Unter welchen Voraussetzungen wird der Versicherungsmakler Erfüllungsgehilfe des Versicherers? Wann haftet der Versicherer „für den Versicherungsmakler“ gegenüber dem Kunden/VN?

vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2020 – 314 O 109/18 – (rechtskräftig)

Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler,

(Hamburg, den 01.07.2020) diese beiden, gerade im Hinblick auf die Auseinandersetzungen in der Betriebsschließungsversicherung, ganz aktuellen Fragen hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.05.2020 – 314 O 109/18 – in einer von uns herbeigeführten zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung behandelt, die überdies sogar eine Klausel zur Umsatzsteuererstattung kippt. Auch in der vorliegenden Konstellation hat der Versicherer „freundlichen Druck“ auf den Versicherungsmakler zur Vertragsumstellung des VN ausgeübt. Der Versicherungsmakler sollte den Kunden „umstimmen“ ein neues Bedingungswerk zu akzeptieren. Kommt Ihnen diese Situation vielleicht bekannt vor?

Das Urteil ist damit in der aktuellen Situation der Versicherungsmakler, die sich angesichts der aktuellen Leistungsverweigerungen und den Abfindungsangeboten der Versicherer zwischen den Stühlen – aber auch unter Druck gesetzt fühlen – von erheblicher praktischer Bedeutung:

Sachverhalt

Anlässlich eines Einbruchdiebstahlereignisses war zu entscheiden, ob sich der beklagte (führende) Versicherer, die AXA Versicherung AG, auf eine Begrenzung der Versicherungssumme für Wertgegenstände außerhalb eines VDS-anerkannten Wertschutzschranks gem. § 38 Nr. 3 VHB 04/05 berufen konnte.

Ursprünglich bestand eine Hausratversicherung bei der Albingia, die als Vorversicherer im Jahr 2000 von der AXA übernommen worden war. Nach § 19 Nr. 2 VHB 84 der Albingia Bedingungen war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze lediglich daran geknüpft, dass die Wertgegenstände innerhalb eines mehrwandigen Stahlschrankes mit einem Mindestgewicht von 200 kg aufbewahrt wurden, also Voraussetzungen, die der streitgegenständliche Tresor des VN erfüllte. Jedoch handelte es sich nicht um einen VDS-anerkannten Wertschrank, sodass strittig war, ob die Begrenzung der Versicherungssumme für Wertgegenstände nach den zwischenzeitlich neu – über den Versicherungsmakler – vereinbarten AXA-Bedingungen gem. § 28 Nr. 3 VHB 04/05 griff?

Die Umstellung auf einen neuen Vertrag und damit auf die neuen Versicherungsbedingungen ging aber von der AXA aus. Deshalb war es Sache des Versicherers, den Versicherungsnehmer vor der Umstellung darauf hinzuweisen, dass die neuen Versicherungsbedingungen an die Erhöhung der Versicherungssummen für im Wertschrank befindliche Wertgegenstände bzw. an den Wertschrank selbst höhere Anforderungen stellte, namentlich eine VDS-Anerkennung erfordert.

Grundsätzlich war es das Interesse der AXA gewesen, neue Versicherungsbedingungen gegenüber dem Versicherungsnehmer durchzusetzen und die damit einhergehende Aufklärungs- und Informationspflicht des Versicherers galt, obwohl die Änderung durch einen Versicherungsmakler vermittelt wurde.

Trotz § 6 Abs. 6 VVG trifft die Versicherung eine eigene Hinweispflicht, wenn sie sich für die Erfüllung ihrer Interessen (hier Umstellung der Versicherungsbedingungen) und der damit einhergehenden Pflichten, auch über die Nachteile bzw. Verschlechterung zu informieren, der Hilfe eines Versicherungsmaklers bedient; insoweit agiert der Versicherungsmakler dann als Erfüllungsgehilfe der Versicherung und steht nicht im Lager des Versicherungsnehmers, vgl. Prölss / Martin-Rudy, VVG, 30. Auflage, § 6 Rz. 70. Der Versicherer hatte hier den Versicherungsmakler zur Durchsetzung seiner Interessen und Bedingungen instrumentalisiert und mit Nachfragen unter Druck gesetzt.

Überdies musste die AXA für die erfolgte (falsche) Mitteilung des Versicherungsmaklers einstehen: „Der bisher vorhandene Wertschutzschrank genüge auch den besonderen Bedingungen“, so der Makler; weil sich die AXA, eben gerade des Versicherungsmaklers intensiv zur Bedingungsumstellung der AVB bediente. Daher wurde auch diese falsche Beratung des Versicherungsmaklers dem Versicherer zugerechnet.

Über die neuen Anforderungen an den Tresor und die nachteilige Änderung der Bedingungslage wurde der Versicherungsnehmer schließlich weder vom Makler noch vom Versicherer hinreichend aufgeklärt.

Dem Versicherungsnehmer hätte sich die ihm nachteilige Bedingungsänderung nur bei Lektüre der Versicherungsbedingungen erschlossen, die Abänderungen war aber für den Versicherungsnehmer überraschend und allein die Nennung in den Versicherungsbedingungen erfüllt die Hinweispflicht des Versicherers nicht.

Der Versicherungsnehmer musste deshalb die ihm nachteilige Abänderung der Versicherungsbedingungen hier nicht gegen sich gelten lassen, sodass der erhöhte Versicherungswert für Wertgegenstände in Wertschutzschränken für ihn nicht daran geknüpft war, da es sich um einen VDS-geprüften Wertschrank handelte, wie es die neue Bedingungslage nach der Vertragsumstellung eigentlich verlangte.

Im Ergebnis musste also der Versicherer die volle Versicherungsleistung erbringen, weil die unzureichende Aufklärung über die neuen nachteiligen Versicherungsbedingungen nicht zu einer wirksamen Vertragsumstellung führte. Der Versicherungsnehmer erhielt die Leistungen aufgrund der alten Bedingungslage zugesprochen.

Urteil

Wenn Sie sich die gesamte rechtskräftige Entscheidung näher ansehen wollen, finden Sie diese hier:

Es ist schon erstaunlich, dass der führende Versicherer hier keine Berufung eingelegt hat. Immerhin ging es durchaus um eine sechsstellige Versicherungsleistung.

Fazit:

Natürlich bleibt es eine große Ausnahme, dass der Versicherungsmakler „im Lager“ des Versicherers steht. Nur in besonderen Ausnahmen kann der Versicherungsmakler Erfüllungsgehilfe des Versicherers werden. Diese rechtlichen Ausnahmen sind aber denkbar, wenn der Versicherer erheblichen Druck zur Vertragsumstellung auf den Versicherungsmakler ausübt

Umsatzsteuerklausel als kleiner Exkurs

Darüber hinaus hat das Landgericht Hamburg auch entschieden, dass die Regelung zur Erstattung der Umsatzsteuer im AXA-Bedingungswerk, namentlich die Klausel des § 27 Nr. 3 der VHB 2002 (04/05) ist unwirksam.

Die Klausel lautet:

„Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.“

Aus der Klausel geht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hervor, ob erforderlich ist, dass auf die ursprüngliche Anschaffung oder auf die Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer gezahlt sein muss. Dass auf die ursprüngliche Anschaffung Umsatzsteuer gezahlt wurde, hatte die AXA vorliegend nicht in Abrede gestellt. Soweit mit der Formulierung auf die Ersatzbeschaffung abgestellt werden soll, widerspricht dies gerade dem Grundgedanken der Hausratversicherung, dass keine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden muss. Auch sei unklar, wann es sich genau um eine Ersatzbeschaffung handelt und in welcher Höhe dann die Umsatzsteuer ersetzt verlangt werden kann. Weiter ist nicht geregelt, in welcher Frist eine etwaige Wiederbeschaffung zu erfolgen hat, um die Umsatzsteuer ersetzt zu verlangen. Daher ist unabhängig von der Ersatzbeschaffung der Bruttobetrag zu ersetzen. Die Klausel des § 27 Nr. 3 VHB 2002 (04/05) ist wegen Intransparenz unwirksam entschied das Gericht.

Lassen Sie sich nie von einem Versicherer unter Druck setzen und beachten Sie die Interessen Ihres Kunden und Versicherungsnehmers! Sollten Sie mal einen solchen Fehler gemacht haben, haben Sie die Pflicht Ihren Kunden auch nachträglich hierüber aufzuklären, sonst werden Sie sich nicht auf eine etwaige Verjährung von Ansprüchen gegenüber dem Kunden berufen können.

Ihr,

Stephan Michaelis LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht