Onlinefachinformationen am 18.03.2025 von 17:00-19:00 Uhr über die Internetseite der Kanzlei Michaelis
Der Übergang nach § 95 VVG: Fallstricke und mögliche Deckungslücken in der Wohngebäudeversicherung
Referenten: Jörg E. G. Lemberg, LL.M.
Das VVG regelt in § 95 VVG den Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Erwerber kraft Gesetzes. Der bisher schon bestehende Versicherungsschutz geht also erst einmal ununterbrochen auf den Erwerber über, um keine Deckungslücke entstehen zu lassen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird dadurch gewahrt, dass sowohl dem Versicherer als auch dem Erwerber dann jeweils ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Allerdings verstecken sich hinter dieser durchaus begrüßenswerten Norm auch einige Aspekte, die für die Vermittlung von Wohngebäudeversicherungen von höchster Bedeutung sind. Neben grundbuchrechtlichen Fragen werden Ihnen daher auch zahlreiche Fallkonstellationen dargestellt, bei denen für einen Käufer – bzw. späteren Erwerber – unangenehme Deckungslücken entstehen können. So gehen bereits mit Zahlung des Kaufpreises regelmäßig auch Nutzen und Lasten auf den Käufer über, der ab diesem Zeitpunkt dann auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache trägt – z. B. durch einen Brand. Da der Käufer zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht Eigentümer des Objekts geworden ist, stellt sich die Frage, wie er an die Versicherungsleistung aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung des Verkäufers kommen kann. Hier wird der Käufer erheblich von der Kooperationsbereitschaft des Verkäufers abhängen, der allerdings nach Erhalt des Kaufpreises mit der ganzen Angelegenheit möglicherweise schon innerlich abgeschlossen hat.
Ferner denke man an den Fall, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist kein Versicherungsschutz mehr besteht, weil der Verkäufer nach Erhalt des Kaufpreises nicht mehr eingesehen hat, die Prämie weiter zu zahlen.
Am Ende des Seminars werden Sie nicht nur zahlreiche Fallen zu diesem Thema kennen, sondern auch Wege, diese zu vermeiden.