
Unser geschätzter Kooperationspartner, die CGPA Europe Underwriting GmbH, hat im heutigen Newsletter zehn praxisnahe und äußerst wertvolle Tipps zur Beratungsdokumentation zusammengestellt. Diese hilfreichen Ratschläge möchten wir Ihnen selbstverständlich nicht vorenthalten! Wir sind überzeugt, dass der aktuelle Newsletter der CGPA Europe Underwriting GmbH nicht nur informativ ist, sondern Ihnen auch echte Mehrwerte für Ihre tägliche Arbeit bietet. Lassen Sie sich inspirieren – viel Freude beim Lesen!
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Versicherungsmaklerrinnen und Versicherungsmakler,
heute, am 22.05.2025, jährt sich die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht zum 18. Mal.
Aus diesem Anlass wollen wir Ihnen heute 10 wertvolle Tipps für die von Ihnen zu erstellenden Beratungsdokumentationen zur Verfügung stellen.
Sein herzlicher Dank geht an dieser Stelle an Rechtsanwalt Michaelis, der diese und weitere Tipps im Rahmen einer Veranstaltung für seine Dauerberatungsmandanten vorgestellt und uns erlaubt hat, dies an unsere Versicherungsnehmer weiterzuleiten.
Ferner empfiehlt er noch, dass Sie sich die All-Risk-Michaelis-Deckung auf der Internetseite vermittlerdeckung.de
TIPP 1: Anwesende Personen
Es versteht sich von selbst, dass in der Beratungsdokumentation die anwesenden Personen genannt werden.
Aber notieren Sie auch, ob die Personen durchgängig am Gespräch teilgenommen haben? Es empfiehlt sich zu vermerken, wenn dies nicht der Fall gewesen ist.
Es ist keine volle Beweiskraft mehr gegeben, wenn der potenzielle Zeuge nicht durchgängig anwesend war. Denn natürlich kann während der Abwesenheit des Zeugen das streitgegenständliche Thema besprochen worden sein.
Erfahrungsgemäß kann das zu einer Abweisung der Klage führen, da der Anspruchsteller beweispflichtig ist, sofern eine Beratungsdokumentation vorhanden ist.
TIPP 2: Gewünschter Versicherungsumfang
Problem:
Im Schadenfall ist es immer das gleiche Lied: „Natürlich wollte mein Mandant den größtmöglichen Versicherungsschutz“ heisst es dann im Schreiben des gegnerischen Anwalts.
Die Realität ist oft eine andere, wie alle Versicherungsvermittler wissen. Die Prämie steht zumeist im Vordergrund.
Daher empfiehlt es sich, den entsprechenden Kundenwunsch auch in der Beratungsdokumentation aufzunehmen. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs kann dem Anspruchsteller unter Umständen so der Wind aus dem Segen genommen werden.
Eine mögliche Formulierung könnte sein:
Was sind Ihre Wünsche und Bedürfnisse:
• Umfassendste Deckung
• Gutes Preis-/Leistungsverhältnis
Günstigster Versicherungsvertrag auch mit geringerem Leistungsumfang
TIPP 3: Umdeckung eines Versicherungsvertrages
Problem:
Nehmen Sie die Beratungsdokumentation bei diesem Thema besonders ernst, denn die Rechtsprechung ist hier besonders streng. Das gilt nicht nur für Versicherungsprodukte aus dem Bereich LV und KV, sondern für alle Sparten.
Die Aufklärungspflicht über potenzielle Nachteile bei einer Vertragsumdeckung geht so weit, dass Sie auch verpflichtet sind, über Konsequenzen der Altersrückstellungen zu informieren.
Es versteht sich aus Vermittlersicht, dass dies nicht immer bis ins letzte Detail gewährleistet werden kann. Daher gilt es, dieses Thema in der Beratungsdokumentation „abzumildern“.
Fragen Sie also zunächst:
• Besteht zu dem zu versichernden Risiko bereits ein Vorvertrag? Wenn ja,
o Welcher Nachteil ergibt sich aus dem Vorvertrag?
o Welcher Vorteil ergibt sich aus dem Neuvertrag?
Es gab keinen Vorvertrag
Sofern ein Vorvertrag vorhanden ist, nehmen Sie bitte die „Belehrung zur Umdeckung“ auf:
Der Versicherungsvermittler erteilt den Hinweis, dass er nicht in der Lage ist, einen vollständigen Produktvergleich des neu angebotenen Versicherungsschutzes mit dem Vorversicherungsvertrag vorzunehmen.
Es kann gut sein, dass der Vorversicherungsvertrag Leistungselemente enthält, die der Neuvertrag nicht mehr enthält. Der Versicherungsvermittler erklärt, dass er einen dezidierten Vergleich derzeit nicht leisten kann.
Hervorzuheben sind aber die Leistungsverbesserungen, die der Kunde wünscht, nämlich: [Fügen Sie hier zwei oder drei Punkte hinzu, die in dem angebotenen Versicherungsschutz besonders gut geregelt sind und die der Kunde wünscht bzw. benötigt aus Ihrer Sicht]
TIPP 4: Klausel zur Wahrheitspflicht
Problem:
Dieses Thema ist ein Klassiker in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Kommt es zu einem Vertragsrücktritt eines Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – allem voran bei Gesundheitsfragen in der privaten Krankenversicherung – wird der Kunde immer behaupten, er habe die Wahrheit gesagt und dem Vermittler unterstellen, dieser habe die Beantwortung der Fragen nicht richtig weitergeleitet, damit der Antrag policiert wird und er die Courtage erhält.
Sie machen sich vor Gericht glaubhafter, wenn Sie also die Wahrheitspflicht auch in die Beratungsdokumentation aufnehmen. Vor wenigen Wochen hat einer unserer Versicherungsnehmer auf diese Art übrigens vor Gericht Recht zugesprochen bekommen und die Klage wurde abgewiesen.
Nehmen Sie also die folgende Klausel zur Wahrheitspflicht auf:
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Beratung dem Versicherungsvermittler vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen hat. Er darf auch keine versicherungsrelevanten Informationen verschweigen. Insbesondere im Rahmen der Antragstellung hat der Kunde sämtliche vorvertraglichen Anzeigepflichten eigenverantwortlich, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Änderungen, die das versicherte Risiko betreffen können, sind dem Versicherungsvermittler unverzüglich in Textform (Mail) mitzuteilen.
Es besteht ansonsten die Gefahr, dass der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihn anfechten kann und Sie keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung haben. :
TIPP 5: Änderungen und Erweiterungen des versicherten Risikos
Problem:
In der Regel beinhaltet der mit dem Kunden geschlossene Maklervertrag bereits eine entsprechende Klausel, nach der der Kunde verpflichtet ist, Sie über Änderungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes zu informieren.
Es gab jedoch auch schon Urteile, bei denen es die Richter als nicht ausreichend erachteten, dass ein Hinweis lediglich im Maklervertrage stehe und nicht in der Beratungsdokumentation. Das war zum Beispiel bei der Auswahl der Versicherungsunternehmen, auf die sich der Rat des Maklers stützte, der Fall.
Aus diesem Grund empfiehlt sich ein entsprechender Text, der wie folgt aussehen könnte:
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Veränderungen des zu versichernden Risikos unbedingt eigenverantwortlich und unverzüglich gegenüber dem Versicherer anzuzeigen hat.
Entstehen Risikoerhöhungen oder Risikoerweiterungen oder sonstige Risikoveränderungen, so kann dies dazu führen, dass der Kunde nur eingeschränkten oder überhaupt keinen Versicherungsschutz hat.
Änderungen in der Risikosphäre des Kunden sind daher dem Versicherer und auch dem Versicherungsvermittler unverzüglich mitzuteilen
TIPP 6: Unfallversicherung
Problem:
Die Unterversicherung ist regelmäßig ein heikles Thema. Es ist in Ihrem eigenen Interesse, sich gegen potenzielle Ansprüche in diesem Zusammenhang zu schützen.
Verwenden Sie beispielsweise folgenden Text:
Es ist immer Aufgabe des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme vorzugeben. Der Vermittler kann hierzu keine verbindliche Einschätzung geben.
Es ist Aufgabe des VN die Versicherungssumme ggf. mit Hilfe von Sachverständigen korrekt zu beziffern.
Der Kunde wünschte ausdrücklich folgende Versicherungssummen: __________________________EUR
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei einer zu geringen Versicherungssumme eine Unterversicherung bestehen kann. Dann ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung proportional zu kürzen.
Der Kunde wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er während der Laufzeit des Versicherungsvertrages regelmäßig (mindestens 1x jährlich) die Versicherungssumme auf Aktualität zu überprüfen hat. Die jeweils erforderliche und gewünschte Versicherungssumme ist dann dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
TIPP 7: Was der Kunde NICHT will
Problem:
Die „Kundenentscheidung“ ist ein fester Bestandteil einer Beratungsdokumentation.
Wünscht der Kunde nicht den vollständigen möglichen Versicherungsschutz für ein Risiko, hat der Versicherungsvermittler den Kunden umfassend aufzuklären.
Dieses wäre an dieser Stelle vorzunehmen, zum Beispiel wenn der Kunde keine Fahrerschutzversicherung wünscht.
Textvorschlag:
Dem Kunden wurde umfassend der Umfang des möglichen Versicherungsschutzes erläutert. Der Kunde ist über den möglichen Inhalt des Versicherungsschutzes ausdrücklich und intensiv beraten und belehrt worden. Trotz des eindringlichen Hinweises und der Beratung des Versicherungsvermittlers wünscht der Kunde nicht den Abschluss folgender Klauseln /Risiken /Versicherungsoptionen:
Fahrerschutzversicherung
ACHTUNG, wichtiger Hinweis für Sie als Vermittler:
Es ist nicht ausreichend, dem Kunden nur zu sagen, dass der von ihm gewünschte Versicherungsschutz unzureichend oder schlecht ist.
Sie müssen dem Kunden deutlich vor Augen führen, welche Möglichkeiten der Risikoabsicherung er hat und welche diversen Alternativen für ihn in Betracht kommen können. Dies auch, wenn der Kunde sagt, dass er sich eine weitere Prämie nicht leisten kann.
Warnen Sie also Ihren Kunden ausdrücklich, wenn er Ihrem Rat nicht folgt.
TIPP 8: Es gilt nur, was geschrieben steht
Problem:
Vermeiden Sie, dass der Kunde Ihnen im Schadenfall unterstellt, es hätte neben der Beratungsdokumentation weitere Absprachen gegeben:
Textvorschlag:
Der Kunde bestätigt, dass diese Beratungsdokumentation vollständig und richtig ist. Es wird ebenfalls festgehalten, dass der Vermittler keine besonderen Zusagen getätigt hat. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach dem vermittelten Versicherungsprodukt.
TIPP 9: Keine weiteren Versicherungen gewünscht
In den Anspruchsschreiben gegnerischer Anwälte heisst es regelmäßig:
„Der Makler ist insoweit treuhänderischer Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Er hat individuell angemessenen Versicherungsschutz zu besorgen und muss dazu von sich aus das zu versichernde Risiko ermitteln, er muss den Versicherungsnehmer hierüber ständig und ungefragt unterrichten.“
Mit anderen Worten: Sie müssen nach dieser Formulierung alle für den Kunden in Frage kommenden Versicherungssparten anbieten. Auch hier sieht die Realität anders aus. Oftmals werden nur ein oder zwei Verträge abgeschlossen und der Kunde verzichtet aus Gründen der Prämienersparnis auf weiteren Versicherungsschutz.
Damit Sie diesbezüglich auf der sichereren Seite sind, empfehlen wir Ihnen dringend, dies in der Beratungsdokumentation zu vermerken.
Textvorschlag:
Der Kunde wünschte nur ausdrücklich die Vermittlung dieses beratenden Versicherungsvertrages. Der Kunde wurde ausdrücklich gefragt, ob er noch weitere Versicherungswünsche oder -bedürfnisse hat. Dieses wurde von dem Kunden ausdrücklich verneint. Der Kunde wünscht ausdrücklich keine weitere Beratung zu anderen Versicherungsverträgen.
TIPP 10: Beratung und Hinweis zu den vertraglichen Obliegenheiten
Problem:
Vermeiden Sie den Vorwurf, dass Sie den Kunden nicht über Obliegenheiten aufgeklärt haben.
Textvorschlag:
Der künftige Versicherungsnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er diverse versicherungsvertragliche Obliegenheiten (also sog. Verhaltenspflichten) zu erfüllen hat. Die Nichteinhaltung dieser vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten kann zu Rechtsnachteilen, insbesondere zur Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit des VR führen.
Insbesondere wird der Versicherungsnehmer auf die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht