Strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Versicherer
im Zusammenhang mit der „Bayrischen Lösung“?

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

Herr Prof. Dr. Christian Becker, Strafrechtsprofessor an der Universität in Frankfurt/Oder, hat für uns geprüft, inwiefern es sogar strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, dass einige Versicherer im Zusammenhang mit der „Bayrischen Lösung“ kategorisch behauptet haben, es bestünde kein Anspruch auf Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Corona-bedingten Betriebsschließungen.

Professor Dr. Becker kommt zu dem Ergebnis, dass es die objektiven Voraussetzungen einer Täuschung im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) erfüllt, wenn Versicherer die ungeklärte Rechtslage im Zusammenhang mit der Betriebsschließungsversicherung als eindeutig zu ihren Gunsten darstellen. Unter den im Gutachten erläuterten weiteren Voraussetzungen kann daher eine Strafbarkeit wegen eines zumindest versuchten Betrugs in Betracht kommen.

Selbstverständlich ist der Betrug (§ 263 StGB) ein Schutzgesetz. Sofern die Voraussetzungen dieser strafrechtlichen Vorschrift erfüllt sind, bestehen daher zudem Schadensersatzansprüche der Geschädigten im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte schließt sich im Übrigen der sehr detaillierten Ausarbeitung und der sich daraus ergebenden Rechtsauffassung vollständig an!

RA Stephan Michaelis: „Wir sind sehr froh, dass wir dieses Rechtsgutachten für unsere Mandantschaft in Auftrag gegeben haben. Denn wir teilen die sehr qualifizierte dargelegte Rechtsauffassung von Herrn Professor Dr. Christian Becker zur Strafbarkeit vollumfänglich.“

Ein weiteres zusätzliches und nicht unwichtiges rechtliches Argument, jedenfalls auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Betroffenen von der „Bayrischen Lösung“ weiterzuverfolgen. Denn betroffene Versicherungsnehmer haben keinerlei Kostenrisiko bei einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Entweder hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten zu tragen oder der Prozesskostenfinanzierer, mit dem die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte zusammenarbeitet. Ein Kunde kann also wirtschaftlich nichts verlieren, sondern nur der Gewinner einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung werden!

Das Gutachten wird im VIP-Chat unserer Dauerberatungsmandanten zur freien Verfügung gestellt.

Mit strafrechtlichen Grüßen!

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht