Die Kündigung eines Maklervertrages für Versicherungen

von Stephan Michaelis

Allgemeine Bedingungen zur Kündigung eines Vertrages

(Hamburg, den 03.11.2016) Um ein Vertragsverhältnis zu kündigen, bestehen grundsätzlich zwei Optionen:

– Die ordentliche Kündigung, unter Einhaltung der Fristen

– Die außerordentliche Kündigung

Die Bedingungen der ordentlichen Kündigung sind im abgeschlossenen Vertrag geregelt. Bei einer vorzeitigen Kündigung, muss ein für gewöhnlich ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsmaklerverträge.

Die Kündigung eines Versicherungsmaklervertrages nach § 627 BGB

Im Bereich der Dienstverträge besteht eine Ausnahmeregelung zu einer Kündigung des Maklermandats, die Vorschrift des § 627 BGB. Der § 627 BGB gewährt beiden Parteien die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Diese bezieht sich auf Dienstverträge, wie es ein Maklervertrag ist. Die Besonderheit hierbei ist, dass kein „wichtiger Grund“ vorliegen muss, um den Versicherungsmaklerauftrag zu kündigen.

Gemäß § 627 BGB muss der Maklervertrag aufgrund eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zustande kommen (vgl. Palandt § 627 Rand-Nr. 2). Hintergrund für dieses Vertrauensverhältnis ist, dass das Mandat oft besondere Einblicke in Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlaubt. Der Versicherungsmakler sollte deshalb gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität legen, um sein Mandat nicht zu verlieren (vergl. NJW 2011, 3575).

Das Recht zur fristlosen Kündigung des Maklervertrages entsteht durch einen nicht zumutbaren Vertrauensbruch. Was „zumutbar“ ist und was nicht, ist sehr subjektiv und vom vorliegenden Fall abhängig. Wird jedoch ein Vertrauensbruch festgestellt, kann sowohl der Mandant als auch der Makler fristlos kündigen.

Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB hat drei Voraussetzungen, welche zeitgleich vorliegen müssen:

1.) Bei dem Dienstverhältnis darf kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB darstellen. Die betrifft sämtliche Arbeitsverhältnisse, die von Arbeitern oder Angestellten auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Im Bereich der Beschäftigung von Vorständen, Geschäftsführern oder der Ausübung freier Berufe, liegt solch ein Arbeitsverhältnis nicht vor.

2.) Der Dienstleister, darf nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen.

Ein Dienstverhältnis ist dann von Dauer, wenn eine ständige und kontinuierliche Leistung erfolgt. Das kann bei befristeten Dienstverhältnissen der Fall sein, unabhängig von der Laufzeit des Vertrages. Selbst Befristungen auf ein Jahr können ein dauerhaftes Dienstverhältnis darstellen (vergl. Palandt, § 627 Rand-Nr. 1).

Bezüge gelten als „fest“, wenn sie in Ihrer Höhe von Anfang an bestimmt sind und erheblich zu der wirtschaftlichen Existenz des Maklers beitragen (vergl. Palandt, § 627, Rand-Nr. 1). Ausgeschlossen ist eine Anwendung des § 627 BGB, wenn der Makler seinen Lebensunterhalt insbesondere durch die Tätigkeiten für den Vertragspartner gesichert ist (vergl. NJW 2011, 3575).

Es muss sich um Dienste höherer Art handeln.  Laut Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2014, 1-6 U 154/13) liegen Dienste höherer Art vor, wenn ein „überdurchschnittliches Maß an…

– Fachkenntnissen,

– Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung,

– eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität“ nötig ist.

Hierunter fallen unter anderem Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes oder Maklers, medizinische Betreuung, Beratungstätigkeiten. Entscheidend für die Beurteilung eines solchen Dienstes ist jedoch die typische Situation und nicht der konkrete Einzelfall.

II. Anwendbarkeit des § 627 BGB gegenüber Versicherungsmaklern

Wie oben beschrieben, kann eine laufende Bestandsbetreuung nicht unter die § 627 BGB fallen. Hierbei erbringt der Versicherungsmakler kontinuierliche Leistungen. Allerdings wird der Anwendungsbereich des § 627 BGB auch in solchen Fällen reduziert. Hinsichtlich der Dauer und regelmäßigen Vergütung ergeben sich Ausnahmen, bzw. weitere Auslegungsmöglichkeiten.

Ausnahmeregelung von § 627 BGB
Ist der Versicherungsmakler vom Vertragspartner wirtschaftlich unabhängig, so kann auf die Erfüllung der Merkmale unter 2. verzichtet werden. (so in NJW 1979, 245). Gleichzeitig handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis gemäß § 622 BGB.

Bei Zustandekommen des Maklervertrages, besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Versicherungsmakler. Der Versicherungsnehmer übertragt Dienste höherer Art. Der Versicherungsmakler berät gemäß seiner Wünsche und Bedürfnisse und vertritt seine Interessen gegenüber dem Versicherer.

Sollte das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert werden, haben sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung (Vgl. Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage, 2009, Rand-Nr. 258).

Dass in diesen Fällen eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund möglich ist, trägt der besonderen Vertrauenssituation Rechnung, die jedem Teil seine Entschließungsfreiheit im weitesten Ausmaß gewährleisten soll (BeckRS 2013, 15305).

Problematisch ist jedoch, anhand welcher Kriterien beurteilt werden soll, ob das notwendige Vertrauensverhältnis gestört ist. Dies lässt sich anhand objektiver Maßstäbe kaum feststellen. Vertrauen ist eine subjektive Empfindung, die nicht von Dritten überprüfbar ist. Aus diesem Grund wird angenommen, „dass immer dann, wenn einer der Vertragspartner die Beendigung des Vertragsverhältnisses wünscht, das Vertrauensverhältnis zerstört ist“ (NJW 1990, 3153; Oberlandesgericht Koblenz, 18.05.1990, Az. 2 U 1382/88).

Das Vertrauen kann „schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll hier die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden“ (NJW 2010, 1520).

Besondere Beschränkung des Kündigungsrechts für den Makler

627 Abs. 2 BGB schränkt das Kündigungsrecht des Maklers ein. Er darf nicht „zur Unzeit“ kündigen. Sofern er gegen diese Einschränkung verstößt, ist er dem Versicherungsnehmer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gerade einen Schaden erlitten hat und der Makler diesen geltend machen soll.

Fazit:

Im Verhältnis zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer ist unter den genannten Voraussetzungen eine Kündigung nach § 627 BGB möglich. Diese Möglichkeit der Vertragslösung steht sowohl dem Makler als auch dem Versicherungsnehmer zu. Voraussetzung zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung ist das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses. Zu beachten ist seitens des Versicherungsmaklers die Einschränkung der „Kündigung zur Unzeit“. Der Makler kann sein Mandat beispielsweise nicht in Zeiten einer Forderung an den Versicherer niederlegen.

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