von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

kann man berufsunfähig werden, wenn man arbeitslos ist oder Kinder betreut? Andere Frage: Darf man wieder arbeiten gehen, ohne die Einstellung der BU-Rentenzahlungen befürchten zu müssen? Wieviel darf man verdienen, wenn man berufsunfähig ist?

Der Versicherungsnehmer erhielt in einem vor dem Kammergericht verhandelten Fall zunächst aufgrund Berufsunfähigkeit Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Eine vom Versicherungsnehmer neu begonnene Tätigkeit in Teilzeit nahm der Versicherer zum Anlass, weitere BU-Leistungen einzustellen. Damit erklärte sich der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und beschritt letztlich den Klageweg.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren über die Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer auf eine neu ausgeübte Tätigkeit konkret verweisen. Dazu muss es sich bei der neu ausgeübten Tätigkeit um eine „Vergleichstätigkeit“ handeln.

Maßgeblicher Beruf

Berufsunfähigkeit lag nach dem Vertrag vor:

„wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist bzw. sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.“

Der Kläger war zuvor in gesunden Tagen als Vertriebsmitarbeiter in Vollzeit mit 40 Wochenstunden tätig. Diesen Beruf konnte er wegen des hochgradigen zervikalen Querschnittsyndroms, das alle vier Extremitäten betrifft und sich in Lähmungserscheinungen und einer Spastik zeigt, nicht mehr ausüben, Berufsunfähigkeit war somit eingetreten.

Später hatte der Kläger erfolgreich zum Steuerfachgehilfen umgeschult und eine Teilzeittätigkeit mit 15 Stunden pro Woche bei einem Steuerberater aufgenommen.

Der Versicherer hielt diese Tätigkeit für mit der ursprünglichen Tätigkeit vergleichbar und stellte die BU-Leistungen ein. Zur Begründung führte er aus, bisherige Arbeitseinkommen entspreche unter Berücksichtigung des verminderten Einkommens während der Elternzeit und Zeiten der Arbeitslosigkeit dem vorherigen. Eine durchschnittliche Minderung des Erwerbseinkommen sei zudem zu berücksichtigen, weil eine „wechselnde Erwerbsbiografie“ vorläge, die durch längere Arbeitslosigkeitszeiten und Elternzeit geprägt sei.

Nachprüfung

Nach den gängigen Bedingungswerken der Rechtsprechung ist eine konkrete Verweisung bei Wahrung der bisherigen Lebensstellung grundsätzlich möglich. Nach den vertraglichen Regelungen, vorliegend § 9 Abs 1 BBUZ, war der Versicherer berechtigt, im Leistungsfall das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei darf auch geprüft werden, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene berufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Berufsunfähigkeit auf unter 50% gesunken, wäre der Versicherer berechtigt, die Leistungen einzustellen, § 9 Abs. 4 BBUZ.

Eine zwischenzeitlich erfolgte Verbesserung des Gesundheitszustandes war aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen nicht festzustellen. Der Versicherer hatte sich demnach nur noch darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich eine vergleichbare Tätigkeit ausüben würde.

Geänderter „Beruf“?

Der zuvor ausgeübte Beruf war der eines Vertriebsmitarbeiters. Eine Unterbrechung der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübten Tätigkeit erfolgte durch Arbeitslosigkeit oder Elternzeit. Diese Umstände sind aber nicht als Ausstieg aus dem Berufsleben zu werten. Eine solche Phase im Berufsleben ist nicht auf Dauer geplant, auch wenn eine solche Phase länger andauern kann.

Wechselnde Erwerbsbiografie

Der Versicherer argumentierte mit einer „wechselnden Erwerbsbiografie“ und meinte, infolge dessen sei ein niedrigeres „Durchschnittseinkommen“ im ursprünglichen Beruf zu bestimmen.

Von einem solcherart geänderten Einkommen auszugehen, würde jedoch den Versicherungsschutz zu aushöhlen, so dass der Vertragszweck der Berufsunfähigkeitsversicherung damit aufgehoben werde, so das Gericht.

Sicherung der bisherigen Lebensstellung

Die Funktion der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019, Az. IV ZR 19/18).

Eine Änderung des Berufs könnte nur bei einen freiwilligen Berufswechsel, mithin z. B. einer (nicht krankheitsbedingt erfolgte) Eigenkündigung angenommen werden. Mit einer Eigenkündigung sei der Einfluss der ursprünglichen Berufstätigkeit auf die Lebensstellung des Klägers zugleich erloschen. (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.01.2003, Aktenzeichen 5 U 910/01 – 77 –, Rn. 23, juris)

Vergleichbarkeit einer Teilzeittätigkeit mit vorheriger Vollzeittätigkeit?

Die neu aufgenommene Teilzeitarbeit war an der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit zu messen. Das Landgericht postuliert zudem, eine Teilzeittätigkeit sei in der sozialen Wertschätzung mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel nicht gleichwertig. Dies ist unabhängig vom damit erzielten Einkommen festzustellen.

Der Einkommensvergleich ergab, dass die Teilzeittätigkeit mehr als 20 % unter dem vorherigen Bruttojahresverdienst lag. Selbst bei Berücksichtigung des Einkommens fehle es noch immer an einer Vergleichbarkeit.

Es kommt hingegen nicht allein auf das Einkommen an. Ein Verweisungsberuf darf unabhängig davon nicht „unterwertig“ in Bezug auf seine früheren Qualifikationen und seinen beruflichen oder sozialen Status sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. IV ZR 11/16-Hufbeschlagschmied-Entscheidung)

Der Versicherer kann demnach nicht durch Verrechnung des Bruttojahresverdienstes mit Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ein entsprechend geringeres „Durchschnittseinkommen“ generieren. Das leidensbedingte Niveau der aufgenommenen Tätigkeit würde durch die Beendigung des Versicherungsfalls andernfalls zum neuen „Normalzustand’’ werden, obwohl sich an den gesundheitlichen Umständen des Versicherungsnehmers nichts geändert hat. Im Ergebnis würde dies zu einem sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers führen. Nichts anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, eine andere leidensgerechte Teilzeittätigkeit aufnimmt, so das Gericht.

Fazit:

Wird bei der Nachprüfung auf eine neue berufliche Tätigkeit abgestellt, ist jeder Fall anders und muss genau geprüft werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, fehlerhafte Nachprüfungsentscheidungen führen in der Regel zu Nachzahlungsverpflichtungen des Berufsunfähigkeitsversicherers.

Für weitere Fragen steht Ihnen, Frau Rechtsanwältin Kathrin Pagel, gern zur Verfügung.

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht