
Compliance-Life: Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister kommt für viele Makler immer noch überraschend, dies mit Folgen…
von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,
Das Geldwäschegesetz (GwG) ist ein bürokratisches Ungetüm, hier kann sich ordo-politische Sammelwut richtig austoben. Derzeit erreichen viele Makler-Unternehmen sog. Unstimmigkeitsmeldungen von dem Bundesanzeiger Verlag. Unser heutiger Newsletter zeigt die Hintergründe auf und erklärt Vorbeugemaßnahmen.
I. Meldepflicht zum Transparenzregister
Gemäß GwG müssen Unternehmen Angaben zur Identität ihrer sog. wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister melden. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen nach dem GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei Gesellschaften sind dies alle Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% des Kapitals innehaben, mehr als 25% der Stimmrechte innehaben oder die Gesellschaft auf vergleichbare Weise kontrollieren.
Bis 2021 privilegierte das GwG all jene Gesellschaften, bei denen sich die dem Transparenzregister mitzuteilenden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergaben. So ergeben sich beispielsweise die Angaben zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH bereits aus dem Handelsregister. Demnach mussten GmbHs die Angaben zu diesen Personen und Veränderungen dieser Angaben nicht zusätzlich an das Transparenzregister melden (die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister galt als erfüllt, sog. Mitteilungsfiktion, vgl. § 20 Abs. 2 GwG a.F.).
Dies änderte sich 2021 mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (kurz TraFinG Gw), das Ende Dezember 2020 als Referentenentwurf veröffentlicht wurde und am 01.08.2021 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz wurde diese Mitteilungsfiktion abgeschafft. Seitdem müssen daher alle zur Mitteilung nach dem GwG Verpflichteten ihre wirtschaftlich Berechtigten positiv, d.h. selbständig an das Transparenzregister melden.
II. Ablauf der Übergangsfristen
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 1. August 2021 nicht zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, wurden im GwG bestimmte Übergangsfristen eingeführt. So ist beispielsweise vorgesehen, dass GmbHs die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31. Dezember 2022 an das Transparenzregister melden mussten. Zudem sollen Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aufgrund der Abschaffung der Mitteilungsfiktion nicht im Transparenzregister eingetragen sind, für einen gewissen Zeitraum auch keine Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abgeben müssen. Zu trennen ist also die Frist zur Meldepflicht von der zur Unstimmigkeits-Meldung.
Bis zum 31.12.2022 hatten die Unternehmen selbst ihre wirtschaftlichen Berechtigten zu melden. Im Zuge der Umstellung des Transparenzregisters vom Auffang- zum Vollregister wurde die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung gem. § 59 Abs. 10 GwG noch bis zum 01.04.2023 ausgesetzt, wenn eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, d.h. die Meldefiktion angewendet werden konnte. Beginnend mit dem 02.04.2023 mussten aber in allen Fällen sog. Unstimmigkeitsmeldungen gem. § 23a GwG abgegeben werden.
Diese Unstimmigkeitsmeldung ist z.B. von Versicherern abzugeben, wenn diesem eine Abweichung eines gelisteten Maklers auffällt. Nach den FAQs des Bundesverwaltungsamts liegt eine Unstimmigkeit u.a. dann vor, wenn Abweichungen bei Vor- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, aber auch bei der Art der wirtschaftlichen Berechtigung (z.B. Beteiligung an der Gesellschaft oder Ausübung einer Organfunktion) festzustellen sind. Eine Unstimmigkeit soll aber auch dann vorliegen, wenn die transparenzpflichtige Gesellschaft entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung den wirtschaftlich Berechtigten noch gar nicht zum Transparenzregister angemeldet hat. Hierfür galten rechtsformabhängig Übergangsfristen, die jedoch spätestens bereits am 31.12.2022 abgelaufen waren.
III. Meldewelle = Bußgeldwelle
Alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, namentlich Finanz- und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute, Immobilienmakler, aber auch nicht privilegierte Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind seit dem 02.04.2023 verpflichtet, die Angaben ihrer jeweiligen Geschäftspartner bzgl. der wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen und hierfür einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen, vgl. § 12 Abs. 3 GwG. Ergeben sich dabei Abweichungen zwischen den im Transparenzregister eingetragenen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und denjenigen, die sich aufgrund der bei den Verpflichteten vorliegenden Informationen ergeben, müssen die Verpflichtete dies nach § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG unverzüglich dem Transparenzregister melden und dann erhält das jeweilige Maklerunternehmen die besagte Post vom Bundesanzeiger Verlag.
IV. Konsequenzen
Viele Gesellschaften haben den mit der Abschaffung der Mitteilungsfiktion verbundenen Aufwand vermieden, da die kostenintensiven Doppelmeldungen als störende Mehrbelastung empfunden wurden. Dies ist vor allem bei sich häufig ändernden Gesellschaftsverhältnissen oder beim Wechsel von Vertretungsberechtigten bei GmbHs zu verstehen. Das wird sich früher oder später aber rächen, da Verstöße gegen die Mitteilungspflicht als Ordnungswidrigkeit Bußgeldbewehrt sind.
Die Unstimmigkeitsmeldung war unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung der Abweichungen, über das Meldeportal auf der Homepage des Transparenzregisters abzugeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG seinerseits eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt. Deshalb zögern Versicherer, die selbst internen Compliance-Vorgaben unterliegen, nicht, diese Unstimmigkeitsmeldung abzugeben. So setzt sich das Elend für die Maklerunternehmen fort.
Bemessungsgrundlage für die Bußgeld-Bescheide wegen Verstößen gegen das Transparenzregister ist ein Bußgeld-Katalog des Bundesverwaltungsamts. Dieser Katalog knüpft an die in § 56 Abs. 1 Nr. 54-66 GwG bezeichneten Pflichtverstöße an, d.h. die rechtzeitige Meldepflichten zum Transparenzregister. Die im Bußgeldkatalog festgesetzten Regeln für einfache Verstöße sind auf den ersten Blick harmlos. Sie bewegen sich zwischen € 50 und € 500. Was zunächst harmlos klingt, wächst sich allerdings aus, da „Faktoren“ existieren, anhand derer dieser Betrag multipliziert (sic!) wird.
Diese Faktoren lauten:
Faktor I:
richtet sich danach, ob ein bloß leichtfertiges Handeln (= erhöhter Grad von Fahrlässigkeit) oder vorsätzliches Verhalten vorliegt. Bei Vorsatz verdoppelt sich die Strafe;
Faktor II:
richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Diese wiederum sind von der Unternehmensgroße beziehungsweise dem Jahresumsatz und der Jahresbilanz abhängig. Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Jahresumsatz zwischen 50 und 100 Millionen Euro kann der Grundbetrag um den Faktor 50 bis 100 multipliziert werden;
Faktor III:
bestimmt weitere Erhöhungen bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen. Diese können zu einer weiteren Erhöhung der Geldbuße um bis zu 5 Millionen Euro bei natürlichen Personen, oder – bei juristischen Personen – in Höhe von 10% des Jahresumsatzes führen.
Schon bei geringen Bußgeldern (ab € 200) droht einem Unternehmen ein Eintrag ins Gewerbezentralregister, vgl. § 149 GewO. Die Folgen von Unternehmensstrafen werden in den nächsten Jahren noch drastischer. Es droht auch eine Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG. Nach dieser Vorschrift sollen die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden Bußgelder, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäsche-Gesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt machen. Das betrifft auf gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben.
V. Verteidigung
Keine Beachtung findet in diesem Zusammenhang die Behauptung, „von allem nichts gewusst“ zu haben. Wie sich dem Beschluss des OLG Köln (vgl. Beschl. v. 03.07.2020 – 1 RBs 171/20) entnehmen lässt.
Mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2019 hat das Bundesverwaltungsamt gegen die Betroffene wegen der Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ein Bußgeld i.H. von € 3.533,00 verhängt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht die Betroffene mit der angefochtenen Entscheidung zunächst freigesprochen. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschäftsführer der Betroffenen seine Pflicht nach dem Geldwäschegesetz leichtfertig verletzt habe.
Diesem sei die Meldepflicht nicht bekannt gewesen. Er habe von dieser erst durch das Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts Kenntnis erlangt und sodann sofort gehandelt. Über die Einführung des Transparenzregisters habe es lediglich eine Pressemitteilung gegeben, die der Geschäftsführer der Betroffenen gut nicht wahrgenommen hätte haben können. Gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich.
Seine Informationspflicht leichtfertig gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des OLG Köln jedenfalls derjenige, der zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt. Ein solcher Teilnehmer am Wirtschaftsleben weiß, dass er nichts unternimmt und hat insoweit jedenfalls Möglichkeitskenntnis. Das führt aber im Hinblick auf die spezielle Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister mangels Kenntnis von der Existenz desselben für sich genommen noch nicht zu vorsätzlicher Begehung. Er unterlässt aber dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen muss und verhält sich nach dem zuvor dargestellten Maßstab grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht.
VI. Ergebnis
Makler müssen sich ein CMS – ein Compliance-Management-System auferlegen. Das Beispiel der Meldung zum Transparenz-Register zeigt, dass die Versicherungs-Wirtschaftswelt sich auf unternehmensbezogene Standards verständigt hat, die die Versicherer (vgl. §§ 29 VAG) rigoros umsetzen. Dem können Makler nur ihrerseits mit Kontroll- und Compliance-Standards begegnen. Viel Erfolg! Wir stehen Ihnen gern unterstützend zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen

Ihr,
Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht