Tätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsmakler – Beides geht nicht?

von Stephan Michaelis LL.M.

(Hamburg, den 09.06.2017) Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat am 31.03.2017 (Az OVG I N 41.15) entschieden, dass es nicht zulässig sei, gleichzeitig Inhaber einer Versicherungsberatergesellschaft sowie einer Versicherungsmaklergesellschaft zu sein. Eine Erlaubnis für beide Unternehmen erhält man nicht.

OVG verlangt wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters

Die Klägerin, deren Alleingesellschafter zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft war, hatte eine Erlaubnis als Versicherungsberater bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragt.

Die IHK hatte ihr die Erlaubnis, als Versicherungsberater tätig zu werden, verwehrt. Es fehle infolge der Verbindung zu der Versicherungsmaklergesellschaft an der nach § 34e I 1 GewO erforderlichen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters. Gemäß § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Auch nach Ansicht des OVG führe die Tätigkeit für eine Versicherungsmaklergesellschaft wie auch für eine Versicherungsberatergesellschaft zu einer Interessenskollision zwischen dem Kundeninteresse und einem etwaigen eigenen Verdienstinteresse des Beraters durch die ihm vom Versicherungsunternehmen in Aussicht stehende Provision bei Vertragsschluss. Ein Versicherungsberater müsse versicherungsunabhängig sein und ein Makler sei nicht versicherungsunabhängig, da er vom Versicherer bezahlt wird.

Versicherungsberater dürften nur diejenigen sein, die frei von Provisionsinteressen sind und auch ansonsten in keine Vertriebsorganisationen eingegliedert seien. Versicherungsmakler könnten aber für erfolgreiche Vermittlungen grundsätzlich Courtagen gegenüber den Versicherern beanspruchen. Dass ein Versicherungsmakler zugleich eigene Verdienstinteressen verfolgt, weil ihm eine Abschlussprovision von Versicherungsunternehmen in Aussicht stehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Dieses mögliche eigene Verdienstinteresse des Maklers birgt die Gefahr, dass eine neutrale und objektive Beratung, die das Berufsbild eines Versicherungsberaters kennzeichnet, ausgeschlossen ist. Gem. § 34e III 1 GewO besteht zwar ein Provisionsannahmeverbot, dieses sichert die Neutralität der Beratung jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es der umfassenderen, jede Begünstigung ausschließende, Versicherungsunabhängigkeit.

Kritik an der Sichtweise des OVG

Kritisch lässt sich anmerken, dass das OVG unberücksichtigt lässt, dass der Alleingesellschafter der Klägerin nicht als natürliche Person tätig sein wollte, sondern eine Makler-GmbH und gleichzeitig eine Berater-GmbH betreiben wollte. Die Trennung von Makler- und Beratertätigkeit sowie die notwendige Unabhängigkeit sind dadurch gesichert, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Beide Gesellschaften sind rechtlich selbstständig, in beiden Gesellschaften ist lediglich der gleiche Geschäftsführer tätig. Man kann davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft auch im Sinne dieser Gesellschaft handelt, vor allem da der Kunde ansonsten auch Ansprüche gegen diese Gesellschaft bzw. den jeweiligen Geschäftsführer geltend machen kann. Der Kunde wird von einer Makler-GmbH oder einer Berater-GmbH beraten. Die Personenidentität des jeweiligen Geschäftsführers führt nicht unbedingt zu einer Überschneidung beider Gesellschaften.

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD)

Sollte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie II (IDD) in der bisher vorgesehenen Form verabschiedet werden, verbleibt es bei der Interessenkollision bei einer Tätigkeit für eine Versicherungsmaklergesellschaft wie auch für eine Versicherungsberatergesellschaft. Der Versicherungsberater darf zwar, wie auch der Makler, dann an den Versicherer vermitteln, allerdings darf er eine Vermittlungsprovision vom Versicherer nicht verlangen. Bei Umsetzung der IDD in bisher geplanter Form ist eine „Mischtätigkeit“ von Versicherungsberater und Versicherungsmakler also weiterhin problematisch, nicht aber nur eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.

Fazit

Sollten Sie in der Branche tätig sein, beachten Sie also die von § 34e I 1 GewO geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit und entscheiden sich, ob Sie als Makler oder als Versicherungsberater tätig sein wollen. Wir empfehlen Ihnen anderenfalls jeweils eine Gesellschaft für die Beratertätigkeit und eine Gesellschaft für die Maklertätigkeit mit personenverschiedenen Geschäftsführern zu gründen, so dass die notwendige Unabhängigkeit im Lichte der OVG Rechtsprechung sicherzustellen ist.