Berufsunfähigkeitsversicherung: Der versicherte Beruf einer Hausfrau

von Kathrin Pagel

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.2.2014 (A z.: 5 U 248/12), VersR 2016, 1486

(Hamburg, den 10.08.2017) In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch der Beruf einer Hausfrau als versicherter Beruf gelten. Über einen Fall, in dem unter anderem auch diese Frage streitig war, hatte das OLG Saarbrücken im Jahr 2014 zu entscheiden.

Seit 1998 unterhielt die Klägerinnen hier eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Jahr 2010 zeigte die Klägerin an, dass sie wegen eines Bandscheibenvorfalls nunmehr berufsunfähig war. Die Klägerin war zuletzt Hausfrau und im übrigen 2,5 Stunden wöchentlich selbständig tätig als Fingernagelstylistin. Anknüpfungspunkt in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit. Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte war nicht mehr zu berücksichtigen, unter die Klägerin einen Berufswechsel vorgenommen hatte.

Ob und inwieweit ihre Tätigkeit als Hausfrau zu berücksichtigen war, richtete sich letztlich danach, ob diese Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage zu dienen bestimmt ist. Vorliegend hat das Gericht die Tätigkeit als Hausfrau als  (Teil-)Berufstätigkeit anerkannt. Grundlage dieser Würdigung war die Feststellung, dass diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend aufgrund von Arbeitslosigkeit, Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen ausgeübt wurde. Vielmehr hatte sich die Klägerin bewusst für die Ausübung dieses Berufs entschieden und dafür ihren bisherigen Beruf aufgegeben, um zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen.

Allerdings erhielt die Klägerin im Ergebnis dennoch keine Leistungen von ihrem Berufsunfähigkeitsversicherung. Der gerichtlich bestellte Gutachter, der das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zu beurteilen hatte, konnte letztlich keine Beeinträchtigung durch den Vertrag vorausgesetzten mehr als 50 % ihrer Berufsfähigkeit in den Beruf als Hausfrau und Fingernagelstylistin feststellen.

Fazit: Auch der ernsthaft ausgeübte Beruf einer Hausfrau ist ein im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung versicherter Beruf. Wird die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, ist es unter anderem besonders wichtig, dem Berufsunfähigkeitsversicherer nachvollziehbar und plausibel darzustellen, ob und inwieweit die Tätigkeit im Haushalt einen Beruf darstellt und diese beeinträchtigt ist. Schon hier erfolgt die Weichenstellung für die weitere Bearbeitung des Leistungsfalles durch den Versicherer. Auch im Rahmen Antrages auf Berufsunfähigkeitsleistungen kann bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.