Berufsunfähigkeit: Eintritt der Berufsunfähigkeit wegen Schmerzen

von Kathrin Pagel

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2016 (A z.: 12 U 79/16), VersR 2016, 1485

(Hamburg, den 11.08.2017) Der Kläger war zunächst seit 2009 als Lagerist und Fahrer angestellt. Zwischen 2011 und 2012 hatte der Kläger verstärkte Rücken- und Schulterschmerzen. Nachdem ihm sein behandelnder Arzt bescheinigt hatte, dass er nicht mehr in der Lage war aufgrund der Beeinträchtigungen seinen Beruf auszuüben, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Im Anschluss absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum CNC-Anwender und arbeitete seitdem in diesem Beruf.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer jedoch bestritt die Berufsunfähigkeit des Klägers. Problematisch war im gerichtlichen Verfahren der Nachweis der von dem Kläger nur subjektiv empfundenen Schmerzen als Auslöser für seine Berufsunfähigkeit.

Ein Beweis hätte durch den Nachweis körperlicher Ursachen oder aber durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits einen Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung geführt werden müssen, so das Gericht.

Ein solcher Nachweis ist in der Praxis schwierig. Diese ist nur durch die Beurteilung eines Sachverständigen zu führen. Das Gericht hatte vorliegend sogar festgestellt, dass der Kläger unter Schmerzen litt. Es musste aber zur Überzeugung des Gerichts weiter objektiv festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung über normale, mit der von ihm verrichteten schweren körperlichen Arbeit typischerweise verbundene Belastungsschmerzen hinausgingen und dass dieser Zustand prognostisch gesehen auch ein Dauerzustand war. Dies ist jedoch nach Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorliegend nicht gelungen, so dass der Versicherer keine Leistungen zu erbringen hatte.

Fazit: Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, das Gericht davon ausgeht, dass ein normalerweise schwer körperlich arbeitender Versicherter ein gewisses Maß an Schmerzen hinzunehmen hat, sofern gewisse Schmerzen mit der normalen körperlichen Belastung typischerweise verbunden sind. Ein Nachweis müsse dann dahingehend erfolgen, dass das „normale Maß von Schmerzen“ im zuletzt ausgeübten Beruf überschritten wird, und zwar dauerhaft. In einigen Versicherungsbedingungen findet sich eine Regelung, dass der Versicherungsnehmer darauf verwiesen werden kann, dass er zwischenzeitlich einen neuen Beruf ausübt. Eine genaue Prüfung des Einzelfalles ist notwendig und kann mit anwaltlicher Hilfe erfolgen.

Schon bei der Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsleistungen ist besondere Sorgfalt anzuraten.  Hier erfolgt die Weichenstellung für die weitere Bearbeitung des Leistungsfalles durch den Versicherer. Auch im Rahmen eines Antrages auf Berufsunfähigkeitsleistungen kann bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.