Mit Urteil vom 19.03.2015 (Az: I ZR 157/13) hat der BGH entschieden, dass Drohungen in einem Mahnschreiben mit einem Schufa-Eintrag in der Regel als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit anzusehen sind und daher widerrechtlich.

Grundlage dieser Entscheidung war eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Mobilfunkunternehmen. Dieses übersandte dem Betroffenen ein Mahnschreiben, mit u. a. folgendem Inhalt:

„Als Partner der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (Schufa) sind wir dazu verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.

Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, zum Beispiel der Aufnahme eines Kredits erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Sowohl das OLG Konstanz wie auch der BGH sehen in dieser dargestellten Formulierung der Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Es werde der Eindruck erweckt, dass, sofern die gewünschte Zahlung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen sollte, eine Eintragung stattfinden werde. Eine solche Schufa-Eintragung kann jedoch weitreichende Folgen für den Betroffenen haben, beispielsweise hinsichtlich zukünftiger Kreditverträge, Wohnungsanmietungen, Telekommunikationsverträgen, Versandhandel-Geschäften oder neuen Kontoeröffnungen. All diese Dinge werden dem Betroffenen durch eine solche Eintragung deutlich erschwert.

Der BGH nahm an, dass diese Folgen dazu führen können, dass der Betroffene aus Angst vor Bonitätsnachteilen „einfach“ zahlen wird, obwohl er die ihm vorliegende Forderung aus irgendwelchen Gründen gar nicht begleichen wollte.

Die Richter des BGH wiesen zudem darauf hin, dass die oben vorgestellte Formulierung auch nicht mit der gesetzlichen Hinweispflicht nach § 28a I Nr. 4c BDSG in Einklang stehe.

Vielmehr müsste der betroffene Schuldner deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Übermittlung der Daten nur in dem Fall erfolgen kann, in dem die Forderung durch den Schuldner in keinster Weise bestritten wird.

Das schutzwürdige Schuldnerinteresse wird nur dann nicht verletzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit „gesichert“ festgestellt ist. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit/-unwilligkeit im Sinne des § 28a I Nr. 1-3 BDSG „anerkannt“ wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss das Interesse des Schuldners dadurch geschützt werden, dass diesem die Gelegenheit eingeräumt wird, die streitgegenständliche Forderung zu begleichen oder Einreden und Einwendungen geltend zu machen.

Sofern er diese ihm eingeräumte Gelegenheit nicht nutzt, so ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien dann zulässig, wenn der betroffene Schuldner nach Fälligkeitseintritt mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen lagen, und der Schuldner vorgewarnt worden ist. Eine solche Vorwarnung hat dann stattgefunden, wenn der Betroffene über die erfolgende Übermittlung bei der ersten oder bei der nachfolgenden Mahnung informiert wurde.

Zudem ist, wie bereits dargestellt, Übermittlungsvoraussetzung, dass die Forderung unbestritten bleibt.

Die Übermittlung ist auch dann zulässig, wenn der Gläubiger die Forderung aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündige kann. Auch in diesen Fällen ist der betroffene Schuldner jedoch vorher auf die Übermittlung hinzuweisen.

Eine „legale“ Drohung mit einem Schufa-Eintrag ist aus diesem Grund kaum möglich.

Unter Umständen ergibt sich jedoch folgende Reaktionsmöglichkeit des betroffenen Gläubigers, für den Fall, dass der Schuldner zahlungsunwillig oder –fähig ist:

Zum einen ist dringend erforderlich, dass ein konkreter Hinweis auf die Regelung des
§ 28a BDSG erfolgt.

Des Weiteren liegt eine Drohung nur dann vor, wenn ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Eine solche direkte Einflussnahme könnte möglicherweise dadurch umgangen werden, dass der „drohende“ Gläubiger im Rahmen seiner Büroorganisation ein System erstellt, wie beispielsweise ein Routineverfahren, welches dafür sorgt, dass in dem Fall, in dem der betroffene Schuldner die dritte Mahnung erhielt und die in Rede stehende Forderung bis zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitraum weder beglich noch bestritt, automatisch eine Übermittlung der entsprechenden Daten an die Auskunfteien erfolgt. In diesem Fall müsste der Hinweis auf § 28a BDSG dann spätestens mit Zugang der zweiten Mahnung erfolgen.

Ansonsten wäre es empfehlenswert, der ersten bzw. zweiten Zahlungsaufforderung „einfach nur“ eine Abschrift des § 28a BDSG als Anlage beizufügen.

Für den Fall, dass einer Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wird, so verweisen wir hiermit vorsorglich auf die Regelung des § 28a BDSG:

28a Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

  1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
  2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
  3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
  4. a)der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b)zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c)die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d)der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

  1. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.

(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des Betroffenen unzulässig.

(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.