von Stephan Michaelis, Rechtsanwalt der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,
vermutlich muss ich mich bei Ihnen zunächst entschuldigen, dass wir Ihrer Vertriebsform bislang zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt haben. Das soll sich jetzt ändern. Ich möchte auf die Vertriebsform einer Mehrfachvertretung oder auch häufig einer Mehrfachvertretungs-Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) (beides als MFA bezeichnet) ein wenig näher eingehen. In der Tat sind in Deutschland relativ wenige Mehrfachvertretungen (MFA) registriert. Der Mehrfachvertreter ist „gefühlt auch eine Zwischenformen“ zwischen einem Versicherungsmakler und einem „normalen“ Vertreter (gern auch Agent genannt).
1. Vertretung mehrerer Versicherer
Der besondere Typus einer Mehrfachvertretung besteht darin, dass in der Regel mit den Versicherungsgesellschaften Handelsvertretungen in Form der gesetzlichen Rechtsform nach § 84 ff. HGB geschlossen sind. Jedoch enthalten diese Verträge als Besonderheit eine Öffnungsklausel, die den Mehrfachvertreter nicht zur ausschließlichen Tätigkeit gegenüber einer Versicherungsgesellschaft verpflichtet. Das besondere an einer Mehrfachvertretung besteht also darin, dass der jeweilige Vertreter einer Versicherungsgesellschaft für eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften, als deren Vertreter tätig sein darf.
2. Abgrenzung zum Pseudo Makler
Der Gesetzgeber hatte hier auch eine gewisse Besorgnis gesehen, und deshalb im „neuen“ VVG (vgl. § 59 Abs.3 Satz 2 VVG) den sogenannten Pseudo-Makler gesetzlich geregelt. Pseudo-Makler ist also der, der gegenüber dem Kunden den Anschein erweckt, er wäre wie ein Makler tätig. Dieser mögliche Anschein ist bei einem Mehrfachvertreter nicht vollkommen abwegig. Schließlich vergleicht der Mehrfachvertreter (wie ein Versicherungsmakler) mehrere Produkte von unterschiedlichen Versicherern miteinander, um dabei für den Kunden nach den Wünschen und Bedürfnissen das geeignetste Versicherungsprodukt zu finden. Erforderlich ist also auch eine Marktauswahl der angebotenen Anbieter und deren Produkte (vgl. § 60 Abs. 2 VVG). Deshalb kann bei einem Kunden schon schnell der Eindruck entstehen, er würde mit einem Versicherungsmakler zusammenarbeiten. Also muss eine Mehrfachvertretung das Interesse haben, sich von einem sogenannten Pseudo-Makler abzugrenzen und nicht den Anschein zu erwecken, der Mehrfachvertreter würde eine vermeintliche Maklertätigkeit erbringen. Eine solche Transparenz schafft meines Erachtens ein Mehrfachvertreter am besten, indem er mit einem Kunden eine deutliche und klar regelnde Vereinbarung trifft. Anstelle eines „Maklervertrages“ also eine Mehrfachvertretungsvereinbarung, die mit dem Kunden, also dem voraussichtlich zukünftigen VN, zu schließen ist. Wir haben jetzt einen solchen Vertrag für Sie entwickelt, der für entsprechende Transparenz sorgen soll. Vielleicht hätten Sie dann schon eine Sorge weniger, nämlich die Gefahr, dass Sie als „echter Mehrfachvertreter“ versehentlich wie ein „Pseudo-Makler“ angesehen werden könnten. Dementsprechend sollte das Thema der weitreichenden Maklerhaftung für Sie kein Problem mehr sein.
3. Haftung des MFA
Dennoch ist die Haftung eines Mehrfachvertreters fast nahezu 99% identisch, zu der eines Versicherungsmaklers. Wie der BGH (in VersR 85, 930) schon sagte: „Die Pflichten gehen weit…“
Ebenso verhält es sich mit den Pflichten eines Mehrfachvertreters. Denn jedwede Beratungsverpflichtung wird genauso wie bei einem Versicherungsmakler nach § 63 VVG geahndet. Jedwede Beratungspflichtverletzung bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages kann also zu einem kausalen Schaden führen, für die auch ein Mehrfachvertreter in unbegrenzter Höhe haftet.
Daher sollte das Bedürfnis bestehen, die unbegrenzte Höhe zumindest auf die Höhe der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung zu reduzieren, um das Privatvermögen zu schützen.
Ob eine solche Klausel der Haftungsbeschränkung wirklich rechtswirksam vereinbart werden kann, ist in der Literatur äußerst umstritten. Doch wer gar nicht den Versuch unternimmt, die Haftung der Höhe nach zu begrenzen, wird – ohne einen Mehrfachvertretungsvertrag – immer in unbegrenzter Höhe haften. Daher wäre es für mich eines der zentralen Punkte, zumindest über eine transparente Haftungsbegrenzungsklausel den Versuch zu unternehmen, die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit auf die Höhe der bestehenden Pflichtversicherungssumme zu begrenzen. Ein aus meiner Sicht sehr maßgeblicher Vorteil, der ausdrücklich und transparent mit einem Kunden zu vereinbaren ist. Schon aus dem Gesichtspunkt der Haftung bietet es sich also an, eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung qua vertraglicher Regelung mit dem Kunden zu treffen.
4. Haftungsunterschied
Aber es ist nicht die Haftung allein, die einen maßgeblichen Grund darstellt, einen Vertrag mit dem Kunden zu vereinbaren. Denn wie eben bereits festgestellt, die Haftung nach § 63 VVG ist extrem weitreichend und in nahezu fast allen Punkten mit der Versicherungsmaklerhaftung zu vergleichen. Der einzige Unterschied besteht ja lediglich darin, dass der Versicherungsmakler, wenn er nichts gesondert regelt, verpflichtet ist, aus dem gesamten Markt und aller verfügbaren Angebote auszuwählen, währenddessen die Mehrfachvertretung, wenn sie es transparent offenlegt, nur aus dem Kreise der vertraglich verbundenen Versicherer die Vertragsauswahl des Versicherungsvertrages für den Kunden nach der Geeignetheit zu erbringen hat.
Alle anderen Beratungsfehler, die man leisten kann, treffen auch genauso die Mehrfachvertretung. Also z. B.:
• Die falsche Beratung bei der Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses.
• Der Vorwurf einer unterlassenen Beratung, wenn eine Beratungspflicht bestanden hätte.
• Das Fristsäumnis. • Die fehlende Verschaffung des Versicherungsschutzes für erkennbare Deckungslücken.
• Die fehlende Verschaffung des Versicherungsschutzes für andere erkennbare Gefahren oder Risiken.
• Die nicht erfolgte Verschaffung des Versicherungsschutzes für naheliegende Versicherungsrisiken.
Ich glaube, ich könnte die Aufzählung noch sehr erweitern und generell nur darauf hinweisen, dass unzählig viele Fallstricke auch für einen Mehrfachvertreter bestehen könnten, wenn der Kunde rechtlich umfassend beraten werden würde.
5. VSH Berufshaftpflicht
All diese Haftungsgefahren können natürlich nicht mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden. 100%ige Sicherheit für Ihr Privatvermögen haben Sie also eigentlich nur dann, wenn Sie eine allumfassende Berufshaftpflichtversicherung haben, die auch der Höhe der Versicherungssumme nach ausreichend ist, den eingetretenen Schaden beim Kunden zu kompensieren. Aus meiner Sicht besteht also die beste Lösung darin, dass Sie bestmöglichen Versicherungsschutz haben. Diesen können Sie z. B. über das All Risk-Michaelis Cover erhalten. Informieren Sie sich gerne auf der appRIORI-Plattform über dieses Versicherungsprodukt.
6. Rechtsform
Die zweitbeste Lösung besteht vermutlich darin, dass Sie eine haftungsbegrenzende Rechtsform wählen. Es muss also im Zweifel eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG sein. Hier können Sie natürlich eine UG gründen, eine GmbH oder auch die UG & Co. KG. Empfehlenswert ist aus meiner Sicht für den typischen Versicherungsvermittler eher die GmbH & Co. KG. Diese zweitbeste Lösung können Sie in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte in Hamburg sehr gut realisieren. Die dortigen Rechtsanwälte haben entsprechende Erfahrung in der Begleitung dieser gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen für den gesamten Versicherungsvertrieb.
7. Vermittlungsvereinbarung
Die drittbeste Option besteht dann darin, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen. Diese steht aber immer unter dem Vorbehalt einer richterlichen Überprüfung. Im Falle von überraschenden Klauseln, oder aber auch in Form von unangemessenen Benachteiligungen, können einzelne Regelungen einer vertraglichen Vereinbarung schnell durch die zuständigen Gerichte als unwirksam erklärt werden. Daher ist es auch nur die drittbeste Lösung. Dennoch ist es eine sehr empfehlenswerte und wichtige Lösung, die auch zu einer erforderlichen Transparenz führt, die für einen Außenstehenden, wie beispielsweise einen Richter, von Bedeutung sein können.
8. Vertragsinhalte
• (1) So sollten Sie klar definieren, für welche Versicherungsverträge Sie überhaupt eine Beratung leisten. Ist dies nicht klar definiert, können Sie möglicherweise für Deckungslücken in Anspruch genommen werden. Regeln sie also, worauf sich Ihre Beratung überhaupt bezieht.
• (2) Dann müssen Sie davon ausgehen, dass Ihr Kunde Ihnen auch wahrheitsgemäße vollständige Angaben liefert. Gerade bei den biometrischen Risiken und die Gesundheitsangaben können hier schnell Probleme entstehen. Der Versicherer tritt später zurück wegen einer möglichen arglistigen Täuschung seitens des Kunden und schon stellt sich die Frage, inwieweit hier auch eine Mehrfachvertretung in Anspruch genommen werden könnte. Was hatten sie gewusst? Wer kann was beweisen? In der Regel sollten natürlich die Grundzüge der Augen-und-Ohr-Rechtsprechung auch hier Anwendung finden können. Im Zweifel wird also das Wissen, das die Mehrfachvertretung hat, auch dem Versicherer zugerechnet. Eine Mehrfachvertretung muss also eigentlich vielmehr den Regress des Versicherers fürchten, als den direkten Angriff seitens des eigenen Kunden. Denn schließlich ist in der Regel auch der Versicherer der solventere Partner, der üblicherweise dann vom Kunden in Anspruch genommen wird.
Dennoch kann nie ausgeschlossen werden, dass auch beide in Anspruch genommen werden. Also sowohl der Versicherer als auch gleichzeitig der Versicherungsvertreter. Schließlich hat der Mehrfachvertreter eine Pflichtversicherung, bei der in der Regel auch eine ganze Menge zu holen ist. Vor diesem Hintergrund ist es also nicht ungewöhnlich, dass auch die Mehrfachvertretungen direkt in Anspruch genommen werden, auch wenn durch die Augen-und-Ohr-Rechtsprechung möglicherweise Ansprüche direkt an den Versicherer gerichtet werden könnten.
• (3) Lassen Sie sich also bestätigen, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben erhalten haben, um gemeinsam mit den Kunden auch die vorvertraglichen Anzeigepflichten vollumfänglich zu gewährleisten.
• (4) Vielleicht sollten Sie mit Ihrem Kunden auch regeln, welche Aufgaben Sie zu erfüllen haben. Dabei sollten Sie natürlich den gesetzlichen Mindeststandard einhalten.
• (5) Umgekehrt sollten Sie auch verschiedene Pflichten mit dem Kunden vereinbaren, die dieser wiederum Ihnen gegenüber zu erfüllen hat. Denn gesetzliche Auskunfts- oder Informationsrechte stehen Ihnen nicht zu. Daher bedarf es aus meiner Sicht durchaus eigener vertraglicher Abreden mit dem Kunden, in welcher Form die Zusammenarbeit durchgeführt werden soll.
• (6) Viele weitere Kleinigkeiten können auch noch rechtlich maßgeblich sein, Haftungsansprüche von Ihnen als Mehrfachvertretung abzuwehren. Z. B. durch die Regelung eines Abtretungsverbotes, durch die Vereinbarung von Rechtsnachfolgemöglichkeiten, durch die Gewährung von Vollmachten, durch die Sicherstellung des Datenschutzes und und und.
Würde ich jetzt alles aufzählen, dann würde ich meinen Vertragsentwurf komplett mit Ihnen durchgehen müssen. Ich glaube es ist besser, wenn Sie sich einfach mal ganz unverbindlich meine Vertragsentwürfe ansehen und überlegen, ob Sie zur Haftungsreduzierung nicht doch besser künftig einen Vertrag mit dem Kunden vereinbaren. Dies wäre auf jeden Fall meine anwaltliche dringende Empfehlung!
9. Vollmacht
Wir Juristen sehen eigentlich nur einen besonderen Problembereich, wenn es um den Umfang Ihrer Vollmacht geht. Sie können sich nicht wie ein Versicherungsmakler im gleichen Umfang von Ihrem Kunden bevollmächtigen lassen. Denn Sie haben auch Vollmachten seitens der Versicherer. Sie sind also Vertreter der Versicherer und stehen im Lager der Versicherer. Insofern könnte eine Vollmacht des Kunden bei Ihnen zu einer Interessenkollision führen. Würden Vollmachten von beiden Seiten bestehen, müssten Sie sich auch von beiden Seiten entsprechend von § 181 BGB befreien lassen. Wir haben es bewusst so geregelt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer Ihnen eine solche Befreiung von § 181 BGB eben nicht erteilt.
Daher haben wir den Umfang der Vollmacht versucht so zu regeln, dass dieser sich nicht auf diejenigen Versicherer bezieht, mit welchen Sie Handelsvertreterverträge o. ä. Vertriebsvereinbarungen unterhalten. Hier kann es schnell zu einer Interessenkollision führen oder zu anderen widerstreitenden Interessen im Rahmen gleichlautender Bevollmächtigungen in selbiger Angelegenheit sowohl für den Kunden als auch für den Versicherer.
Dieser Bereich ist also durchaus sensibel. Gegebenenfalls ist es auch hilfreich, wenn Sie den Umfang der Vollmacht, die Sie mit dem Kunden vereinbaren wollen, zuvor ausdrücklich mit dem kooperierenden Versicherer abstimmen und sich freigeben lassen. Bestimmt kann dies auch zu Diskussionen mit dem VR führen.
Regelungszweck soll es also nicht sein, dass Sie bei den „kooperierenden Versicherern“ Vollmachtsrechte ausspielen, sondern insbesondere gegenüber allen Dritten, mit denen Sie also nicht vertraglich verbunden sind, entsprechende Erklärungen im eigenen Namen für den Kunden abgeben können. So der Gedanke unserer Konzeption. Sie müssen also sehr genau darauf achten, für welche Bereiche Sie bevollmächtigt sind oder nicht. Den unverbindlichen Entwurf einer Vollmacht finden Sie natürlich ebenfalls bei unseren Dokumenten.
10. Erforderliche Unterlagen
Das gesetzlich erforderliche Basiskonzept eines Mehrfachvertreters sieht also wie folgt aus:
1. Erstinformation
2. Mehrfachvertretungsvertrag mit dem Kunden
3. Vollmacht mit dem Kunden
4. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Kunden
5. Beratungsdokumentation oder schriftlicher Beratungsverzicht
Dieses sind die formal erforderlichen Mindestvoraussetzungen, die Sie zu jedem Vermittlungsvorgang anzufertigen haben. Dies jedenfalls meine dringende Empfehlung. Vereinbaren Sie keinen individuellen Mehrfach-Vermittlungsvertrag (oder Vollmacht) so gelten natürlich die gesetzlichen Regelungen:
Eine Bevollmächtigung, auch gegenüber Dritten, haben Sie dann natürlich nicht.
Die Haftung richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen und nicht nach dem individuell vereinbarten Vertrag.
Der Datenschutz wäre möglicherweise nicht geklärt und entsprechender Ärger könnte auch von Seiten des Kunden drohen.
Anstelle einer Beratungsdokumentation können Sie natürlich auch auf die von uns erstellten Beratungsverzichtserklärungen zurückgreifen. Auch hier ist natürlich darauf zu achten, dass Sie anstatt Versicherungsmakler das Wort Mehrfachvertreter verwenden und auf diese Verzichtserklärungen zurückgreifen.
Eins von beiden sollten Sie auf jeden Fall vorliegen haben. Entweder die Beratungsdokumentation oder die Beratungsdokumentationsverzichtserklärung.
11. Fazit
Der Mehrfachvertreter wurde leider von vielen Marktteilnehmern hinsichtlich seiner bestehenden Haftungsgefahren erheblich vernachlässigt. Jedem Mehrfachvertreter sollte bewusst sein, dass er einer extrem weitreichenden Haftung unterliegt, die der weitgehenden Haftung des Versicherungsmaklers nahezu identisch ist.
Mehrfachvertretungen fühlen, dass sie sich bei dem Versicherer unter einer Art „Haftungsdach“ befinden. In Teilen ist dies richtig, als dass der Kunde eine Wahlmöglichkeit hat, ob er den Versicherer oder die Mehrfachvertretung in Anspruch nimmt, wenn die Augen-und-Ohr-Rechtsprechung zur Anwendung kommt.
In vielen Fällen kommt aber gerade keine Augen-und-Ohr-Rechtsprechung zur Anwendung und der Mehrfachvertreter hat ebenfalls für eigene Pflichtverletzungen vollumfänglich einzustehen. Die Haftung ist nach den gesetzlichen Regelungen in unbegrenzter Höhe gegeben. Es gilt daher den Bereich etwaiger Pflichtverletzungen zu minimieren, indem dies durch klare und transparente Vereinbarungen mit dem Kunden geregelt wird.
Als langjährig erfahrener Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann ich jedem Mehrfachvertreter und jeder Mehrfachvertreterin nur dringend empfehlen, vertragliche Vereinbarungen mit den eigenen Kunden zu schließen, um die eigene Haftungsverantwortlichkeit in erheblichem Maße zu reduzieren.
Natürlich ist dies ein sehr aufwendiger und zeitintensiver Prozess, der auch vielleicht dem einen oder anderen Kunden erst noch intensiv nahegebracht werden müsste. Es ist aber erforderlich!
Der Vorteil für einen Mehrfachvertreter liegt dann wiederum darin, dass der eigene Unternehmenswert höchstwahrscheinlich in nicht unerheblichem Maße erhöht wird. Allein schon durch die bestehende Rechtsnachfolgeklausel ist es möglich, Bestände zu übertragen oder Gesellschaftsanteile zu veräußern. Diese und weitere rechtliche Mehrwerte steigern den Unternehmenswert erheblich, sodass der zusätzliche Arbeitsaufwand nicht umsonst war.
Wollen wir nicht hoffen, dass dann bei Ihnen ein Haftungsfall eintritt. Sollte aber ein Haftungsfall eintreten, dann haben Sie mit der vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Kunden vermutlich viele rechtliche Argumentationsmöglichkeiten, weshalb Sie sich vertragsgemäß verhalten hatten und Ihnen gegenüber eine Pflichtverletzung nicht begründet werden kann. Ich kann Ihnen also nur dringend den regelmäßigen Einsatz eines Mehrfachvertretungsvertrages mit dem Kunden ans Herz legen und habe deshalb für Sie die
erarbeitet und entwickelt.
Sollten Sie noch zusätzliche anwaltliche Beratung benötigen, dann steht Ihnen natürlich auch für individuelle Rechtsgestaltungen das gesamte Team der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte beratend zur Verfügung, insbesondere Herr Rechtsanwalt Timmermann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
