Honorarverbot für BGH-Richter

von Stephan Michaelis

Es soll ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler von Verbrauchern eingeführt werden. Die Bundesregierung ist wohl der Auffassung, dass dieses Verbot erforderlich ist, weil ansonsten eine Vergütung die „Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers suggerieren“ könnte.

(Hamburg, den 29.03.2017) Kann nicht gerade aber auch das Gegenteil eintreten? Kann nicht gerade eine sehr großzügige Honorarvergütung die Unabhängigkeit gefährden?

Es steht außer Frage, dass ein Richter am Bundesgerichtshof vollkommen unabhängig und nur nach seinem eigenen Gewissen höchstrichterliche und schwierige Urteile im Namen des Volkes zu treffen hat. Dafür erhält der BGH-Richter auch eine großzügige Vergütung, die letztendlich vom Volk und den einzelnen Bürgern getragen wird, um auch seine Unabhängigkeit sicherzustellen.

Erstaunlicherweise werden den BGH-Richtern zudem lukrative Nebentätigkeiten für Vortragstätigkeiten auf eigene Rechnung gestattet. Als renommierte Experten in einem Fachgebiet halten sie daher hochdotierte Fachvorträge. Zum Beispiel in dem Bereich des Versicherungsrechts erfolgt die Finanzierung über „Vereinigungen oder Institute“, die den Interessen der Versicherungsunternehmen bekanntermaßen sehr nahe steht. Vermutlich erfolgt die Vergütung der BGH-Richter nicht unmittelbar durch die Versicherer selbst, jedoch von einem „Interessenverbund“, der die finanzielle Stärke hat, diese hochdotierten Fachvorträge zu vergüten.

Würde ich persönlich hochdotierte Fachvorträge halten, so wäre ich vermutlich auch meinen großzügigen Geldgebern generell sehr geneigt. Diese Dankbarkeit darf jedoch nicht zu einem grundsätzlichen Wohlwollen führen, das sich möglicherweise – auch nicht mittelbar -auf meine weitere berufliche Tätigkeit auswirkt. Lässt sich dieses aber wirklich trennen? Kann nicht zumindest das Unterbewusstsein manipuliert werden? Sind nicht viele käuflich, wenn denn der Preis stimmt? Doch wo wäre die Grenze zu ziehen?

Es ist richtig, wenn Bundestagsabgeordnete zumindest ihre Nebentätigkeiten und ihre Einkommen offenlegen müssen. Ich sehe keinen sachlichen Grund, weshalb eine solche Offenlegungspflicht nicht auch für die höchsten Richter unseres Staates gelten sollen! Eine Differenzierung zwischen Legislative und Judikative ist nicht sachgerecht.

Vielleicht ist es zur Wahrung der echten und vollkommenden Unabhängigkeit sogar noch besser, wenn die höchsten Richter unseres Staates keine entgeltlichen Nebentätigkeiten weder direkt noch indirekt für „Stammkunden am BGH“, wie z. B. Versicherer, ausüben dürfen, um die Gefahr einer theoretischen Abhängigkeit oder auch nur einem „geneigten, unterbewussten Wohlwollen“ auszuschließen. Denn in diesem hohen Amt ist echte Unabhängigkeit im Namen des Volkes unerlässlich!