
Regressansprüche in der Sachversicherung sind leider keine Seltenheit und auch in vielen Konstellationen denkbar. Sie kommen für den Versicherer immer dann in Frage, wenn der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag entschädigt wird, für den Schaden aber ein Dritter verantwortlich sein könnte. Der Versicherer versucht dann, sich bei dem möglichen Schadensverursacher durch die Geltendmachung von Regressansprüchen schadlos zu halten. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Schädigers ist § 86 VVG, wonach Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Eine typische Konstellation für Regressansprüche ist, dass Mieter durch fahrlässiges Verhalten erhebliche Schäden am Gebäude ihres Vermieters verursachen, beispielsweise durch Brand oder schuldhaft austretendes Leitungswasser. Die Regulierung solcher Schäden erfolgt regelmäßig zunächst durch die Gebäudeversicherung des Vermieters.
Der Gebäudeversicherer kann grundsätzlich nur dann Regress nehmen, wenn der Dritte nachweislich schuldhaft gehandelt hat. Die Regressfähigkeit des Schadens hängt allerdings nicht nur vom Verschulden ab. Regressansprüche können nur insoweit geltend gemacht werden, als sie mit den vom Versicherer erbrachten Leistungen kongruent, also deckungsgleich sind. Ebenso kann ein Rückgriff des Versicherers daran scheitern, dass sich der Schädiger auf Haftungsbeschränkungen oder Verjährung berufen kann.
Auch Regressverzichtsabkommen können dem Rückgriff des Versicherers entgegenstehen. Insbesondere bei Mietsacheschäden scheitert die Durchsetzung von Regressansprüchen oftmals an einem konkludenten Regressverzicht. Denn der BGH urteilte bereits im Jahr 2000 im Falle eines Brandschadens (BGH, Urteil vom 08.11.2000 – IV ZR 298/99 , dass ein Rückgriff des Gebäudeversicherers auf den schadenstiftenden Mieter ausscheide, wenn dieser den Schaden lediglich mit einfacher Fahrlässigkeit verursacht hat. Im Jahr 2006 bestätigte der BGH diese Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 378/02) und stellte ausdrücklich klar, dass dies auch dann gelte, wenn der Mieter haftpflichtversichert sei.
Sowohl gewerbliche wie auch private Mieter können daher entsprechenden Schutz im Schadenfall erwarten.
Die Abwehr von Regressansprüchen im Versicherungsrecht ist ein komplexes Thema, das eine genaue Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erfordert. Sollten Sie von einem Sachversicherer in Anspruch genommen werden, ist es wichtig, die geltend gemachten Regressansprüche sorgfältig zu prüfen. Sofern Sie hier rechtsanwaltliche Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit Frau Rechtsanwältin Pötter, Fachanwältin für Versicherungsrecht. Sie berät Sie gerne und unterstützt Sie bei der erfolgreichen Abwehr von Regressansprüchen. .


