„Haftungsfalle für Versicherungsmakler: Ausschlussfristen“ – Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit(er)

BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16

(Hamburg, den 08.10.2018) 1. In konsequenter Fortschreibung der „Sachwalter-Rechtsprechung“ (vgl. BGH, NJW RR 2007, 503) hat der BGH mit der hier besprochenen Entscheidung eine weitere Konkretisierung des weiten Pflichtenkreises des Versicherungsmaklers im Hinblick auf die Hilfestellung bei der Regulierung am vorliegenden Fall der Versäumung einer Ausschlussfrist in der privaten Unfallversicherung vorgenommen:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Klage, mittels derer eine Versicherungsnehmerin eine Versicherungsmaklerin, Beklagte zu 1., sowie die für die Maklerin als selbstständige Handelsvertreterin, Beklagte zu 2., wegen erheblicher Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

2. Eine Besonderheit des Sachverhalts liegt in der Person der Klägerin, die nämlich selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die beklagte Versiche-rungsvermittlerin tätig war. Innerhalb dieses Zeitraums vermittelte sich die Klägerin selbst einen Unfallversicherungsvertrag, welcher ihren nunmehrigen Ehemann als versicherte Person miteinschloss.

Nach den Angaben der Klägerin hat sie allerdings bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1. sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsverträge der Beklagten zu 2.) zur Weiterbetreuung übergeben.

3. Nachdem der Ehemann einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte, wurde das Formular für die Unfallanzeige wie auch später der Entlassungsbrief der Klinik vom Büro der Beklagten zu 2. aus an den Versicherer gefaxt.

Der Versicherer wies sodann die Klägerin schriftlich darauf hin, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem geltenden Bedingungswerk nur bestehe, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.

4. Über zwei Jahre später lehnte der Versicherer sodann einen Antrag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden.

Für eben diese Fristversäumung macht die Klägerin die Beklagten verantwortlich, denn nach ihrer Auffassung hätten sie die Klägerin aufgrund des Maklervertrages – unabhängig von der Versicherung – auf die 18-monatige Ausschlussfrist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität hinweisen müssen. Überdies beruft sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. darauf, dass mit ihr ausdrücklich vereinbart worden sei, dass sich jene um die gesamte Schadensabwicklung kümmern solle, woraus die Verpflichtung der Beklagten zu 2. erwachse, dafür Sorge zu tragen, dass die Invalidität innerhalb der bedingungsgemäßen Frist ärztlich festgestellt und dem Versicherer angezeigt worden wäre.

II.

1. Nachdem die auf Ersatz entgangener Versicherungsleistungen und vorgerichtlicher An-waltskosten gerichtete Klage in beiden Vorinstanzen (LG Osnabrück, Urteil vom 14.12.2015 – 9 O 1585/15 und OLG Oldenburg, Urteil vom 09.06.2016 – 14 U 11/16) erfolglos geblieben war, hatte die Klägerin mit ihrer zugelassenen Revision Erfolg, die angefochtene Entscheidung wurde mit dem hier besprochenen Urteil vom BGH aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif war.

2. Eingangs seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die geltend ge-machten Pflichtverletzungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche eine Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen vorgenommen; da keine Pflichtverletzung der Beklagten bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede stehe, kämen als Anspruchsgrundlage nicht die § 60ff., 63 VVG, sondern die allgemeine Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach könne, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den § 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit einem Versicherungsnehmer verletze, jener Ersatz des ihm hierdurch entstanden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB), wenn der Makler die Pflichtverletzung zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Deutlich häufiger sind die Fälle des Vorwurfes zeitlicher, sachlicher oder wertmäßiger De-ckungslücken des Versicherungsschutzes gegenüber Versicherungsmaklern wegen Fehlern bei Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Folge vertraglicher und sich nach den §§ 63 Satz 1, 60, 61 Abs. 1 VVG richtender Haftung im Rahmen der sog. „Quasideckung“, so Rixecker NJW 2018, 1160 (1162). Seltener sind Entscheidungen zur Haftung des Versicherungsmaklers bei Abwicklung eines Versicherungsfalls, die sich nach § 280 BGB richtet, Rixecker a.a.O.

Das Oberlandesgericht Oldenburg habe als Berufungsgericht unterstellt, so der BGH, dass sich die als selbstständige Handelsvertreterin für die Versicherungsmaklerin tätige Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadensfalls zu übernehmen. Dem klägerischen Vorbringen habe sich die Beklagte zu 2. insoweit verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich sämtlicher mit der Schadensabwicklung in Zusammenhang stehender Fragen umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass innerhalb der 18-Monats-Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgen und der Versicherung angezeigt werden würde. Da dies nicht geschehen sei, wäre die Klage nach Auffassung des BGH jedenfalls dem Grunde nach ohne weiteres gegen beide Beklagte begründet, weil nach entsprechender Behauptung der Klägerin ein Maklervertrag mit der Beklagten zu 1. bestand, in den die Beklagte zu 2. „eingeschaltet war.“

3. Auf diese von dem Berufungsgericht unterstellte vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. komme es allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an, denn der weite Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers (vgl. NJW 2014, 1655; BGH, NJW 2014, 2038; BGH, NJW 2016, 3366 jeweils m.w.N.) umfasse ohnehin grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens (vgl. BGH, NJW RR 2009, 1688). Der BGH macht an dieser Stelle zutreffend deutlich, dass bereits nach seiner bisherigen Rechtsprechung, unabhängig von einer vereinbarten Wahrnehmung der Schadensabwicklung, zu dem weiten Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers als „treuhänderischer Sachwalter“ des Versicherungsnehmers gilt (BGH, NJW – RR 2007, 503; zu den Pflichten vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage § 61 Rn. 7 ff.), dass hierzu auch die Hilfestellung bei der Regulierung, der Wahrung von Fristen oder Obliegenheiten, gehört, Rixecker a.a.O.

Hieran ändere sich nach dem BGH auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, dass die Klägerin vom Versicherer genau den Hinweis erhalten habe, den die Beklagten ebenfalls geschuldet hätten, wodurch nach Ansicht des Berufungsgerichts die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung, dass sie sich auf einen Hinweis der Beklagten zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität und Anzeige gegenüber dem Versicherer beratungsgerecht Verhalten hätte, entkräftet sei.

4. Insoweit stehe die Rechtsprechung des BGH entgegen. Danach könne nämlich von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen. Den Einwand, dass es doch ohnehin zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehöre, sich über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, will der BGH in diesem Zusammenhang nicht gelten lassen, weil es dem Versicherungsmakler zu seiner Verteidigung verwehrt sei, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, da sie lediglich das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betreffe. Der Versicherungsnehmer bediene sich aber gerade des Versicherungsmakler als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen, so der BGH unter Verweis auf seine Entscheidung NJW-RR 2009, 1688.

Schließlich könne vorliegend die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens der Klägerin für den Fall eines ordnungsgemäßen Hinweises der Beklagten bereits deshalb nicht entkräftet werden, weil nach pflichtgemäßer Beratung für die Klägerin im Hinblick auf den drohenden Rechtsverlust, der bei Versäumung der Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Feststellung eintreten würde, keine sachgerechte Handlungsalternative zur fristgerechten Geltendmachung bestünde. Steht dem Versicherungsnehmer nur ein vernünftiger Weg – wie hier – zur Verfügung einen Anspruchsverlust zu vermeiden, greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten, Rixecker a.a.O.

5. Nicht im Zusammenhang mit der Frage nach dem grundsätzlichen Bestehen einer Bera-tungspflicht, sondern erst im Zusammenhang mit der Diskussion über ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt der BGH auf den Umstand zu sprechen, dass die Klägerin selbst als ausgebildete Versicherungskauffrau sachkundig ist. Hieraus lässt sich ersehen, dass der BGH eine Beratungspflicht unabhängig von der eigenen Sachkunde des Versicherungsnehmers sieht.

Soweit der BGH also die grundsätzliche Beratungspflicht durch die eigene Sachkunde des Versicherungsnehmers oder dessen Möglichkeit sich sachkundig zu machen nicht zu dessen Nachteil beeinflusst sieht, weist er jedoch darauf hin, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen der Zurückverweisung der Frage einer Anspruchsminderung gem. § 254 BGB wegen Mitverschuldens widmen muss. In diesem Zusammenhang könne der zu beratenden Person allerdings bei Vorliegen eines Beratungsvertrages regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschuldens vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können, was auch für rechtlich und wirtschaftlich erfahrene Personen gelte (BGH, WM 2010, 993; WM 2011, 1529; BGH NJW 2012, 3165; BGH NJW 2012, 3165).

Der Bundesgerichtshof formuliert weiterhin den von ihm ausgebildeten Grundsatz, dass der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt habe, gegenüber dem Schadensersatzanspruchs des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen könne, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH WM 2010, 993; WM 2011, 1529); denn selbst eine sach- und fachkundige Person müsse darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater, die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitete, ohne dass eine Kontrolle notwendig sei (BGH WM 2010, 993; BGH WM 2011, 1529; BGH NJW 2012, 3165).

Eine den Mandanten treffende Pflicht zur Schadensabwehr komme allerdings dann in Betracht, wenn er sichere Kenntnis von der Gefährdung seiner eigenen Interessen hat (BGH NJW 2011, 2138). Auch könne sich der Mandant auf den vorstehenden Grundsatz nicht berufen, wenn er Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte Auskunft unterrichtet, die er selbst von einer sachkundigen Person erhalten hat (BGH WM 2011, 1529).

6. Klarstellend hat der BGH darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze regelmäßig entspre-chend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsneh-mers bei Beratungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers gelten und die Annahme eines hälftigen Mitverschuldens bei vom Versicherungsnehmer verspäteter Mitteilung der mangelnden Regulierung und eines Schreibens der Versicherung hinsichtlich der Ergänzung der Unfallschaden-Anzeige als nicht rechtsfehlerhaft angesehen wurde (vgl. BGH NJW RR 2009, 1688). Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers könne aber zu verneinen sein, wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe den Versicherungsbedarf beim Versicherungsnehmer nicht nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten dieser im Rahmen seinem Betriebs tatsächlich ausübte (vgl. BGH NJW 2014,2038).

Allerdings ist einschränkend anzumerken, dass die Annahme eines Mitverschuldens im vorliegenden Fall lediglich dann in Betracht kommen kann, wenn die Beklagten ihre ohnehin nach dem weiten Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich bestehende Pflicht zur Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens verletzt haben sollten – läge eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vertraglich übernommene Pflicht zu dessen Abwicklung vor und sei diese durch die Beklagten verletzt worden, bliebe für ein Mitverschulden der Klägerin kein Raum.

III.

1. Zusammenfassend ist auszuführen, dass § 280 Abs. 1 BGB die einschlägige Norm für einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsvermittler wegen Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles darstellt, wohingegen die § 60 ff., 63 VVG den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsvermittler wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung bzw. beim Vertragsschluss regeln.

2. Festzuhalten gilt es ferner: ohne dass es hierzu einer besonderen Regelung oder Absprache neben dem allgemeinen Maklervertrag bedarf, umfasst der Pflichtenkreis des Versiche-rungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.

Weil sich der Versicherungsnehmer gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns bedient, um seine versicherungsvertraglichen Ansprüche zu wahren und durchzusetzen, kann sich der Versicherungsmakler nicht darauf berufen, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren.

3. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt grundsätzlich ohne Einschränkungen und zunächst unwiderleglich, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.

4. Eigene Sachkunde des Versicherungsnehmers oder die Fähigkeit und/oder Gelegenheit sich sachkundig zu machen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beratungspflicht auf Grundlage des Maklervertrags. Allenfalls ein Mitverschulden der zu beratenden Person kommt in Betracht.

5. Mit der vorstehend behandelten Entscheidung hat der BGH den weiten Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers als „treuhänderischer Sachwalter“ des Versicherungsnehmers sogar im Hinblick auf eine fachkundige Versicherungsnehmerin, eine ausgebildete Versicherungsfachfrau abermals und ausdrücklich bestätigt, obgleich sie sich den in Rede stehenden Versicherungsvertrag seinerzeit sogar selbst vermittelt hatte.

Insoweit ist im Rahmen der Hilfestellung bei der Regulierung eines hier gegenständlichen privaten Unfallversicherungsvertrages besondere Sorgfalt des Maklers hinsichtlich der Einhaltung der Fristen zur Feststellung und Geltendmachung einer Invalidität geboten. Unabhängig von der den Versicherer treffenden Hinweispflicht muss der Makler seinen Kunden ausdrücklich beraten, auf die Fristen und die Gefahr eines Anspruchsverlusts sowie die Geltendmachung – also auf alle Anspruchsvoraussetzungen – hinweisen und auf deren Einhaltung achten.