswert und ein kleiner erster Schritt! Allerdings ändert das neue Gesetz nichts daran, dass die Arbeitsvertragsgestaltung und der gelebte Alltag von Arbeitsverhältnissen viele Tücken und Fallstricke mit sich bringen kann. Wenn Sie rechtlich nichts falsch machen wollen, können Sie auch einfach alles wie bisher machen oder uns einschalten.

Wir in der Kanzlei sind deshalb gerne an Ihrer Seite, um mit Ihnen rechtssichere Arbeitsverträge zu gestalten und Ihnen damit die Basis für eine gute Zusammenarbeit mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu schaffen. Darüber hinaus begleiten wir Sie auch gern bei allen Fragen im laufenden Arbeitsverhältnis – und stehen Ihnen selbstverständlich auch zur Vertretung Ihrer Interessen im Konfliktfall zur Verfügung.

Wenden Sie sich gern jederzeit an Frau Rechtsanwältin Kolß oder Herrn Dr. Freitag!

Wir wünschen ein großartiges Neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht