Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,

wie kürzlich in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beschlossen (siehe Beschluss vom 11.09.2024), sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Versicherungsbeständen hoch anzusetzen. Diese greifen bereits bei der Vertragsanbahnung. Der Bestandsverkauf – fachlich als Asset-Deal bezeichnet – wird dadurch noch schwieriger in seiner rechtssicheren Durchführung für alle Beteiligten. Warum ein Share-Deal auf lange Sicht die bessere und günstigere Alternative darstellt, insbesondere für die geregelte Nachfolge eines Versicherungsmaklers, erklärt Herr Rechtsanwalt Sheykholeslami in diesem Beitrag:

I. Die Herausforderung für Versicherungsmakler:

Spätestens, wenn der Versicherungsmakler, der mit Fleiß und Ausdauer über Jahre seinen Bestand aufgebaut hat, sich nach dem wohlverdienten Ruhestand sehnt, steht er vor der Frage:

„Was mache ich mit meinen Beständen und wie kann ich diese bestmöglich monetarisieren?“

Wer sich während seiner aktiven Zeit keine ruhige Minute genommen hat, um diese Frage rechtzeitig zu beantworten, steht dann möglicherweise vor größeren Herausforderungen. Denn für den Einzelunternehmer gibt es oft nur die Möglichkeit, seine Bestände zu verkaufen.

Doch im Gegensatz zu einem Autohändler, der seine Fahrzeuge und Anlagen samt Firmierung einfach an einen Erwerber übergeben kann, gestaltet sich dies beim Versicherungsmakler sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer weitaus komplexer.

II. Warum ist der Verkauf von Maklerbeständen so kompliziert?

Der Versicherungsmakler steht in einem besonderen Vertragsverhältnis: Er agiert als Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften. Diese doppelte Vertragsbindung führt dazu, dass beide Verträge bei einer Nachfolgeregelung übertragen werden müssen – sowohl der Kundenvertrag als auch der Vertrag mit dem Versicherer.

Hierbei wird der entscheidende Unterschied zum Autohandel deutlich: Während der Autokauf vergleichsweise einfach durch einen Besitzerwechsel erfolgt, müssen bei Versicherungsbeständen die Vertragspartner der Übertragung zustimmen. Dies führt zu einem langwierigen und aufwändigen Prozess.

III. Hürden beim Asset-Deal:

Neben der Zustimmung der Vertragspartner stellen sich weitere organisatorische Herausforderungen:

  • Kundenakzeptanz: Die Zustimmung der Kunden zur Übertragung ist oft schwer zu erreichen. Manche Kunden sehen darin eine Gelegenheit, bestehende Verträge zu kündigen oder zu wechseln.
  • Verzögerungen durch Versicherer: Die Umstellung von Verträgen bei Versicherern kann sich je nach deren Digitalisierungsgrad erheblich verzögern.
  • Erhöhte Datenschutzanforderungen: Ein aktueller Beschluss vom 11.09.2024 verlangt die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der Kunden bereits während der Vertragsanbahnung, also spätestens bei der Due-Diligence-Prüfung. Diese Überprüfung der Vertragsbestände, vergleichbar mit einem „Check-Up“ im Automobilbereich, erschwert die Transaktion zusätzlich. Bislang wenn die Parteien noch den sogenannten Art. 20 Code of Conduct an, der eine Einwilligung bei dem Schweigen des Kunden annimmt. An dieser schweigenden Einwilligung haben aber die Datenschutzbeauftragten bedenken. Ich persönlich würde sogar meinen, dass diese Bedenken berechtigt sein könnten. Denn ist es durchaus zumutbar den Betroffenen vorher zu fragen, ob seine Daten weitergegeben werden dürfen oder nicht.

Dieser zusätzliche Aufwand wäre dem Einzelmakler jedoch erspart geblieben, wenn er sein Unternehmen rechtzeitig in eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH oder UG, umgewandelt hätte.

IV. Die Vorteile des Share-Deals:

Durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft eröffnet sich dem Makler die Möglichkeit, einen Share-Deal durchzuführen. Dabei werden nicht einzelne Vermögenswerte, sondern die Anteile der Gesellschaft verkauft. Dies bietet zahlreiche Vorteile:

1. Keine gesonderte Einwilligung erforderlich
Da die Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit unverändert bleibt, ist keine erneute Einwilligung der Kunden oder Versicherer zur Datenübertragung notwendig.

2. Gesamtrechtsnachfolge:
Der Erwerber übernimmt automatisch alle bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der Gesellschaft. Dies sorgt für eine reibungslose Übertragung ohne komplexe Abstimmungsprozesse.

3. Organisatorische und zeitliche Vorteile:
Da keine Einzelverträge übertragen werden müssen, entfällt der hohe Verwaltungsaufwand. Auch interne Nachfolgeregelungen innerhalb der Gesellschaft sind leichter umsetzbar.

4. Haftungsbeschränkung:
Natürlich sollten Versicherungsmakler einen Maklervertrag vereinbaren. Eine Haftungsbeschränkungsklausel kann aber keinesfalls 100-prozentige Rechtssicherheit bedeuten. Deshalb ist es auch sehr wichtig, dass Versicherungsmakler eine ausreichende versicherungsrechtliche Lösung finden. Die Versicherungssumme kann gar nicht hoch genug sein. Trotzdem kann noch ein Restrisiko verbleiben, wenn beispielsweise der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer die Deckung abgelehnt. Auch hier sollte das Privatvermögen nicht von einem Haftungsanspruch gefährdet sein.

5. Mögliche steuerliche Vorteile:
Bei rechtzeitiger Umwandlung und Strukturierung des Unternehmens können sich im Rahmen eines Share-Deals steuerliche Vorteile ergeben. Dies betrifft insbesondere die Optimierung von Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie die Möglichkeit einer steuerlich begünstigten Nachfolgeplanung.

V. Fazit:

Der Verkauf von Versicherungsbeständen über einen Asset-Deal ist aufgrund der hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen, der eventuell künftigen notwendigen Einwilligungen und des hohen Verwaltungsaufwands oft problematisch und zeitaufwändig. Ein Share-Deal stellt hingegen eine effizientere und rechtssichere Alternative dar. Wir würden daher allen Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmaklern dringend anraten rechtzeitig über die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nachzudenken.

Versicherungsmakler sollten daher frühzeitig über eine Umwandlung ihres Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nachdenken, um sowohl organisatorische als auch haftungsrechtliche Vorteile zu nutzen. Dabei bietet sich unter Umständen auch eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG an, insbesondere wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.

In jedem Fall lohnt es sich, die Nachfolgeplanung frühzeitig anzugehen, nicht nur um die eigene Familie abzusichern, sondern auch, um sich gegebenenfalls schon vor dem Ruhestand aus dem operativen Geschäft zurückziehen und von einem früheren Verkauf profitieren zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht