Kür oder Pflicht? Schadenregulierung durch den Versicherungsmakler und ungefragte Bedarfsprüfung!

von Stephan Michaelis

(Hamburg, den 03.01.2017) Oh Wunder, der Versicherungsmakler darf nicht gegenüber Dritten, z. B. einem Geschädigten, die Schadenregulierung durchführen. Ich würde hier von jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung reden, die nicht ernsthaft zu Verwunderung führen dürfte.

§ 5 RDG regelt doch sehr eindeutig, dass die rechtliche Beratung nur als Nebenleistung zu dem Versicherungsvertrag erbracht werden darf. Dabei sind selbstverständlich immer die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, da der Versicherungsmakler nun einmal eindeutig im Lager seines Versicherungsnehmers steht. Für den Fall, dass eine Interessenkollision eintreten könnte, hat der Versicherungsmakler ausschließlich die Interessen seines Kunden und Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Soweit also auch nichts Neues!

Endlich wird klargestellt, dass es zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gehört, den Versicherungsnehmer im Schadenfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Schadenregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Der Versicherungsmakler kann und darf seinen Kunden selbstverständlich bei der Schadenregulierung gegenüber dem Versicherer beraten und unterstützen. Wenn es seine Aufgabe ist, gehört es also auch zu seinen Pflichten, seinen Kunden im Schadenfall zu unterstützen und dabei auch selbstverständlich als Nebenleistung rechtlich beraten zu dürfen. Soweit Sie dies als Makler leisten können und wollen, haben Sie aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH´s vom 14.01.2016 endlich freie Hand. Kommen Sie aber nicht auf die Idee, außerhalb des Versicherungsvertrages rechtliche Dinge zu klären, auch wenn es noch so einfach ist. Dies wäre dann ein wohl nicht versicherter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und birgt die Gefahr, dass Sie hierfür keinen eigenen Versicherungsschutz genießen. Hier helfen gern die guten Anwälte.

Achten Sie aber auch auf das wichtige „Kleingedruckte“ in der BGH-Entscheidung:

Als Versicherungsmakler sind Sie verpflichtet, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem Sie den Vertrag ungefragt (!) auf etwaigen Anpassungsbedarf hin überprüfen und den Versicherungsnehmer hierüber rechtzeitig unterrichten. Dieser Nebensatz enthält den eigentlichen „Sprengstoff“. Denn unterlassen Sie die eigenverantwortliche Überprüfung und Information des Kunden, so kann dieser nicht versicherte vertragliche Leistungsansprüche als Maklerhaftungsanspruch gegen Sie erheben, wenn bei rechtzeitiger ungefragter Prüfung der mögliche Versicherungsschutz (aber leider nicht vorhandene) hätte verschafft werden können. Es genügt nicht darauf zu warten, dass der Kunde Änderungsbedarf anzeigt und Sie als Makler erst dann tätig werden müssen. Sie haben den etwaigen Anpassungsbedarf aufgrund der Produktveränderungen der Versicherer im Auge zu behalten und Ihre Kunden rechtzeitig zu informieren! Nur eine gute Bestandsarbeit kann dieses erhebliche Haftungspotential unversicherter, aber versicherbarer Schäden vermeiden. Erfüllen Sie Ihre Sachwalterpflichten nicht nur im Schadenfall, sondern auch im Rahmen Ihrer Marktbeobachtung!