Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,

bestimmt bekommen Sie auch sehr häufig von Versicherern Courtage-Nachträge zugeschickt. Sehr häufig finden dann keine weiteren Verhandlungen über den neuen Vertragsinhalt statt. Wir haben eher die Erfahrung, dass viele Versicherungsmaklerrinnen und -makler relativ bedenkenlos die Nachträge der Versicherer unterzeichnen und zurückschicken.

Wer sich jedoch eine eigene externe Rechtsabteilung leistet, sollte vielleicht einmal die Inhalte dieser Vertragsnachträge hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen überprüfen lassen.

Die Erfahrung zeigt, dass Vertragsnachträge der Versicherer meist nicht zum Vorteil der Versicherungsmakler ausgestattet sind. Es ist vielmehr so, dass die Versicherer sehr häufig neue Regelungen über den Nachtrag vereinbaren, die nur zum Vorteil des Versicherers sind.

I. Wirksamkeit
Generell sollte man vielleicht wissen, dass diese sogenannten Courtage-Nachträge selbstverständlich allgemeine Vertragsbedingungen sind. Da die AGB-Kontrolle in der Regel Anwendung findet, sind sehr hohe rechtliche Maßstäbe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich. Dennoch ist es natürlich hier so, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten handelt, so dass hierdurch auch ein engerer Wertungsspielraum gegeben ist.

Dennoch darf eine oder mehrere AGB-Klauseln nicht überraschend, unklar oder unangemessen benachteiligend sein. Vor diesem Hintergrund einer AGB-rechtlichen Überprüfung sollte vielleicht die ein oder andere Klausel einmal genauer unter die Lupe genommen werden.

II. Beispiel
Ein schönes Beispiel wurde mir von einer Mandantin zugeschickt, die sich sehr über die uniVersa geärgert hat. Diese hatte sich den Nachtrag zu den Provisionsrichtlinien für Lebens- und Rentenversicherungsverträge vom 09.10.2024 einmal genauer angesehen. Unter dem Gliederungspunkt 1. Abschlussprovision findet sich eine Regelung unter dem Unter-Gliederungspunkt (5).

Hier heißt es:

„Endet ein Versicherungsvertrag nach Tarif 7181 oder 7377 durch Todesfall innerhalb der Wartezeit von 36 Monaten, entsteht uniVersa ein Rückzahlungsanspruch auf die Abschlussprovision in voller Höhe.“

Die 7181 ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ohne Gesundheitsfragen (Bestattungsvorsorge).

Die 7377 ist bei der uniVersa die fondsgebundene Rentenversicherung nach den Tarifen Topinvest und Topgreeninvest.

Sollte also ein Kunde durch Todesfall in den ersten drei Jahren versterben, dann wäre die Provision für den Vermittlungserfolg in voller Höhe zurückzuzahlen? Keine diskontierte Anrechnung von anteiligen Provisionsansprüchen? Keine Vergütung eines Vermittlungserfolges, wenn der Versicherungsfall eintritt?

Ich meine sagen zu können, dass eine solche Regelung schon auf den ersten Blick rechtsunwirksam ist. Überdies finde ich eine solche Regelung aber auch eine massive und unangemessene Benachteiligung der Vertriebspartner und eine unangemessene Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.

Natürlich können Sie nun theoretisch „unbesorgt“ einen solchen Vertrags-Nachtrag unterschreiben und einfach ein etwaiges Storno nicht akzeptieren und sich dann auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.

Aber vielleicht wollen Sie auch vorher wissen, welche rechtlichen Regelungen Sie mit einem Courtage-Nachtrag akzeptieren oder nicht und Rechtssicherheit haben?

In jedem Fall stehen wir für unsere Dauerberatung-Mandanten sehr gerne zu einer kostenfreien rechtlichen Überprüfung der Courtage-Nachträge zur Verfügung.

III. Fazit
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was Besseres findet“. Daher können wir aus anwaltlicher Sicht nur ermahnen, dass nicht einfach ungeprüft und ohne rechtlichen Hintergrund Courtage-Nachträge unterschrieben werden. Denn diese prägen natürlich das gemeinsame weitere Vertragsverhältnis oder modifizieren es im Interesse der Versicherungsgesellschaften.

Vor langer Zeit haben wir einmal eine Fair-Play-Vereinbarung entworfen. Wir meinen, mit dieser Vereinbarung auch nur die ohnehin schon bestehenden gesetzlichen Rechte und Pflichten aufgegriffen zu haben. Sie hat insofern nur deklaratorischen Charakter. Sie soll also nur bestehende Rechtsverhältnisse konkreter beschreiben, sodass viele Streitigkeiten von vornherein durch diese FairPlay-Vereinbarung transparent geregelt werden könnten.

Wenn Sie Interesse haben, dann schauen Sie sich doch einmal diese

Fair-Play-Vereinbarung

an. Sollten Sie sehr gut mit einem fairen Versicherer zusammenarbeiten, dann wüsste ich nicht, was dieser gegen eine solche Vereinbarung einwenden könnte? Vielleicht ist es an der Zeit, dass Sie auch einmal weitere Vertragsinhalte im Rahmen eines „Vertrags-Nachtrages“ Ihren verbundenen Versicherern anbieten. Diese werden sich aber aus der Erfahrung häufig zieren, diese einfachen Inhalte zu akzeptieren….

Sollten Sie zum Thema Courtage-Nachträge noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das gesamte Team der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte natürlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht