Landgericht Leipzig hält zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam

von Stephan Michaelis

(Hamburg, den 01.06.2017) Das Landgericht Leipzig hat zwölf Klauseln in einem Versicherungsmaklervertrag für unwirksam erklärt. Der WVM stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert, was dies im Ergebnis für Versicherungsmakler bedeutet.

Klauseln scheitern an der AGB-Kontrolle

Ein Makler darf folgende Klauseln in seinem Maklervertrag nicht mehr verwenden. Nach Ansicht des Landgericht Leipzig halten die Klauseln der gerichtlichen AGB-Kontrolle nicht stand. Abgemahnt hatte den Makler die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 8 O 321/16, Abruf-Nr. 194172, rechtskräftig).

Vom Landgreicht benatsandete Klauseln:

1. Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per E-Mail Informationen jedweder Art zukommen lässt.

2. Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktübliche Vergütung zahlen.

3. Sofern Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrags zahlt oder die Zahlung einer solchen z. B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrags für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.

4. Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro netto vergütet.

5. Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung in Höhe von 19,90 Euro netto einmalig für alle zu betreuende Verträge.

6. Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.

7. Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.

8. Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschulden des Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.

9. Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.

10. Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrags auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.

11. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.

12. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Unangemessene Benachteiligung und Intransparenz:

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Dem Urteil ist in vielen Punkten zuzustimmen, da die meisten Klauseln auch aus der Gesamtheit heraus den potenziellen Kunden/Versicherungsnehmer benachteiligen: Er könnte sich z. B. nicht vom Vertrag lösen, ohne dem Versicherungsmakler die restliche Courtage zu bezahlen. Der Versicherungsmakler verbindet Brutto- mit Nettopolice, ohne den Versicherungsnehmer über diese Besonderheit gesondert hinzuweisen.

PRAXISHINWEISE:

– Nehmen Sie das Urteil zum Anlass, Ihre eigenen Maklerverträge zu prüfen.

– Die Einwilligungserklärung des Verbaucherkunden in Werbung gehört nicht in den Maklervertrag. Denn sie muss hohe Anforderungen erfüllen. Sie muss transparent und bestimmt sein. Holen Sie stets eine separate Einwilligungserklärung von Interessenten, Neu- und Bestandskunden ein und lassen Sie sich diese durch deren Unterschrift dokumentieren.

– Verzichten Sie auf eine einschränkende Versicherer- und Vertragsauswahl im Maklervertrag.

– Das Gesetz fordert in § 60 Abs. 1 S. 2 VVG, dass Sie auf die eingeschränkte Auswahl ausdrücklich und im Einzelfall hinweisen müssen. Schon der Begriff Einzelfall schließt einen reinen Hinweis im Maklervertrag aus.

– Vermeiden Sie daher im Maklervertrag Formulierungen wie „Versicherungen werden nicht an Direktversicherer oder Unternehmen vermittelt, die dem Makler keine Vergütung gewähren.“ oder „Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur Versicherer, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten.“

– Heben Sie die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl im Beratungsprotokoll deutlich hervor oder händigen dem Versicherungsnehmer vor jedem Vertragsabschluss ein Schreiben mit der eingeschränkten Auswahl aus.

– Stellen Sie Ihre Maklerverträge nicht im Internet/auf Ihrer Homepage öffentlich bereit. Denn auch andere Verbraucherzentralen oder Konkurrenten können so Ihren Versicherungsmaklervertrag prüfen.