Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,

der Ausschluss von Schäden durch Schwamm ist in nahezu allen Gebäudeversicherungen zu finden. Umso wichtiger ist daher ein aktueller Beschluss des BGH zur Wirksamkeit dieser marktüblichen Ausschlussklausel (BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – IV ZR 212/23 BeckRS 2024, 33110):

I. Sachverhalt:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, nachdem ein Leitungswasserschaden in ihrem Holzständerbauhaus zu einem Befall mit weißem Porenschwamm führte. Unter der Überschrift „Leitungswasser“ enthalten die VGB in Ziff. 3. 4 folgende Regelung:

„a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch […] Schwamm […].“

Der beklagte Versicherer verweigert die Regulierung unter Berufung auf den Leistungsausschluss. Die Klägerin hält den Leistungsausschluss dagegen für AGB-rechtswidrig und damit unwirksam. Sie ist der Auffassung, die Ausschussklausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil der umfassende Ausschluss von Schwammschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränke (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Das LG Bonn gab der Klage nur hinsichtlich der Nässeschäden statt, die keinen kausalen Bezug zu Schwamm aufwiesen. Das OLG Köln wies die Berufung der Klägerin zurück. Der BGH hob nun die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

II. Die Entscheidungsgründe des BGH

Die Entscheidung des OLG stelle eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dar, so der BGH. Dieser Anspruch verpflichte das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und – soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben – lückenlosen Schutz. In dieser Erwartung sehe sich der Versicherungsnehmer durch den weiten Bedingungswortlaut der Entschädigungsklauseln für durch Leitungswasser verursachte Schäden bestätigt. Dieses Hauptleistungsversprechen des Versicherers, einen – grundsätzlich umfassenden – Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, schränke die Ausschlussklausel für Schwammschäden ein, indem sie durch Schwamm verursachte Schäden ausnehme.

Eine Gefährdung des Vertragszwecks liege allerdings erst dann vor, so der BGH weiter, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Der Vertragszweck könne durch den Ausschluss dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde.

Der BGH stellt ferner klar, dass die Frage, ob Schwammschäden regelmäßig oder zwangsläufige Folgen von Leitungswasseraustritten sind, grundsätzlich durch Sachverständigenbeweis zu klären sei. Das Berufungsgericht habe die Typizität der Schwammschäden daher nicht ohne eigene Sachkunde verneinen dürfen.

III. Rechtliche Bewertung

Auch wenn der BGH zur Wirksamkeit der Ausschlussklausel keine abschließende Entscheidung getroffen hat, so stellt das Gericht dennoch klar, dass die Ausschlussklausel der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung und nach unserer Auffassung zwingendes Recht. Aber in seinem „1. Schwammurteil“ aus dem Jahre 2012 (BGH, Urt. v. 27.06.2012 – IV ZR 212/10 – r+s 2012,490) entschied der BGH noch, dass die Schwammschadenklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führe und damit wirksam sei. Der Diskussion über die Wirksamkeit dieser Klausel wurde damit vorerst die (alte) Grundlage entzogen.

Warum nun aber diese vermeintliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung? Hierzu führt der BGH aus: In dem früheren Verfahren habe der klägerische Vortrag keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Schwammschäden typische Folge eines Leitungswasseraustritts seien. Da dies in diesem Verfahren jedoch vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, hätte der angebotene Sachverständigenbeweis auch erhoben werden müssen.

Der aktuelle Beschluss des BGH orientiert sich damit konsequent an seinem Urteil aus dem Jahre 2017 zum Ausschluss von Schimmelschäden (BGH, Urt. v. 12.07.2017 – IV ZR 151/15 – r+s 2017, 478). Dort machte der BGH die Wirksamkeit des Ausschlusses von Schimmelschäden davon abhängig, ob Schimmelschäden typische Folge eines bestimmungswidrigen Leitungswasseraustrittes seien. Dieser Grundsatz ist auf den Ausschluss von Schwammschäden zu übertragen.

Das Berufungsgericht muss nun durch Einholung eines Sachverständigengutachtens prüfen, ob Schwammschäden eine typische Folge von Leitungswasseraustritten sind. Trifft das zu, so stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Das Urteil des OLG Köln darf daher mit Spannung erwartet werden.

VI. Fazit

Auch wenn diese Entscheidung grundsätzlich positiv ist: Vergessen Sie im Zusammenhang mit Schwammschäden keinesfalls Ihr Haftungsrisiko. Denn solange die Typizität von Schwammschäden nicht nachgewiesen wird, ist die Klausel wirksam. Der Kunde ist vermutlich überrascht und nicht wirklich glücklich.

Machen Sie auf Obliegenheiten und Ausschlüsse aufmerksam!

Zudem sollte einem weiteren Punkt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden: Der BGH weist in seinem Beschluss abschließend darauf hin, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die Beratungspflicht des Versicherers vorliege, da diese die Holzbauweise des Hauses kannte und dennoch einen Vertrag mit generellem Schwammausschluss abschloss.

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass dieser Hinweis erst recht bei der Vermittlung durch einen Makler greift. Insbesondere wenn es sich bei dem zu versichernden Gebäude um ein in Holzständerbauweise errichtetes Gebäude handelt, dürfte dies eine gesteigerte Beratungspflicht auslösen, da Häuser in Holzbauweise aufgrund ihres Materials anfälliger für Schwammschäden sein können. Auf die möglichen Folgen des Schwammschaden-Ausschlusses muss daher unbedingt hingewiesen werden und dies auch im Beratungsprotokoll dokumentiert werden.

Leider sind uns aber auch keine Deckungskonzepte bekannt, die den Schwammschaden versichern. Nur in Sonderkonzepten konnte der Schwammschaden mit einem Sublimit versichert werden. Dies würde aber im Regelfall nicht ausreichen und ist für den normalen Makler auch keine Hilfestellung. Deshalb hilft nur die Beratung und Dokumentation gegenüber dem Kunden!

Halten Sie sich über dieses Thema weiter informiert, denn teure Schwammschäden sind keine Seltenheit bei einem (unentdeckten) Leitungswasserschaden.

Ich hoffe, wir sehen uns auf der Fachtagung am 13.02.2025? Den Zugang finden Sie über unsere Internetseite. Um 13:00 Uhr geht es pünktlich los!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht