BaFin ermöglicht Video-Identifikation auch für den Versicherungsmakler

von Stephan Michaelis

(Hamburg, den 27.06.2017) Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass sich jeder Inhaber eines Bankkontos bei der Kontoeröffnung gegenüber der Bank identifizieren muss. Damit soll Betrugsversuchen und kriminellen Machenschaften im Finanzsektor vorgebeugt werden. Ist der Kunde zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der nach dem GwG Verpflichtete die Identität des Vertragspartners zu überprüfen, im Rahmen einer Fernidentifizierung gem. 6 II GwG. Eine Art der Fernidentifizierung ist die sogenannte Video-Identifizierung, bei der zumindest mittels einer Live-Video-Kommunikation ein Abgleich von Person zu Person möglich ist. Die Video-Identifizierung bietet Unternehmen eine nach Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgelegte Möglichkeit zur Verifizierung des Vertragspartners. Die Videoidentifikation überprüft die Identität den Kunden schnell und rechtssicher über das Internet.

BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren

Die BaFin hat neue Standards für das Verfahren zur Kunden-Legitimation per Video-Chat festgelegt. Am 15.06.2017 trat das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) – Videoidentifikationsverfahren in Kraft, das sich an alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute richtet, die der Aufsicht der BaFin unterliegen.

Das Rundschreiben beschreibt detailliert, in welchem Rahmen die Video-Identifikation künftig durchgeführt werden muss, um das Video-Ident noch sicherer zu machen. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann das Videoidentifizierungsverfahren nun durch alle Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz angewendet werden. So müssen etwa die Mitarbeiter speziell geschult werden, unter anderem über gängige Fälschungsmöglichkeiten und datenschutzrechtliche Vorschriften. Die zu identifizierende Person hat zu Beginn einer Videoidentifizierung ihr ausdrückliches Einverständnis zu erklären, dass der gesamte Identifizierungsprozess aufgezeichnet wird. Die Bild- und Tonqualität der Kommunikation muss in einem ausreichenden Maße gegeben sein, um eine zweifelsfreie Identifizierung uneingeschränkt zu ermöglichen. Der gesamte Identifikationsvorgang ist in akustischer und visueller Form aufzuzeichnen und aufzubewahren. So wird die einzelne Identifizierung im Falle einer Revision oder Kontrolle der BaFin nachvollziehbar.

Mit dem Rundschreiben richtet sich die BaFin explizit nicht nur an Banken, sondern ebenso an Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten und viele weitere Unternehmen, für die Video-Ident relevant sein kann. Somit ist das BaFin-Rundschreiben auch auf den Versicherungsmakler anwendbar, der den an einem anderen Ort ansässigen Kunden an den Versicherer vermittelt, wenn es um Verträge geht, die dem Geldwäschegesetz unterliegen.

Dokumentationspflicht des Versicherungsmaklers oder des Vertreters

Der Versicherungsmakler ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Beratungsgespräche sorgfältig zu dokumentieren. Gemäß § 61 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist gegenüber dem Kunden die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und auf alle Folgen und Risiken hinzuweisen. Der Versicherungsvermittler hat dies nach § 62 VVG zu dokumentieren, soweit der Kunde keinen Beratungs- oder Dokumentationsverzicht gesondert schriftlich geklärt hat. Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen gem. § 61 VVG in Textform zu übermitteln. Für Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen ist eine saubere Dokumentation unerlässlich, denn sie haften für die Empfehlungen an die Kunden. Deshalb nehmen z.B.  Versicherungsunternehmen Anträge von ihren Vertretern in der Regel nur an, wenn eine Dokumentation vorliegt. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht dokumentiert worden, so muss bei einem möglichen Haftungsprozess in der Regel der Versicherungsvermittler darlegen und beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. Für die Praxis ist im Rahmen der Versicherungsberatung also anzuraten, die gesamte Beratung mit allen Entscheidungen und Begründungen umfassend zu dokumentieren.

Interessant ist doch die Frage, ob der Versicherungsmakler (oder auch der Vertreter) seiner Dokumentationspflicht aus §§ 61,62 VVG auch in der Weise nachkommen kann, dass er das gesamte Beratungsgespräch (mit Einwilligung des Kunden) videoaufzeichnet. § 62 VVG schreibt die Textform der Dokumentation vor, so dass ein Video als visuelle und akustische Aufzeichnung diese gesetzliche Vorgabe grundsätzlich nicht erfüllen kann. Eine Videoaufzeichnung des Beratungsgesprächs dient aber in jedem Fall der Beweiserleichterung und Rechtssicherheit, so dass für Versicherungsvermittler eine solche Aufzeichnung ratsam ist. Der Versicherungsmakler könnte sodann auch in der schriftlichen Beratungsdokumentation auf das gefertigte Video verweisen. Eine Wiederholung aller abgegebenen Empfehlungen u. Ä. durch den Versicherungsmakler dürfte sich wohl erübrigen, wenn zumindest eine Art „Mindestdokumentation“ erfolgte.

Unproblematisch ist auch die prozessuale Zulässigkeit der Videoaufzeichnung als Beweismittel. Von Zivilgerichten sind bereits private Videoaufnahmen als Beweismittel zugelassen und werden teilweise sogar ohne Zustimmung der auf dem Video Beteiligten im Prozess verwertet. Da die zu identifizierende Person zu Beginn einer Videoidentifizierung nach Vorgaben der BaFin ihr ausdrückliches Einverständnis dazu zu erklären hat, dürfte dieses Einverständnis einer Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel und dessen Verwertung im Zivilprozess erst recht nichts entgegenzuhalten sein.

Technische Anforderungen

Für die audiovisuelle Kommunikation sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig. Dienste wie Skype oder iChat und Verbindungen mit geringerer Verschlüsselung sind damit nicht erlaubt. Die technischen Komponenten für die eigentliche Videoidentifizierung stellen meist zertifizierte Software- oder Kommunikationsdienstleister zur Verfügung. Im Internet sind Ident-Anbieter zu finden, die eine Online-Identifikation per WebCam oder App anbieten. Wichtig ist darauf zu achten, ob die jeweiligen Ident-Anbieter die Anforderungen an die Nutzung des Videoidentifikationsverfahrens gemäß BaFin-Rundschreiben erfüllen. Als zwei der wichtigsten Ident-Anbieter, die diese Anforderungen erfüllen, sind wohl die Firmen WebID Solutions GmbH und IDnow GmbH zu nennen. Diese sind externe Anbieter, die von der BaFin die Erlaubnis erhalten haben, Online-Identifizierungen vorzunehmen. Voraussetzung für das Videoidentifizierungsverfahren ist des Weiteren ein Computer, Laptop, Smartphone oder Tablet mit Kamera sowie eine stabile Internetfunktion.

Fazit

Die Identifizierung des Kunden kann der Versicherungsmakler (oder Vertreter) künftig in Form des Video-Ident-Verfahrens nach Vorgaben der BaFin durchführen. Empfehlenswert im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist es zudem, das gesamte Beratungsgespräch aufzuzeichnen. Die verschriftliche Beratungsdokumentation wird dadurch aufgrund der gesetzlichen Textform-Vorgabe nicht generell ersetzt werden können, jedoch dürfte sich unter Verweis auf die Videoaufzeichnung eine sehr detaillierte schriftliche Ausführung der Beratung, Empfehlungen und Hinweise des Vermittlers wohl erübrigen, als dass das Video zu den (strittigen) Inhalten der Beratung einen Nachweis enthält, der vor Gericht zugelassen ist.