Freizeit ist kein Einkommen – Mehr Geld von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung

von Lars Krohn LL.M.

(Hamburg, den 18.05.2017) Unter anderem das OLG Nürnberg hatte einst mit Entscheidung vom 09.01.1992 zum Aktenzeichen 8 U 2890/91 geurteilt, dass im Rahmen einer Verweisung Einkommensverluste durch mehr Freizeit kompensiert werden könnten.

Dieser Auffassung hat nun der BGH mit Urteil vom 07.12.2016 zum Aktenzeichen IV ZR 434/15 endlich einen Riegel vorgeschoben.

Dort hatte die Vorinstanz die Lebensstellung der Versicherten bei Verweisung  und einer Einkommensdifferenz von brutto 22,77 % nur deshalb als „noch“ gesichert angesehen, weil sie nun durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Belastungen, wie Nachtarbeit, entfielen.

Eine solche Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterung ist aber nach zutreffender Auffassung des BGH mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vereinbar.

Hierzu führt der BGH aus, dass zwar nicht allein die Gleichheit des durch die Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab bildet, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung.

Beim Einkommensvergleich kommt es damit entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an. Die Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern.

Ein solcher Abstieg wird aber nach Auffassung des BGH nicht durch mehr Freizeit oder das Fehlen von Erschwernissen am Arbeitsplatz vermieden, sondern dadurch, dass dem Versicherten weiterhin die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die die Aufrechterhaltung des in gesunden Tagen durch den früheren Beruf erreichten Lebensstandards ermöglichen.

Demnach ist der Vorteil größerer Freizeit angesichts des Zwecks der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Unterhalt des Versicherten und gegebenenfalls seiner Familie auch in Zeiten der Krankheit sicherzustellen, nicht zu berücksichtigen. Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden.

Könnte man Einkommenseinbußen durch Zeitgewinn kompensieren, bedeutete das letzten Endes, das der gänzliche Verlust des Einkommens durch den völligen Wegfall beruflicher Tätigkeit aufgewogen würde, wie schon das OLG München 2003 erkannt hatte, r+s 2003, 166.

Dem ist nun begrüßenswerter Weise der BGH beigesprungen.

An dieser Stelle sei aber noch ein kleiner Exkurs gestattet:

Denn in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist einerseits der medizinischen Begutachtung hoher Stellenwert beizumessen, zum anderen aber einer korrekten Ermittlung der Berufsunfähigkeit, regelmäßig im Hinblick auf den Schwellenwert von 50%.

Beide Bereiche sollten bereits zur Vorbereitung eines Leistungsantrags fachanwaltlich begleitet werden.

Die Kanzlei Michaelis kann im Hinblick auf versierte medizinische Begutachtungen spartenübergreifend auf einen reichen Fundus an qualifizierten Medizinern zurückgreifen, die alle erfahren, objektiv sowie unvoreingenommen sind und wissen, was sie tun. Wir können Ihnen also ein verlässliches medizinisches Netzwerk bieten.

Allerdings ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung die stundenplanmäßige Aufarbeitung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit ebenso wichtig, um zu einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Bewertung der einzelnen Tätigkeiten im Verhältnis zu allen Tätigkeiten zu gelangen, die für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit unabdingbar ist.

Gerade hier können wir Versicherungsmaklern als Dauerberatungsmandanten einen besonderen Service im Hinblick auf einen Leistungsantrag für einen Kunden bieten, helfen Ihren Kunden aber auch gern direkt und nach Ablehnung eines Leistungsantrags natürlich sowieso.